Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

88 201, 204 
N.V. O. 
§*#v202 R.V.D. 
§ 1502 R.V.D. 
8 205 R.V. O. 
5# 206, 207 R.V.O. 
g 208 R. V. D. 
8 209 R. V. D. 
§ 212 N.V.O. 
— 320 — 
E. Sterbegeld. 
§ 24 (15). 
! Als Sterbegeld wird beim Tode eines Mitglieds das (Zwanzigfachoel). fache) 
(Vierzigfache) des Grundlohns (§ 10), (mindestens aber ein Betrag von fünfzig Mark) gezahlt. 
I! Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach Ablauf der Kranken- 
hilfe an derselben Krankheit, so wird das Sterbegeld gezahlt, wenn er bis zum Tode arbeitsunfähig 
gewesen ist. 
Il Besteht gegen einen Träger der Unfallversicherung ein Anspruch auf Sterbegeld, so ist aus 
diesem der Kasse, soweit sie bereits Sterbegeld gezahlt hat, Ersatz zu leisten. 
F. Familienhilfe. 
[Die Kasse gewährt: 5 25 (8). 
1. Krankenpflege nach § 11 Nr. 1 (lärztliche Behandlung) (ärztliche Behandlung und 
Versorgung mit Arzneh), höchstens jedoch für .. .. Wochen, an folgende versicherungs- 
freie Familienmitglieder der Versicherten: .. .. (an folgende versicherungsfreie 
Familienmitglieder der Versicherten, die in seinem Haushalt leben: ), 
2. Wochenhilfe nach §§ 20 bis 23 (Wochengeld) (Hebammendienste) (Schwangerengeld) 
an versicherungsfreie Ehefrauen der Versicherten, 
3. Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes eines Mitglieds. Das 
Sterbegeld wird für den Ehegatten auf tzwei Drittel), für ein Kind bis zu 
Jahren auf darüber aus . (die Hälfte) des im § 24 festgesetzten 
Mitglieder-Sterbegeldes bemessen und um den Betrag des Sterbegeldes gekürzt, auf 
das der Verstorbene selbst gesetzlich versichert war.] 
G. Beginn und Ende der Leistungen. 
§ 26 (2). 
! Für die Mitglieder der Kasse (Für Versicherungspflichtige) entsteht der Anspruch auf die 
Kassenleistungen (auf die Regelleistungen) mit ihrer Mitgliedschaft. [Der Anspruch freiwillig bei- 
tretender Kassenmitglieder entsteht erst nach einer Wartezeit von . . (sechs) Wochen.] 
II [Der Anspruch auf Mehrleistungen der Kasse entsteht erst nach einer Wartezeit von . . .. 
(sechs) Monaten nach dem Beitritt. Dies gilt nicht für Mitglieder, die binnen der letzten zwölf 
Monate bereits für mindestens sechs Monate Anspruch auf Mehrleistungen einer Krankenkasse oder 
einer knappschaftlichen Krankenkasse gehabt haben. 
! Durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft kann diese Wartezeit auf die Dauer von höchstens 
sechsundzwanzig Wochen unterbrochen werden. Die Dauer erhöht sich für Mitglieder, die zur Er- 
füllung ihrer Dienstpflicht in Heer oder Marine ausscheiden, um diese Dienstzeit.] 
ITritt ein Versicherter, der von einer anderen Betriebskrankenkasse oder aus einer Orts-, 
Land-, Innungs= oder knappschaftlichen Krankenkasse Leistungen bezieht, zur Kasse über, so übernimmt 
sie die weitere Leistung nach dieser Satzung. Die Zeit der bereits genossenen Leistung wird an- 
gerechnet. Die Mehrleistungen erhält er nur, wenn er schon in seiner früheren Kasse Anspruch auf 
Mehrleistungen erworben hatte. 
  
Zu §25 Nr. 1, 2. Die Satzung kann sowohl den Kreis der berechtigten Familienmitglieder als auch den 
Umfang der zu gewährenden Leistungen, insbesondere durch Ausschluß spezialärztlicher Behandlung, näher begrenzen; 
sie kann z. B. lediglich einen Zuschuß zu den Arzneimitteln bewilligen; sie kann auch bestimmen, daß der Anspruch 
auf Familienhilfe sofort mit dem Derluste der Mitgliedschaft des Versicherten endigt. Schließlich wird es sich 
empfehlen, in der Satzung festzustellen, daß die Wartezeiten für Leistungen an Mitglieder auch für die Familienhilfe gelten. 
Zu § 256 Nr. 3. Die höchste Grenze für die Bemessung des Sterbegeldes bildet beim Tode des Ehegatten 
zwei Drittel, beim Tode eines Kindes die Hälfte des Mitglieder--Sterbegeldes. Die Satzung kann auch das Sterbegeld 
verschieden abstufen, z. B. nach dem Alter der Kinder (§ 205 der Reichsversicherungsordnung). 
Zu 6 26. Für Versicherungspflichtige dürfen nur Mehrleistungen von einer Wartezeit abhängig gemacht werden. 
Die Bestimmung des Aabs 4 gilt auch ohne Aufnahme in die Satzung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.