Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

8310 Abs. 8 
N.V.O. 
8310 Abs.2 Satz1 
NV. O. 
*442 Ab. 3 
N V.O. 
8444 Abs. 1 
N.V.O. 
* 443 R.V.O. 
8444 Abs. 2 
N.V.O. 
* 445 R.V.DO. 
8 468 Abs. 1 
N.V.O. 
§ 213 N.V.O. 
5 315 R.V.O. 
5* 316 R.V.O. 
* 811 R.V.O. 
8 446 R. V. D. 
* 468 Abs. 1 
R.V.O. 
— 278 — 
(der Geschäftsstelle der Kasse) (oder bei der vom Versicherungsamt errichteten Meldestelle). (Der 
Anmeldung ist das nach § 7 letzter Absatz erforderliche Gesundheitszeugnis beizufügen.) 
!!1 Der Kassenvorstand kann versicherungsberechtigte Personen, die sich zum freiwilligen 
Beitritt melden, ärztlich untersuchen lassen. Er kann binnen einem Monat den Beitritt Erkrankter 
(und solcher Personen, für die das Gesundheitszeugnis nicht genügt,) mit Wirkung von der 
Meldung an zurückweisen. 
III Die schriftliche Anmeldung soll enthalten: den Vor= und Zunamen des Anzumeldenden, 
Tag und Ort der Geburt, (seine Beschäftigung,) seine derzeitige Wohnung, (ferner seinen täglichen 
Arbeitsverdienst). 
IV Eine Erkrankung, die beim Beitritt bereits besteht, begründet für diese Krankheit keinen 
Anspruch auf Kassenleistung. 
E 11. 
! Uber die unständig Beschäftigten (§ 441 der Reichsversicherungsordnung) führt die Kasse 
ein besonderes Mitgliederverzeichnis. Die Mitgliedschaft dieser Personen beginnt mit der Ein- 
tragung in das Verzeichnis. 
II Der versicherungspflichtige Beschäftigte dieser Art soll sich selbst zur Eintragung anmelden. 
Sobald die Kasse Kenntnis erhält, daß ein unständig Beschäftigter ihres Bezirkes keiner Kranken- 
kasse angehört, obwohl er versicherungspflichtig ist, trägt sie ihn von selbst in das Verzeichnis 
ein. Dies geschieht insbesondere auch auf Grund von Meldungen, die der Kasse vom Versiche- 
rungsamte, von der Gemeinde= und Polizeibehörde, von der Ausgabestelle für Quittungskarten 
oder von Organen und Angestellten der Versicherungsträger zugehen. 
II! Die Kasse kann unständig Beschäftigte zur Feststellung ihrer Versicherungspflicht laden 
und durch Geldstrafe bis zu zehn Mark anhalten, der Ladung zu folgen. 
V Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Bestimmung des § 20 entsprechend für 
Hausgewerbtreibende und ihre hausgewerblich Beschäftigten. 
8 12. 
Hat die Kasse für eine Person nach vorschriftsmäßiger und nicht vorsätzlich unrichtiger 
Anmeldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet die Beiträge angenommen und stellt 
sich nach Eintritt des Versicherungsfalls heraus, daß die Person nicht versicherungspflichtig und 
nicht versicherungsberechtigt gewesen ist, so muß ihr die Kasse gleichwohl die satzungsmäßigen 
Leistungen gewähren. 
II Hat die Kasse für einen Versicherungspflichtigen nach vorschriftsmäßiger Anmeldung drei 
Monate ununterbrochen und unbeanstandet die Beiträge angenommen, so hat sie ihn, solange sich 
sein Beschäftigungsverhältnis nicht ändert, als Mitglied mindestens bis zu dem Tage anzuerkennen, 
wo der Vorstand ihn oder seinen Arbeitgeber schriftlich an eine andere Kasse verweist. Bestreitet 
die andere Kasse seine Zugehörigkeit, so hat die Kasse bis zur Entscheidung, vorbehaltlich späterer 
Erstattung, vorläufig weiter die Beiträge anzunehmen und die Leistungen zu gewähren. 
8 13. 
1 Arbeitsunfähige bleiben Mitglieder, solange die Kasse ihnen Leistungen zu gewähren hat. 
m Unständig Beschäftigte, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen sind, bleiben Mitglieder 
auch während der Zeit, in der sie vorübergehend nicht gegen Entgelt beschäftigt werden. Dies 
gilt entsprechend auch für Hausgewerbtreibende und ihre hausgewerblich Beschäftigten. 
—. 
  
Zu & 11 Abs. 2 Satz 1. Außerdem haben das Versicherungsamt, die Gemeinde- und Polizeibehörde, 
die Ausgabestelle für Ouittungskarten (6§ 1419 der Reichsversicherungsordnung) sowie alle Organe und Angestellten 
der Versicherungsträger der Kasse jeden Versicherungspflichtigen zu melden, der unständig beschaftigt und nicht 
schon Mitglied einer Krankenkasse ist. Die oberste Verwaltungsbehörde kann diese Pflicht näher regeln (5 444 
Abs. 2, 8 der Reichsversicherungsordnung). 
Die Landesregierung kann für den Bundesstaat oder Teile davon die Meldung für die unständig 
Beschäftigten abweichend regeln (5 458 der Reichsversicherungsordnung).
	        
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