Mustersatzung für Landkrankenkassen.
Vorbemerkungen.
1. Der Entwurf soll für die Aufstellung der Satzung für die Landkrankenkassen nach
den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung eine Anleitung geben. Sein Inhalt ist in keiner
Weise verbindlich, weder für diejenigen, welchen die Errichtung oder Anderung der Kassensatzung
obliegt, noch für die Behörden, denen die Genehmigung zusteht. Bei der großen Verschiedenheit
der Verhältnisse, auf die bei der Errichtung von Kassensatzungen Rücksicht zu nehmen ist, ist der
Entwurf nicht ohne weiteres für jede Kasse verwendbar. Vielmehr ist jede Bestimmung darauf
zu prüfen, ob sie unverändert in die Satzung für die Kasse ausgenommen werden kann. Die dem
Entwurfe beigegebenen Erläuterungen werden diese Prüfung erleichtern.
2. Bei Aufstellung des Entwurfs ist von der Voraussetzung ausgegangen, daß neben
der Landkrankenkasse für ihren Bezirk eine allgemeine Ortskrankenkasse errichtet ist. Ist eine
solche nicht errichtet, so gehören auch die Ortskassenpflichtigen in die Landkrankenkasse (§ 237
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). Die Satzung der Kasse wird dann unter Benutzung der
Mustersatzung für allgemeine Ortskrankenkassen entsprechend zu erweitern sein. Dabei ist ins-
besondere § 181 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung zu berücksichtigen.
3. Was durch gesetzliche Vorschrift in der Weise geregelt ist, daß den Kassensatzungen
ein Spielraum für besondere Bestimmungen nicht gelassen wird — z. B. die Vorschriften über
die Beaufsichtigung und Auflösung der Kassen —, ist in die Mustersatzung nur soweit aufgenommen,
als es notwendig erschien, um das Verständnis der Bestimmungen zu sichern oder den Kassen-
mitgliedern eine ausreichende Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten zu vermitteln. Wo es für
zweckmäßig erachtet wird, die Satzung in dieser Beziehung zu vervollständigen oder noch mehr zu
vereinfachen, werden die erforderlichen Ergänzungen oder Streichungen an der Hand der Erläute-
rungen leicht auszuführen sein. .
4. Die Klammern 1( im Texte der Mustersatzung deuten, soweit sie nicht besonders
erläutert werden, an, daß die in Klammern eingeschlossenen Worte beibehalten oder gestrichen
kosen fünen oder daß unter den mehreren in Klammern eingeschlossenen Fassungen zu
wählen ist.
· 5. Soweit eine Zahl oder Zeitbestimmung in Klammern im Texte angegeben ist, stellt
sie in der Regel die zulässige obere Grenze dar.
6. Es empfiehlt sich, die in der Satzung angeführten Paragraphen der Reichsversiche-
rungsordnung in Fußnoten unter dem Texte der Satzung wörtlich abzudrucken.
39“