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Anlage 3.
Mustersatzung für gewerbliche Betriebskrankenkassen?.
Vorbemerkungen.
1. Der Entwurf soll für die Aufstellung der Satzungen für gewerbliche Betriebskranken-
kassen nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung eine Anleitung geben. Sein Inhalt ist
in keiner Weise verbindlich, weder für diejenigen, welchen die Errichtung oder Anderung der
Kassensatzungen obliegt, noch für die Behörden, denen die Genehmigung zusteht. Bei der großen
Verschiedenheit der Verhältnisse, auf die bei der Errichtung von Kassensatzungen Rücksicht zu nehmen
ist, ist der Entwurf nicht ohne weiteres für jede Kasse verwendbar. Vielmehr ist jede Bestimmung
darauf zu prüfen, ob sie unverändert in die Satzung für die Kasse aufgenommen werden kann.
Die dem Entwurf beigegebenen Erläuterungen sollen diese Prüfung erleichtern. Dabei ist namentlich
§ 248 der Reichsversicherungsordnung zu beachten.
2. Der Entwurf wird auch für bestehende gewerbliche Betriebskrankenkassen, die den Antrag
auf Zulassung stellen wollen (8 255 der Reichsversicherungsordnung), bei der Neubearbeitung ihrer
Satzungen eine ausreichende Anleitung geben. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß die
satzungsmäßigen Leistungen denen der allgemeinen Ortskrankenkasse des Bezirkes mindestens gleich-
wertig sein müssen (§§ 255, 259 bis 263 der Reichsversicherungsordnung).
3. Was durch gesetzliche Vorschrift in der Weise geregelt ist, daß den Kassensatzungen ein
Spielraum für besondere Bestimmungen nicht bleibt — z. B. die Vorschriften über die Beauf-
sichtigung und Auflösung der Kassen — ist in die Mustersatzung nur soweit aufsgenommen, als es
notwendig erschien, um das Verständnis der Bestimmungen zu sichern oder den Kassenmitgliedern
eine ausreichende Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten zu vermitteln. Wo es für zweckmäßig
erachtet wird, die Satzung in dieser Beziehung zu vervollständigen oder noch mehr zu vereinfachen,
werden die erforderlichen Ergänzungen oder Streichungen an der Hand der Erläuterungen leicht
auszuführen sein.
4. Die Klammern [] () im Texte der Mustersatzung deuten, soweit sie nicht besonders
erläutert werden, an, daß die in Klammern eingeschlossenen Worte beibehalten oder gestrichen werden
können, oder daß unter den mehreren in Klammern eingeschlossenen Fassungen zu wählen ist.
5. Soweit eine Zahl oder Zeitbestimmung in Klammern im Texte angegeben ist, stellt sie
in der Regel die zulässige obere Grenze dar.
6. Es empfiehlt sich, die in der Satzung angeführten Paragraphen der Reichsversicherungs-
ordnung in Jußnoten unter dem Texte der Satzung wörtlich abzudrucken.
*) Die hinter den Paragraphen eingeklammerten Zahlen sind die Paragraphen des früheren Musterstatuts
für Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen.