§ 57.
(1) Nach Beendigung jedes Prüfungsabschnitts haben die Prüfenden dem Vorsitzenden die
Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. Der Prüfling hat sich nach Beendigung des Abschnitts zur
Entgegennahme der Mitteilung des Ergebnisses ohne besondere Aufforderung binnen drei Tagen bei
dem Vorsitzenden oder nach dessen Bestimmung im Geschäftsraum der Prüfungkommission und, sofern
er bestanden hat, binnen weiteren 24 Stunden bei dem oder den Prüfenden für den nächstfolgenden
Prũfungsabschnitt zur Anberaumung des ferneren Termins persönlich zu melden (vgl. § 60).
(2) Ist ein Prüfungsabschnitt nicht vollständig bestanden, so entscheidet der Vorsitzende nach An-
hörung des Prüflings, ob sich dieser der Prüfung in einem anderen Abschnitt oder in dem späteren
Teile desselben Abschnitts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht bestandenen Abschnitts oder
Abschnitteils zu unterziehen hat. Ist die Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der Meldung zur An-
beraumung des ferneren Termins Abf. 1.
§ 58.
(1) Über den Ausfall der Prüfung in jedem Teile der sieben Prüfungsabschnitte und ihrer Unter-
abschnitte wird ein besonderes Urteil unter ausschließlicher Anwendung der Bezeichnungen: sehr gut (1),
gut (2), genügend (3), ungenügend (4) und schlecht (5) von den Prüfenden abgegeben. Wer eines
der erstgenannten drei Urteile erhält, hat die Prüfung in dem betreffenden Teile bestanden.
(2) Nach vollständig bestandener Prüfung wird von dem Vorsitzenden das Gesamtergebnis in der
Weise festgestellt, daß die Zahlen, die nach der Abstufung im Abs. 1 den einzelnen Urteilen entsprechen,
für alle Prüfungsteile zusammengezählt werden und daß die Summe durch die Zahl der Teile (18)
geteilt wird. Brüche über ein Halb werden als Ganzes gerechnet, von ein Halb und darunter nicht
berücksichtigt. Das Urteil, das der so gewonnenen Zahl nach der Abstufung im Abs. 1 entspricht, wird
als Gesamturteil festgesetzt.
§ 59.
(1) Lautet in einem Teile eines Prüfungsabschnitts oder Unterabschnitts das Urteil „ungenügend“
oder „schlecht“, so gilt dieser Teil als nicht bestanden und die Prüfung muß in ihm wiederholt werden.
(2) Die Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung erfolgen kann (Wiederholungsfrist),
beträgt je nach dem Maße der bewiesenen Unkenntnis einen bis sechs Monate und wird von dem
Vorsitzenden nach Benehmen mit den beteiligten Prüfenden für jeden Abschnitt einheitlich bestimmt.
In gleicher Weise wird der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu dem spätestens die Meldung zur Wiederholungs-
prüfung in dem Abschnitt, so weit er nicht bestanden ist, erfolgen muß (vgl. jedoch Abs. 4 und § 60
Abs. 3). Wiederholungsfristen verschiedener Abschnitte laufen gleichzeitig nebeneinander.
(3) Jede zweite Wiederholungsprüfung findet, soweit sie mündlich ist, in Anwesenheit des Vor-
sitzenden, im übrigen unter besonderer Aufsicht des Vorsitzenden (§ 37) statt. Prüft der Vorsitzende
selbst, so nimmt sein Stellvertreter in der vorgedachten Weise an der zweiten Wiederholungsprüfung teil.
(4) Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zur weiteren Prüfung nicht
zugelassen.
§ 60.
(1) Wer sich nicht rechtzeitig gemäß § 44 Abs. 2, 8 57 persönlich meldet, kann auf Antrag des
Vorsitzenden von der Zentralbehörde bis zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden.
(2) Wer ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig
erscheint oder sich zu einer Wiederholungsprüfung nicht vor Ablauf der Endfrist (§ 59 Abs. 2) meldet,
ist vom Vorsitzenden unter Androhung der nachbezeichneten Folgen der Versäumung binnen spätestens
zwei Monaten zu einem neuen, nach Benehmen mit dem Prüfenden festzusetzenden Termin vorzuladen.
Versäumt der Prüfling auch diesen Termin, so kann der Vorsitzende nach Benehmen mit dem Prüfenden
die Prüfung in dem versäumten Teile als nicht bestanden erklären. Gegen den Beschluß ist binnen
zwei Wochen Beschwerde bei der vorgesetzten Zentralbehörde zulässig.
(3) Wird die Prüfung in einem Zeitraum von zwei Jahren nach ihrem Beginne nicht beendet, so
gilt sie in allen Teilen als nicht bestanden. Ausnahmen hiervon können nur aus besonderen Gründen
gestattet werden (§ 67).