Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Beginn und Ende der Leistungen. 
g 26 (2). 
Für die Mitglieder der Kasse (für Versicherungspflichtige) entsteht der Anspruch auf die 
Kassenleistungen (auf die Regelleistungen) mit ihrer Mitgliedschaft. [Der Anspruch freiwillig 
beitretender Kassenmitglieder entsteht erst nach einer Wartezeit von .. . . . . . . .. (sechs) Wochen.)] 
I1 [Der Anspruch auf Mehrleistungen der Kasse entsteht erst nach einer Wartezeit von. 
(sechs) Monaten nach dem Beitritt. Dies gilt nicht für Mitglieder, die binnen der letzten zwölf 
Monate bereits für mindestens sechs Monate Anspruch auf Mehrleistungen einer Krankenkasse 
oder einer knappschaftlichen Krankenkasse gehabt haben. 
I1 Durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft kann diese Wartezeit auf die Dauer von höchstens 
sechsundzwanzig Wochen unterbrochen werden. Die Dauer erhöht sich für Mitglieder, die zur 
Erfüllung ihrer Dienstpflicht in Heer oder Marine ausscheiden, um diese Dienstzeit.] 
NTritt ein Versicherter, der von einer anderen Betriebskrankenkasse oder aus einer Orts-, 
Land-, Innungs= oder knappschaftlichen Krankenkasse Leistungen bezieht, zur Kasse über, so über- 
nimmt sie die weitere Leistung nach dieser Satzung. Die Zeit der bereits genossenen Leistung 
wird angerechnet. Die Mehrleistungen erhält er nur, wenn er schon in seiner früheren Kasse 
Anspruch auf Mehrleistungen erworben hatte. 
*27 (26). 
Scheiden Versicherte wegen Erwerbslosigkeit aus, die in den' vorangegangenen zwölf 
Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen 
versichert waren, so verbleibt ihnen der Anspruch auf die Regelleistungen der Kasse, wenn der 
Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden 
eintritt. Die Kasse bescheinigt dem Berechtigten auf Antrag seinen Anspruch auf diese Leistungen. 
Sterbegeld wird auch nach Ablauf der drei Wochen gewährt, wenn die Krankenhilfe bis zum 
Tode geleistet worden ist. (Der Anspruch fällt weg, wenn der Erwerbslose sich im Ausland auf- 
hält.) (Der Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Erwerbslose sich im Ausland aufhält.) 
II. Ruhen der Leistungen und Absindung. 
g 28. 
Die Krankenhilfe ruht: 
1. solange der Berechtigte eine Freiheitsstrase verbüßt oder sich in Untersuchungshaft 
befindet oder in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt untergebracht 
ist; ist der Versicherte durch Krankheit arbeitsunfähig geworden und hat er von seinem 
Arbeitsverdienste bisher Angehörige ganz oder teilweise unterhalten, so wird ihnen 
das Hausgeld (§ 13) gewährt; 
2. für Beroechtigte, die sich nach Eintritt des Versicherungsfalls freiwillig ohne Zu- 
stimmung des Kassenvorstandes ins Ausland begeben, so lange sie sich dort ohne diese 
aufhalten: 
3. für berechtigte Ausländer, so lange sie wegen Verurteilung in einem Strafverfahren 
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen sind. Das Gleiche gilt für berechtigte Ausländer, 
die aus Anlaß der Verurteilung in einem Strafverfahren aus dem Gebiet eines 
Bundesstaats ausgewiesen sind, solange sie sich nicht in einem anderen Bundesstaat 
aufhalten. 
(Hat der Berechtigte im Inland Angehörige, die nach § 25 Familienhilfe 
beanspruchen können, so wird diese gewährt.) 
b Zu 8 26. Für Versicherungspflichtige dürfen nur Mehrleistungen von einer Wartezeit abhängig gemacht 
werden. 
Die Bestimmung des Abs. 4 gilt auch ohne Aufnahme in die Satzung. 
Zu & 27. Erwerbslose der im §5 27 bezeichneten Art zahlen keine Beiträge und haben keinc Stimmrechte. 
Zum letzten eingeklammerten Satze: Diese Bestimmung kann auch auf den Aufenthalt in bestimmten 
Auslandsgebieten, insbesondere in bestimmten Grenzgebieten, eingeschränkt werden. 
Zu §28 Nr. 2. Für bestimmte Grenzgebiete kann der Bundesrat das Ruhen des Anspruchs aueschließen (§ 216 
Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung). 
55 206, 207 
R. V. . 
8 208 R V.O. 
8 209 R. V. O. 
8 212 R. V. C. 
214 N.V.O. 
- 
—2 
16 R. V. D.
	        
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