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mitglieder btes (sechs) Mark für den Arbeitstag. Zur Festsetzung des Grundlohns werden die
Kaßenmitgleeder eingeteilt in solche, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag beträgt:
1. einschließlich der ohne Entgelt beschäftigten Lehrlinge weniger ass Mark
(I. Stufe),
2. bis einschließlich . . .. Mark (II. Stufe),
8. bis einschließlich . . .. Martk (III. Stufe),
4. bis einschließlich . . . Mark (IV. Stufe),
6. mehr als . . .. Mark (. . ... Stufe).
I! Hiernach wird der Grundlohn bis auf weiteres festgesetzt
für die I. Stufe ua . . . . ... Mark,
für die II. Stufe auf .. . . . ... Mark,
für die III. Stufe auf . . . . . ... Mark,
für die IV. Stufe auf .. . . . . .. Mark,
II! Jedes Kassenmitglied wird nach seinem Arbeitsverdienste durch den Kassenvorstand einer
Lohnstufe zugeteilt. Der Arbeitsverdienst jedes Kassenmitglieds wird nach dem Durchschnitt des
Verdienstes berechnet, den es in den . . letzten Wochen (Monaten) oder, wenn es noch nicht
so lange der Kasse angehörte, den ein gleichartig beschäftigtes Mitglied während dieser Zeit be-
zogen hat.
der Invalidenversicherung (5 1246 der Reichsversicherungsordnung) in Einklang zu bringen, insbesondere da, wo
Einzugsverfahren besteht.
Diese Übereinstimmung wird sich etwa in folgender Weise erreichen lassen:
3 Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag weiger als 60 Pf. beträgt.
I. Stufe. b #a enmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 60 Pf. bis einschließlich 1 M. 16 Pf.
eträgt.
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 1 Mark 17 Pf. bis einschließlich
II. Stufe 1 Mark 50 Pf. beträgt.
) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 1 Mark 51 Pf. bis einschliehlich
1 Mark 83 Pf. beträgt.
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 1 Mark 84 Pf. bis einschließlich
Il. Stufe 2 Mark 34 Pf. beträgt.
. 55) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 2 Mark 35 Pf. bis einschließlich
2 Mark 83 Pf. beträgt.
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 2 Mark 84 Pf. bis einschließlich
IV. Stufe 3 Mark 34 Pf. beträgt.
. ·h)Kassenmitglic-der,derenstbeitsvetdienstfürder-Arbeitstag3Makk35Pf.bigeinschließlich
3 Mark 83 Pf. beträgt.
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 3 Mark 84 Pf. bis einschließlich
V. Stufe. 4 Mark 50 Pf. beträgt.
b) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag über 4 Mark 50 Pf. beträgt.
Der durchschnittliche Tagesentgelt würde dann betragen:
für die I. Stufe ¾!y 0,0 Mark
b) 0% Mark
II. Stufe a) 1,/30 Mark
en.
III. Stufe )3 2)10 Mark
b) 2%o Mark
IV. Stufe a) 3/10 Mark
b) 8,60 Mark
V. Stufe 3 4% Mark
d) 5,00 Mark.
Zu 88 10 A, 10B. Die Festsetzung des durchschnittlichen Lagesentgeltr bedarf nach # 180 Abs. 8 der
Reichsversicherungsordnung der Zustimmung des Oberverficherungsamts (Beschlußkammer).