g 460 Abs. 4
N.V. O.
§ 450 Abf. 1, 5
N..O.
* 451 R.V.O.
§ 152 N.V.O.
§* 447 Absl. 3
R. V. D.
g 466 Abs. 1
R. V. D.
g 46b Abs. 2
R.V. O.
§ 460 K.V.D.
*461 Abs. 2
R. V. D.
8 468 R. V. D.
— 298 —
2. (Für folgende Gruppen unständig Beschäftigter, nämlich: . .. ... . . .. werden
die Sätze des Ortslohns durch Zuschläge von .. .. Hundertstel erhöht.) (Für
unständig Beschäftigte, die dauernd nur zu einem geringen Teil arbeitsfähig sind,
wird der Grundlohn auf Hundertstel des Ortslohns festgesetzt. Die Beiträge
für diese Mitglieder betragen nur vom Hundert des Ortslohns.) (Die Bei-
träge betragen hiernaah )
EDie unständig Beschäftigten haben ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen.
4. Die unständig Beschäftigten erhalten folgende Leistunegen
Für die Bemessung der Leistungen an unständig Beschäftigte gilt der Ortslohn
lder nach Nr. 2 erhöhte (verminderte) Ortslohn) als Grundlohn. Sie haben auf
Mehrleistungen (auf folgende Mehrleistungen ) (keinen) Anspruch.
5. [Für unständig Beschäftigte entsteht der Anspruch auf Kassenleistungen erst nach
einer Wartezeit von 7l(sechs) Wochen. Liegt eine frühere Mitgliedschaft nicht
länger als sechsundzwanzig Wochen zurück, so wird ihre Dauer auf die Wartezeit
angerechnet.]
6. Hat ein unständig Beschäftigter im Laufe der letzten sechsundzwanzig Wochen vor
der Erkrankung für mehr als acht Wochen seinen Beitragsteil nicht geleistet, so
erhält er nur Krankenpflege; das Sterbegeld beträgt . (dreißig) Mark. Das Gleiche
gilt für einen Versicherten, dessen Mitgliedschaft noch nicht sechsundzwanzig Wochen
besteht, wenn er seinen Beitragsteil für mehr als ein Viertel der Versicherungs-
dauer nicht geleistet hat.
7. Unständig Beschäftigte, die nach Löschung im Verzeichnis die Mitgliedschaft nach
d 16 fretwillig fortsetzen, zahlen . vom Hundert des Ortslohns als Beiträge
und erhalten Holgende Leistungen:
□
oder statt 3, 4, 6:
3. (Die unständig Beschäftigten haben keine Beitragsteile zu zahlen);
4. [Die unständig Beschäftigten erhalten nur Krankenpflege; das Sterbegeld für sie
beträgt nur (dreißig) Mark.
I). Für die in einem Wandergewerbbetriebe Beschäftigten.
§ 78.
1 Die Beiträge sind bei der Anmeldung (§ 19) für die Zeit bis zum Ablauf des
Wandergewerbscheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu
entrichten.
II Im Falle des § 19 Satz 2 sind die Beiträge an die dort bezeichnete Behörde zu zahlen.
8 79.
Der Arbeitgeber kann den Versicherten für Zeiten, die längstens einen Monat zurück-
liegen, zwei Drittel der von ihm dafür gezahlten Beiträge vom Lohne abziehen. Bei Streit über
Abzüge entscheidet das Versicherungsamt des Aufenthaltsorts.
» 311§77Nr.3.Eswirdsichempfehlen,fürdieunständigBeschäftigtenkurzcZahlungsfristenein-
uführen.
* Zu § 77 Nr. 7. Es wird sich empfehlen, auch diese Personen bezüglich der Leistungen nicht anders zu
stellen als unständig Beschäftigte.
Zu §§ 78 bis 80. Der Bundesrat kann zur Durchführung der §§ 459 bis 464 der Reichsversicherungs-
ordnung Näheres bestimmen (§ 465 der Reichsversicherungsordnung).
Zu § 79. Bei Streit über Abzüge entscheidet das Versicherungsamt des Aufenthaltsorts (5 468 Abs. 2
der Reichsversicherungsordnung).