Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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B. Ausschuß. 
1. Zusammensetzung. 
§79 (51). 
2 , 85 !1 Der Ausschuß besteht aus (90) Vertretern, von denen ein Drittel von den be- 
( 335 R.0.O. teiligten volljährigen Arbeitgebern und zwei Drittel von den volljährigen Versicherten je aus 
ihrer Mitte, und zwar getrennt gewählt werden. 
§ 332 Abs. 2, 814 II Beteiligt sind solche Arbeitgeber, die für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Beiträge 
I D an die Kasse zu zahlen haben. Arbeitgeber, die selbst versichert sind, zählen zu den Arbeitgebern, 
wmwoonn sie regelmäßig mehr als zwei Versicherungspflichtige beschäftigen; andernfalls zu den Ver- 
sicherten. Für die Wählbarkeit stehen den Arbeitgebern bevollmächtigte Betriebsleiter, Geschäfts- 
führer und Betriebsbeamte der beteiligten Arbeitgeber gleich. Nicht wählbar sind Mitglieder 
einer Behörde, welche Aufsichtsbefugnisse über die Kasse hat. 
8333 Abs. 8 III Die Arbeitgeber führen für je einen versicherungspflichtig Beschäftigten eine Stimme. 
N.V. O. (Arbeitgeber, die mehrere Versicherungspflichtige beschäftigen, führen bis z. 1100) ver- 
sicherungspflichtig Beschäftigter für je angefangene 1(10), und wegen der über . (100) 
hinausgehenden Zahl für je angefangene (20) Beschäftigte eine Stimme. Mehr als 
(30) Stimmen kann kein Arbeitgeber führen.] 
814Abs. 1R. V. D. iv Wählbar als Vertreter der Versicherten ist nur, wer bei der Kasse versichert ist. 
88 467, 337, 617 Weder wählbar noch wahlberechtigt sind die Arbeitgeber unständig Beschäftigter als 
R. V. d. solche (und Arbeitgeber, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand sind); ferner (unständig 
Beschäftigte, die nach § 61 Nr. 3 keine Beiträge zahlen, und) Versicherungspflichtige, die Mit- 
glieder einer Ersatzkasse sind, und deren eigene Rechte und Pflichten auf ihren Antrag ruhen. 
8 12 R. V. D. vI Wählbar sind nur volljährige Deutsche. Nicht wählbar ist, 
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust 
dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haupt- 
verfahren eröffnet ist, 
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be- 
schränkt ist. 
S 17 N.V.O. vn Wer als Arbeitgeber wählbar ist, kann die Wahl nur ablehnen, wenn er 
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 
2. mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer an 
Kindesstatt angenommen hat, werden dabei nicht gerechnet, 
3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen, 
4. mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormundschaft oder 
Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; zwei Gegenvormundschaften 
stehen einer Vormundschaft, ein Ehrenamt der Reichsversicherung einer Gegenvor- 
mundschaft gleich, 
5. während der unmittelbar vorhergehenden Wahlzeit das Amt mindestens zwei Jahre 
geführt hat. « 
(6. . 
7.. .I 
§18R.B.O. vin Ein Arbeitgeber, der die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Vorsitzenden 
des Vorstandes mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark bestraft werden. 
  
Zu 8 79. Die Einteilung im Abs. 9 ist gegebenenfalls auch in der Wahlordnung zu berücksichtigen.
	        
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