8 205 R. V. O.
§ 208 R.V. O.
209 R. V. O.
8 212 R. V. D.
8214 R. V. D.
— 238 —
F. Familienhilfe.
§ 34 (21).
Die Kasse gewährt
1. Krankenpflege nach § 20 Nr. 1 (ärztliche Behandlung) (ärztliche Behandlung und
Versorgung mit Arznei) höchstens jedoch ffr... Vochen, an folgende versicherungs-
freie Familienmitglieder der Versicherten (an folgende versicherungs-
freie Familienmitglieder der Versicherten, die in seinem Haushalt leben:
2. Wochenhilfe nach §§ 29 bis 32 (Wochengeld) (Hebammendienste) (Schwangeren-
geld) an versicherungsfreie Ehefrauen der Versicherten,
3. Sterbegeld beim Tode des Ehegatten eines Mitglieds oder eines RKindes. Das
Sterbegeld wird für den Ehegatten auf iezwei Drittel), für ein Kind bis
zu . . .. Jahren auf . . . , darüber auffff (dde Hälfte) des im § 33 fest-
gesetzten Mitglieder-Sterbegeldes bemessen und um sden Betrag des Sterbegeldes
gekürzt, auf das der Verstorbene selbst gesetzlich versichert war.)
G. Beginn und Ende der Leistungen.
35 (22).
!1 Für die Mitglieder der Kasse (Für Versicherungspflichtige) entsteht der Anspruch auf
die Kassenleistungen (auf die Regelleistungen) mit ihrer Mitgliedschaft. [Der Anspruch freiwillig
beitretender Kassenmitglieder entsteht erst nach einer Wartezeit von . . (sechs) Wochen.)
i! Der Anspruch auf Mehrleistungen der Kasse entsteht erst nach einer Wartezeit
von . . . (sechs) Monaten nach dem Beitritt. Dies gilt nicht für Mitglieder, die binnen der
letzten zwölf Monate bereits für mindestens sechs Monate Anspruch auf Mehrleistungen einer
Krankenkasse oder einer knappschaftlichen Krankenkasse gehabt haben.
IIl! Durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft kann diese Wartezeit auf die Dauer von
höchstens sechsundzwanzig Wochen unterbrochen werden. Die Dauer erhöht sich für Mitglieder,
die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht in Heer oder Marine ausscheiden, um diese Dienstzeit.)]
IV Tritt ein Versicherter, der von einer anderen Orts-, einer Land-, Betriebs-, Innungs-- oder
knappschaftlichen Krankenkasse Leistungen bezieht, zur Kasse über, so übernimmt sie die weitere
Leistung nach dieser Satzung. Die Zeit der bereits genossenen Leistung wird angerechnet. Die
Mehrleistungen erhält er nur, wenn er schon in seiner früheren Kasse Anspruch auf Mehrleistungen
erworben hatte.
8 36 (23).
1 Scheiden Versicherte wegen Erwerbslosigkeit aus, die in den vorangegangenen zwölf
Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen
versichert waren, so verbleibt ihnen der Anspruch auf die Regelleistungen der Kasse, wenn der
Versicherungs fall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden
eintritt. Die Kasse bescheinigt dem Berechtigten auf Antrag seinen Anspruch auf diese Leistungen.
Zu § 34 Nr. 1, 2. Die Satzung kann sowohl den Kreis der berechtigten Familienmitglieder, als auch
den Umfang der zu gewährenden Leistungen (insbesondere durch Ausschluß spezialärztlicher Behandlung) näher
begrenzen; sie kann z. B. lediglich einen Zuschuß zu den Arzneimitteln gewähren; sie kann auch bestimmen, daß der
Anspruch auf Familienhilfe sofort mit dem Verluste der Mitgliedschaft des Versicherten endigt. Schließlich wird es
sich empfehlen, in der Satzung festzustellen, daß die Wartezeiten für Leistungen an Mitglieder auch für die Familien-
Dilfe gelten.
8 Zu § 84 Nr. 3. Die höchste Grenze für die Bemessung des Sterbegeldes bildet beim Tode des Ehegatten
zwei Drittel, beim Tode eines Kindes die Hälfte des Mitglieder-Sterbegeldes. Die Satzung kann auch das Sterbegeld
verschieden abstufen, z. B. nach dem Alter der Kinder (§ 205 der Reichsversicherungsordnung).
Zu 8 35. Für Versicherungspflichtige dürfen nur Mehrleistungen von einer Wartezeit abhängig
gemacht werden.
Die Bestimmung des Abs. 4 gilt auch ohne Aufnahme in die Satzung.
Zu § 36. Erwerbslose der im § 36 bezeichneten Art zahlen keine Beiträge und haben keine Stimmrechte.
um letzten eingeklammerten Satze: Diese Bestimmung kann auch auf den Aufenthalt in bestimmten
Auslandsgebieten, insbesondere in bestimmten Grenzgebieten, eingeschränkt werden.