Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 315 — 
mitglieder btes (sechs) Mark für den Arbeitstag. Zur Festsetzung des Grundlohns werden die 
Kaßenmitgleeder eingeteilt in solche, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag beträgt: 
1. einschließlich der ohne Entgelt beschäftigten Lehrlinge weniger ass Mark 
(I. Stufe), 
2. bis einschließlich . . .. Mark (II. Stufe), 
8. bis einschließlich . . .. Martk (III. Stufe), 
4. bis einschließlich . . . Mark (IV. Stufe), 
6. mehr als . . .. Mark (. . ... Stufe). 
I! Hiernach wird der Grundlohn bis auf weiteres festgesetzt 
für die I. Stufe ua . . . . ... Mark, 
für die II. Stufe auf .. . . . ... Mark, 
für die III. Stufe auf . . . . . ... Mark, 
für die IV. Stufe auf .. . . . . .. Mark, 
II! Jedes Kassenmitglied wird nach seinem Arbeitsverdienste durch den Kassenvorstand einer 
Lohnstufe zugeteilt. Der Arbeitsverdienst jedes Kassenmitglieds wird nach dem Durchschnitt des 
Verdienstes berechnet, den es in den . . letzten Wochen (Monaten) oder, wenn es noch nicht 
so lange der Kasse angehörte, den ein gleichartig beschäftigtes Mitglied während dieser Zeit be- 
zogen hat. 
der Invalidenversicherung (5 1246 der Reichsversicherungsordnung) in Einklang zu bringen, insbesondere da, wo 
Einzugsverfahren besteht. 
Diese Übereinstimmung wird sich etwa in folgender Weise erreichen lassen: 
3 Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag weiger als 60 Pf. beträgt. 
I. Stufe. b #a enmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 60 Pf. bis einschließlich 1 M. 16 Pf. 
eträgt. 
  
  
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 1 Mark 17 Pf. bis einschließlich 
II. Stufe 1 Mark 50 Pf. beträgt. 
) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 1 Mark 51 Pf. bis einschliehlich 
1 Mark 83 Pf. beträgt. 
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 1 Mark 84 Pf. bis einschließlich 
Il. Stufe 2 Mark 34 Pf. beträgt. 
. 55) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 2 Mark 35 Pf. bis einschließlich 
2 Mark 83 Pf. beträgt. 
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 2 Mark 84 Pf. bis einschließlich 
IV. Stufe 3 Mark 34 Pf. beträgt. 
. ·h)Kassenmitglic-der,derenstbeitsvetdienstfürder-Arbeitstag3Makk35Pf.bigeinschließlich 
3 Mark 83 Pf. beträgt. 
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 3 Mark 84 Pf. bis einschließlich 
V. Stufe. 4 Mark 50 Pf. beträgt. 
b) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag über 4 Mark 50 Pf. beträgt. 
Der durchschnittliche Tagesentgelt würde dann betragen: 
für die I. Stufe ¾!y 0,0 Mark 
b) 0% Mark 
II. Stufe a) 1,/30 Mark 
en. 
III. Stufe )3 2)10 Mark 
b) 2%o Mark 
IV. Stufe a) 3/10 Mark 
b) 8,60 Mark 
V. Stufe 3 4% Mark 
d) 5,00 Mark. 
Zu 88 10 A, 10B. Die Festsetzung des durchschnittlichen Lagesentgeltr bedarf nach # 180 Abs. 8 der 
Reichsversicherungsordnung der Zustimmung des Oberverficherungsamts (Beschlußkammer).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.