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II. Mitgliedschaft.
A. Versicherungspflicht.
*#2 (2).
88246 Abs. 8,166ff. 1 Alle im (in den) Betriebeln) genannter Firma beschäftigten Versicherungspflichtigen (§§ 165 ff.
66 4 K. V. U O der Reichsversicherunggordnung) gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung kraft
& 311 R.V.O. Gesetzes der Kasse an und scheiden aus ie mit dem Tage des Austritts aus der Beschäftigung aus.
Ausgenommen sind diejenigen, deren Beschäftigung auf weniger als eine Woche entweder nach der
Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist
(unständig Beschäftigte).
l 811 R.V.O. I. Arbeitsunfähige bleiben Mitglieder, solange die Kasse ihnen Leistungen zu gewähren hat.
S5 517, 523 Ul Für Versicherungspflichtige, die Mitglieder einer Ersatzkasse sind, ruhen auf ihren rechtzeitig
R. V. D. gestellten Antrag (88 518, 520 der Reichsversicherungsordnung) die eigenen Rechte und Pflichten
als Mitglieder der Betriebskrankenkasse. Erhöht sich für das Mitglied einer Ersatzkasse das Kranken-
geld, das ihm bei der Betriebskrankenkasse zustehen würde, so daß das Krankengeld seiner Mit-
gliederklasse bei der Ersatzkasse dem § 507 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht mehr genügt,
so ruhen seine Rechte und Pflichten noch bis zum Schlusse des Kalendervierteljahrs, mindestens
aber noch für zwei Wochen.
§*173 K.V.O. Iw Auf seinen Antrag wird von der Mitgliedschaft befreit, wer auf die Dauer nur zu einem
geringen Teile arbeitsfähig ist, solange der vorläufig unterstützungspflichtige Armenverband ein-
verstanden ist.
* 175 N.V.O. . Über den Antrag auf Befreiung entscheidet der Kassenvorstand. Die Befreiung wirkt vom
Eingang des Antrags an. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das Ver-
sicherungsamt endgültig.
B. Bersicherungsberechtigung.
(Freiwilliger Beitritt und freiwillige Fortsetzung der Versicherung.)
§ 3 (3).
§5 176, 245 Abs. 1 1. 1 Berechtigt, der Kasse als Mitglieder freiwillig beizutreten, sind:
•9T. a) Versicherungsfreie Beschäftigte der im § 165 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
bezeichneten Art, wenn sie im (in den) Betriebelin) tätig sind;
b) Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne eigentliches Arbeitsverhältnis und
ohne Entgelt in seinem Betriebe (in seinen Betrieben) tätig sind;
e) Personen, die im Betriebe tätig, aber nach § 168 der Reichsversicherungsordnung
versicherungsfrei sind, sofern der Bundesrat nach § 176 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung bestimmt, daß sie der Versicherung freiwillig beitreten können.
II Bei den unter a und b Bezeichneten wird vorausgesetzt, daß nicht ihr jährliches Gesamt-
einkommen zweitausendfünfhundert Mark übersteigt.
z176Abs. 3 R. V. D. in (Nicht zum freiwilligen Beitritt berechtigt sind Personen, die das Jahr vollendet
5610 Kbl 2Sat 2 haben.) (Das Recht zum Beitritt ist von der Vorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses ab-
«·’ hängig. Dieses muß der Anmeldung beigefügt sein.)
8310 Abs. 1R. V. D. IV Die Mitgliedschaft freiwillig Beitretender beginnt mit dem Tage ihres Beitritts zur Kasse.
Der Beitritt geschieht durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Vorstand.
310 Abs.3 R.V.O. V Der Kassenvorstand kann Versicherungsberechtigte, die sich zum Beitritt melden, ärztlich
untersuchen lassen. Er kann binnen einem Monat den Beitritt Erkrankter (und solcher Personen,
für die das Gesundheitszeugnis nicht genügt,) mit Wirkung von der Meldung an zurückweisen.
6510 Mb 2R. V. D. VI Eine Erkrankung, die beim Beitritt bereits besteht, begründet für diese Krankheit keinen
Anspruch auf Kassenleistung.
Zu §& 2 Abs. 4. Es bedarf des Einverständnisses des vorläufig unterstützungspflichtigen, nicht des end-
gültig unterstützungspflichtigen Armenverbandes.
Zu §& 3 Nr. 1. Die dritte Gruppe wird für Betriebskrankenkassen keine, die anderen Gruppen werden
nur geringe Bedeutung haben.