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8 34 (10).
Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die Krankenordnung (§ 62) sowie die Anordnungen
des behandelnden Arztes zu befolgen. Wegen Ubertretungen kann der Vorstand der Kasse Strafen
bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden Ubertretungsfall festsetzen.
835 6).
1 Die Barleistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes werden mit Ablauf jeder Woche nach
näherer Bestimmung des Vorstandes ausgezahlt.
I! Das Krankengeld wird gezahlt (an jedem Sonnabend] für die abgelaufene Woche) in der
Regel gegen Vorlegung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheins, in welchem die Zeit,
während welcher der Erkrankte arbeitsunfähig war, angegeben sein muß. Fällt der Zahltag auf
einen (Sonn= oder) Feiertag, so wird am vorhergehenden Werktag gezahlt.
u! Im ersten Krankenschein ist der Tag des Beginns der Krankheit anzugeben, ebenso in den
ersten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ausgestellten
Krankenscheinen der Tag dieses Beginns und Wiedereintritts.
V. Für erkrankte Mitglieder, die in ein Krankenhaus aufgenommen sind, wird der Kranken-
schein durch den Krankenhausarzt ausgestellt.
* Das Wochengeld wird gegen Vorlegung einer Bescheinigung des Standesamts über die
Eintragung des Geburtsfalls gezahlt.
(Das Stillgeld und das Schwangerengeld wird gegen Vorlegung eines ärztlichen Zeug-
nisses gezahlt.)
5 36 (11).
Für Mitglieder, die nach § 3 Nr. 2 freiwillig in der Kasse verbleiben und sich nicht in
dem im § 15 bezeichneten Bezirk (und den benachbarten Gemeinden )aufhalten, müssen
die Krankenscheine von einem approbierten Arzte oder Jahergt ausgestellt (und von der Gemeinde-
behörde des Aufenthaltsorts beglaubigt) sein. (Dem ersten Krankenschein ist eine Erklärung des Ver-
sicherten darüber beizufügen, ob er nicht gleichzeitig aus einer anderen Krankenversicherung Kranken-
geld bezieht.)
§* 37 (10, 11).
Die im § 35 bezeichneten Barleistungen werden an das Kassenmitglied oder an einen Be-
vollmächtigten gezahlt, sofern das Mitglied nicht die Ubersendung durch die Post auf seine Kosten
beantragt. Das Hausgeld (§ 13 und § 20 Abs. 3) kann unmittelbar an die Angehörigen ausge-
zahlt werden.
Zu § 35. Wegen der Leistungen an Kranke, die außerhalb des Bezirkes ihrer Kasse wohnen, zu ver-
gleichen § 219 der Reichsversicherungsordnung.
Wegen der Leistungen an Versicherte, die während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des
Kassenbezirkes erkranken, zu vergleichen & 220 der Reichsversicherungsordnung.
Wegen der Leistungen an Versicherte, die im Ausland erkranken, zu vergleichen 3 221 der Reichs-
versicherungsordnung.
Die ahlung der Barleistungen muß nach § 210 der Reichsversicherungsordnung mit Ablauf jeder Woche
bewirkt werden. Der Tag kann entweder für alle Versicherten einheitlich bestimmt oder im einzelnen Unterstützungs-
falle vom Beginne der Leistung an berechnet werden.
Wenn es nach den örtlichen Verhältnissen des Bezirkes der Kasse nicht tunlich erscheint, die Bezahlung
des Krankengeldes stets von der Beibringung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheins abhängig zu
machen — namentlich, wenn es sich wegen der Höhe der Kosten der Beiziehung eines nicht am Orte wohnenden
Arztes empfiehlt, nicht bei allen Erkrankungen ohne Ausnahme die ärztliche Behandlung zur Bedingung der Be-
zahlung des Krankengeldes zu machen —, so kann der erforderliche Schutz der Kasse gegen Ubervorteilungen durch
Simulation usw. dadurch geschaffen werden, daß die sofortige Anzeige der Erkrankung und der Wiedergenesung an
den Vorstand oder den örtlichen Kontrollbeamten in der Satzung angeordnet und in der Krankenordnung (8 62)
für genaue Krankenkontrolle durch zu bestellende Kontrollbeamte gesorgt wird. »
Ob im übrigen die Auszahlung der Barleistungen auf diese oder eine andere Art zu regeln ist, muß
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, des Umfanges der Kasse usw. erwogen werden.
Zu 5 37. Der Uberbringer des Krankenscheins wird im allgemeinen als ermächtigt angesehen werden
können, die Barleistungen entgegenzunehmen.
88 847, ö29
R. V. O.
8 210 R. V. C.
§5 186 Satz 2
R. VT.