Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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schule vorhanden, so bestimmt für dieses Fach die vorgesetzte Zentralbehörde nach Anhörung des Lehrer- 
kollegiums, wer von ihnen Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Zentralbehörde regelt auch im 
Falle des Fehlens einer Lehrkraft für ein Prüfungsfach die Vertretung. 
(3) Bei den Universitäten wird die Prüfungskommission für jedes Prüfungsjahr, das vom 
1. Oktober bis zum 30. September dauert, von der vorgesetzten Zentralbehörde nach Anhörung der 
veterinärmedizinischen Fakultät (Abteilung) berufen. In der Regel sind der Vorsitzende und dessen 
Stellvertreter den ordentlichen Professoren der veterinärmedizinischen Fakultät (Abteilung), die Mit- 
glieder den Universitätslehrern der Prüfungsfächer (§ 6 Abs. 2) zu entnehmen. 
§ 4. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung 
befolgt werden, nimmt die Zulassungsgesuche entgegen, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines 
Mitglieds dessen Stellvertretung an, stellt die Gesamtergebnisse der Prüfung fest, führt den Vorsitz bei 
allen Beratungen und Beschlußfassungen der Prüfungskommission und hat die ihm in dieser Prüfungs- 
ordnung sonst noch überwiesenen Befugnisse und Pflichten. Unmittelbar nach dem Schlusse jedes 
Prüfungsjahrs berichtet er der vorgesetzten Zentralbehörde über die Tätigkeit der Kommission und legt 
Rechnung über die Gebühren. 
 § 5. 
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Gegenstände, die Tage und 
das allgemeine Ergebnis der Prüfung sowie die Urteile in den einzelnen Fächern für jeden Prüfling 
zu vermerken sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der Kommission 
zu unterzeichnen und nach den hierüber von der vorgesetzten Zentralbehörde zu erlassenden Bestimmungen 
aufzubewahren. 
§ 6. 
(1) Die tierärztliche Vorprüfung ist öffentlich. 
(2) Sie besteht aus einem naturwissenschaftlichen und einem anatomisch-physiologischen Abschnitt, 
von denen 
a) der naturwissenschaftliche Abschnitt: 
Zoologie, 
Botanik, Chemie, Phylik; 
b) der anatomisch- physiologische Abschnitt: 
Anatomie, 
Gewebelehre,  
Physiologie 
als Prüfungsfächer umfaßt. 
(3) Der naturwissenschaftliche Abschnitt muß vor dem anatomisch-physiologischen erledigt werden. 
§ 7. 
(1) Dem an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richtenden Gesuch um Zulassung zur 
Vorprüfung ist das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium 
oder einer deutschen Oberrealschule beizufügen. 
(2) Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer Oberreal- 
schule außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend erachtet werden (§ 67). 
§ 8. 
(1) Für die Zulassung zum naturwissenschaftlichen Abschnitt der Vorprüfung hat der Studierende 
nachzuweisen, daß er nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7) mindestens drei Halbjahre dem tier- 
ärztlichen Studium an tierärztlichen Hochschulen oder mit einer veterinärmedizinischen Fakultät oder 
Fakultätsabteilung versehenen Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen und dabei an einem chemi- 
schen Praktikum regelmäßig teilgenommen hat. 

	        
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