88 201, 204
N.V. O.
§*#v202 R.V.D.
§ 1502 R.V.D.
8 205 R.V. O.
5# 206, 207 R.V.O.
g 208 R. V. D.
8 209 R. V. D.
§ 212 N.V.O.
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E. Sterbegeld.
§ 24 (15).
! Als Sterbegeld wird beim Tode eines Mitglieds das (Zwanzigfachoel). fache)
(Vierzigfache) des Grundlohns (§ 10), (mindestens aber ein Betrag von fünfzig Mark) gezahlt.
I! Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach Ablauf der Kranken-
hilfe an derselben Krankheit, so wird das Sterbegeld gezahlt, wenn er bis zum Tode arbeitsunfähig
gewesen ist.
Il Besteht gegen einen Träger der Unfallversicherung ein Anspruch auf Sterbegeld, so ist aus
diesem der Kasse, soweit sie bereits Sterbegeld gezahlt hat, Ersatz zu leisten.
F. Familienhilfe.
[Die Kasse gewährt: 5 25 (8).
1. Krankenpflege nach § 11 Nr. 1 (lärztliche Behandlung) (ärztliche Behandlung und
Versorgung mit Arzneh), höchstens jedoch für .. .. Wochen, an folgende versicherungs-
freie Familienmitglieder der Versicherten: .. .. (an folgende versicherungsfreie
Familienmitglieder der Versicherten, die in seinem Haushalt leben: ),
2. Wochenhilfe nach §§ 20 bis 23 (Wochengeld) (Hebammendienste) (Schwangerengeld)
an versicherungsfreie Ehefrauen der Versicherten,
3. Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes eines Mitglieds. Das
Sterbegeld wird für den Ehegatten auf tzwei Drittel), für ein Kind bis zu
Jahren auf darüber aus . (die Hälfte) des im § 24 festgesetzten
Mitglieder-Sterbegeldes bemessen und um den Betrag des Sterbegeldes gekürzt, auf
das der Verstorbene selbst gesetzlich versichert war.]
G. Beginn und Ende der Leistungen.
§ 26 (2).
! Für die Mitglieder der Kasse (Für Versicherungspflichtige) entsteht der Anspruch auf die
Kassenleistungen (auf die Regelleistungen) mit ihrer Mitgliedschaft. [Der Anspruch freiwillig bei-
tretender Kassenmitglieder entsteht erst nach einer Wartezeit von . . (sechs) Wochen.]
II [Der Anspruch auf Mehrleistungen der Kasse entsteht erst nach einer Wartezeit von . . ..
(sechs) Monaten nach dem Beitritt. Dies gilt nicht für Mitglieder, die binnen der letzten zwölf
Monate bereits für mindestens sechs Monate Anspruch auf Mehrleistungen einer Krankenkasse oder
einer knappschaftlichen Krankenkasse gehabt haben.
! Durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft kann diese Wartezeit auf die Dauer von höchstens
sechsundzwanzig Wochen unterbrochen werden. Die Dauer erhöht sich für Mitglieder, die zur Er-
füllung ihrer Dienstpflicht in Heer oder Marine ausscheiden, um diese Dienstzeit.]
ITritt ein Versicherter, der von einer anderen Betriebskrankenkasse oder aus einer Orts-,
Land-, Innungs= oder knappschaftlichen Krankenkasse Leistungen bezieht, zur Kasse über, so übernimmt
sie die weitere Leistung nach dieser Satzung. Die Zeit der bereits genossenen Leistung wird an-
gerechnet. Die Mehrleistungen erhält er nur, wenn er schon in seiner früheren Kasse Anspruch auf
Mehrleistungen erworben hatte.
Zu §25 Nr. 1, 2. Die Satzung kann sowohl den Kreis der berechtigten Familienmitglieder als auch den
Umfang der zu gewährenden Leistungen, insbesondere durch Ausschluß spezialärztlicher Behandlung, näher begrenzen;
sie kann z. B. lediglich einen Zuschuß zu den Arzneimitteln bewilligen; sie kann auch bestimmen, daß der Anspruch
auf Familienhilfe sofort mit dem Derluste der Mitgliedschaft des Versicherten endigt. Schließlich wird es sich
empfehlen, in der Satzung festzustellen, daß die Wartezeiten für Leistungen an Mitglieder auch für die Familienhilfe gelten.
Zu § 256 Nr. 3. Die höchste Grenze für die Bemessung des Sterbegeldes bildet beim Tode des Ehegatten
zwei Drittel, beim Tode eines Kindes die Hälfte des Mitglieder--Sterbegeldes. Die Satzung kann auch das Sterbegeld
verschieden abstufen, z. B. nach dem Alter der Kinder (§ 205 der Reichsversicherungsordnung).
Zu 6 26. Für Versicherungspflichtige dürfen nur Mehrleistungen von einer Wartezeit abhängig gemacht werden.
Die Bestimmung des Aabs 4 gilt auch ohne Aufnahme in die Satzung.