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II1 Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der im § 7 bestimmten Weise bezeichnet, so ist
der Wahlvorschlagsvertreter zur Ergänzung der Bezeichnung aufzufordern. Kommt er der Aluf-
forderung nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig bezeichneten Bewerbers in dem
Vorschlag gestrichen. Wird eine Erklärung über Annahme der Wahl trotz Erinnerung seitens des
Vorstandes nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so wird der Name des betreffenden Bewerbers
ebenfalls gestrichen. .
III Personen, die auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, werden durch Vermittelung der
Wahlvorschlagsvertreter zu einer Außerung darüber aufgefordert, welchem Wahlvorschlage sie zuge-
teilt zu werden wünschen. Erklären sie sich hierauf nicht rechtzeitig, so werden sie demjenigen Vor-
schlag zugerechnet, auf welchem sie an oberer Stelle vorgeschlagen sind. Stehen sie auf mehreren
Vorschlägen an gleich hoher Stelle, so sind sie demjenigen von ihnen zuzurechnen, welcher zueerst
eingereicht wurde. Sind die Vorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los. Auf den
übrigen Vorschlägen sind diese Personen dann zu streichen.
IV Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber, als zugelassen sind, so werden diejenigen Vor-
geschlagenen gestrichen, deren Namen den in der zulässigen Zahl vor ihnen Genannten folgen.
V. Die aoarshle sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie
nicht mit den erforderlichen Unterschriften versehen oder wenn die Bewerber nicht in erkennbarer
Reihenfolge ausfgeführt sind, es sei denn, daß die Mängel rechtzeitig beseitigt werden.
8 10.
Wahl ohne Stimmabgabe.
Sind auf gültigen Wahlvorschlägen im ganzen nur so viele wählbare Bewerber benannt,
wie Vertreter zu wählen sind, so gelten sie als gewählt. Sind weniger Bewerber vorgeschlagen, so
gelten diese ebenfalls als gewählt; wegen der noch fehlenden Vertreter sowie wegen der erforderlichen
Ersatzmänner ist jedoch alsbald eine neue Wahl vorzunehmen. Hierbei vermindert sich die nach § 7
Abs. 3 und § 13 Abs. 1 zulässige Höchstzahl der zu benennenden Bewerber um die Zahl der bereits-
gewählten Vertreter.
8 11.
Gang der Wahl.
1 Zum Wahlraum haben nur der Arbeitgeber und sein Vertreter sowie die Wahlberechtigten Zutritt.
Die Wahlhandlung bei der Wahl der Vertreter leitet ein Wahlausschuß (leiten (2, 31 Wahlausschüsse).
II Der (jeder) Wahlausschuß besteht aus dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter als Vor-
sitzendem und aus zwei Wahlberechtigten als Beisitzern.
II! Die Mitglieder des Wahlausschusses, die den Versicherten angehören, werden von dem
Vorstand ernannt. Für jedes Mitglied ist in derselben Weise ein Stellvertreter zu bestimmen, der
bei der Verhinderung des Mitglieds einzutreten hat. Der Vorstand hat auch (die Zahl der Wahl-
ausschüsse und) die Wahlräume sowie Tag, Beginn und Ende der Wahl zu bestimmen.
!V' Uber die Wahlhandlung ist von dem Wahlausschuß sunter Zuziehung eines Schriftführers
der nicht Mitglied der Kasse zu sein braucht,| eine Niederschrift zu fertigen, in der die Namen der-
Mitglieder des Wahlausschusses, Tag, Beginn, Ende und Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl
der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen
und die von dem Wahlausschusse gefaßten Beschlüsse sowie alle sonstigen Vorfälle enthalten sein.
müssen, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen. Die Niederschrift ist von den Mit-
gliedern des Wahlausschusses lund dem Schriftführer] zu unterzeichnen.
12.
Stimmabgabe.
! Das Wahlrecht ist in Person auszuüben. (Es kann gefordert werden, daß sich die Wähler-
über ihre Person und Wahlberechtigung ausweisen, wie es der letzte Absatz vorsieht.) Der Wähler
erhält einen der Umschläge, die mit dem Stempel der Kasse versehen und im Wahlraum bereitzu-
Zu § 10. 5 10 kann nicht aufgenommen werden, wenn bei freien Listen Wilde zugelassen werden; zu
vergleichen Vorbemerkung II und Erläuterung § 5.