Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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8 18 (13). 
1 (Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte 
bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer eines Jahres nach der Straf- 
tat (ein Krankengeld nicht) (das Krankengeld nur zur Hälfte) (das Krankengeld nur in Höhe eines 
Drittels) (das Krankengeld nur in Höhhhe ) gewährt.) 
11 (Mitgliedern, die sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei 
Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, wird für die Dauer dieser Krankheit (ein 
Krankengeld nicht) (das Krankengeld nur zur Hälfte) (das Krankengeld nur in Höhe eines 
Drittels) (das Krankengeld nur in Höhe ) gewährt.) 
5 10 (12). 
1 (Erhält ein Mitglied der Kasse Krankengeld gleichzeitig aus einer anderen Versicherung, 
so wird die Leistung der Kasse so weit gekürzt, daß das gesamte Krankengeld des Mitglieds den 
Durchschnittsbetrag seines täglichen Arbeitsverdienstes (währnd . . ) nicht (um nicht 
mehr als . . . . . .. . .. . . . .. ) Üübersteigt.) 
(Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand, wenn sie Krankengeld oder die Ersatz- 
leistungen dafür beanspruchen, die Höhe der Bezüge mitzuteilen, die sie gleichzeitig aus einer 
anderen Krankenversicherung erhalten. Die Frage, aus welcher Krankenversicherung die Be- 
züge herrühren, ist nicht gestattet. 
!1 Gegen einen Versicherten, der die Mitteilung unterläßt, kann der Vorstand der Kasse 
Strafen bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden Übertretungsfall 
festsetzen.) 
oder 
8 19. 
(Die Leistung der Kasse wird nicht gekürzt, wenn ein Versicherter gleichzeitig Kranken- 
geld aus einer anderen Versicherung erhält.) 
I). Wochenhilfe. 
20 (14). 
.BWehöchnerinnen, die im letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hin- 
durch auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen 
Krankheit versichert gewesen sind, erhalten ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes für acht 
Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Neben Wochen- 
geld wird Krankengeld nicht gewährt; die Wochen nach der Niederkunft müssen zusammenhängen. 
I! Mit Zustimmung der Wöchnerin kann 
1. an Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim 
gewährt werden; 
2. Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewährt und dafür bis zur Hälfte des 
Wochengeldes abgezogen werden. 
Il! Im Falle des Abs. 2 Nr. 1 gilt § 13 Abs. 1 entsprechend. 
Zu & 18. Zulässig wird es auch sein, die Nachteile, welche die in den Abs. 1, 2 bezeichneten Mitglieder treffen, 
verschieden festzusetzen. 
Zuz 19. Die Bestimmung des Abs. 1 gilt bei Weglassung der eingeklammerten Zusätze auch ohne Aufnahme 
in die Satzung kraft Gesetzes (§ 189 der Reichsversicherungsordnung). Die Satzung kann aber bestimmen, daß die Kürzung 
des Krankengeldes gar nicht oder nicht in vollem Maße eintreten soll. 
Durchschnittlicher täglicher Arbeitsverdienst ist nicht gleichbedeutend mit dem im §# 10 festgesetzten durchschnitt- 
lichen Tagesentgelt. Durchschnittlicher täglicher Arbeitsverdienst ist der Durchschnitt des von dem Versicherten wirklich 
verdienten täglichen Arbeitslohns. 
Zu &# 20, 21. Die Hebammendienste find ohne besondere Anweisung eines Arztes zu gewähren. 
5* 192 R. B.O. 
* 189 Abs. 1 
N. V. O. 
8 190 R. V. D. 
5 529 N.V.. 
S 189 Abfl. 2 
RN.B. O. 
8195 Ab. 1, 3 
N. B.. 
g 196 R. B. D.
	        
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