Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

8 18 R. V. D. 
8 887 R. V. D. 
o 
— — 
S* 
Ses 
□U 
e 
§ 16 N. B.O. 
817 Abs. 2R. VD. 
§ 21 R..O. 
§ 321 Nr. 8 
R. V. D. 
—. 300 — 
4. mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormundschaft oder 
Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; zwei Gegenvormundschaften 
stehen einer Vormundschaft, ein Ehrenamt der Reichsversicherung einer Gegenvor- 
mundschaft gleich, 
5. nur Dienstboten beschäftigt, 
6. während der unmittelbar vorhergehenden Wahlzeit das Amt mindestens zwei Jahre 
geführt hat, 
  
VIII. Ein Arbeitgeber, der die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Vorsitzenden 
des Vorstandes mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark bestraft werden. 
IX [Arbeitgeber, die mit der Zahlung der Beiträge (für mehr als... Vochen) (für 
mehr als.... Monate) im Rückstand sind, sind von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit 
ausgeschlossen.! 
X Die Arbeitgeber unständig Beschäftigter sind als solche weder wahlberechtigt noch wählbar. 
# Ferner sind (unständig Beschäftigte, die nach § 77 Nr. 3 keine Beitragsteile zahlen und) Ver- 
sicherungspflichtige, die Mitglieder einer Ersatzkasse sind und deren eigene Rechte und Pflichten 
auf ihren Antrag ruhen, weder wahlberechtigt noch wählbar. 
8 82. 
Die Wahlzeit dauert vier Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im 
Amte, bis ihre Nachfolger eintreten. Wer ausscheidet, kann wiedergewählt werden. 
I! Die Ersatzmänner treten in der Reihenfolge ihrer Wahl im Falle des Ausscheidens der 
Vorstandsmitglieder und Ausschußvertreter oder ihrer Amtsenthebung (§ 24 der Reichsver- 
sicherungsordnung) für den Rest der Wahlzeit sowie, wenn nötig, als Stellvertreter im Be- 
hinderungsfall ein. 
B. Geschäftsordnung und Obliegenheiten des Vorstandes. 
a) Geschäftsordnung des Vorstandes. 
g 83. 
!1 Die gewählten Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehren- 
amt. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich besoldete Beamte oder 
Angestellte der Kasse sein. Die Kasse erstattet den gewählten Mitgliedern des Vorstandes ihre 
baren Auslagen, und zwar: 
1. bei einer Entfernung von mehr als drei Kilometern vom Wohnort 
a) soweit die Reise auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden 
kann, die Kosten einer Fahrkarte Klasse, bei Dampfschiffen Klasse, 
für die Hinreise und die Rückreise. Können jedoch Rückfahrkarten benutzt 
werden, so werden nur deren Kosten ersetzt, 
b) im übrigen den Betrag der baren Auslagen, der für die Beförderung nach- 
weislich erforderlich war, wobei jedesmal die kürzeste fahrbare Straßen- 
verbindung der Berechnung zugrunde gelegt wird; 
2. innerhalb des Wohnorts oder bis zu einer Entfernung von 3 Kilometern von dem 
Wohnort Ersatz der baren Auslagen (ortsüblich aufgewendete Fuhrkosten, Zehrungs- 
kosten usw.), die den Vorstandsmitgliedern bei Wahrnehmung der Geschäfte der 
Kasse erwachsen. 
I! Außer den in Nr. 1, 2 bezeichneten Bezügen wird (werden) den Vertretern der Versicherten 
als Ersatz sonstiger baren Auslagen, die ihnen bei Wahrnehmung der Geschäfte der Kasse erwachsen, 
für einen halben Tag .. . ... Mark, für einen ganzen Tag Mark, sowie für jede 
Zu § 88. Die Satzung muß über die Höhe der Vergütung nach § 21 Abs. 2, 3 der Reichsversicherungs- 
ordnung bestimmen (7 321 Nr. 8 der Reichsversicherungsordnung).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.