364 N. V.O.
& 387 R V.O.
* 392 N.V.O.
§ 321 Nr. 9
R. V. D.
8 326 R. V. O.
g8 1636, 1675,
1576 R. V.O.
8 128 Abs. 1
R. V. D.
&* 1691, 1695
NR. VO.
— 394 —
II! Der Ausschuß beschließt nach Anhören des Vorstandes und des Rechnungsführers über
die nicht erledigten Erinnerungen und nimmt — eintretendenfalls unter Vorbehalt dieser Erinne-
rungen — die Rechnung ab.
IV (Nach Abnahme der Jahresrechnung ist ein Rechnungsabschluß, wie solcher dem Ver-
sicherungsamt einzureichen ist, durch die im § 78 bezeichneten Blätter zu veröffentlichen.)
§ 77.
1 Die Kasse sammelt eine Rücklage mindestens im Betrage der Jahresausgabe je nach dem
Durchschnitt der letzten drei Jahre an und erhält sie auf dieser Höhe. Sie benutzt hierzu die
Beitragsteile, welche Arbeitgeber ihr für Mitglieder von Ersatzkassen zahlen (§ 48) und mindestens.
ein Zwanzigstel des Jahresbetrags der übrigen Kassenbeiträge.
f Decken die Einnahmen der Kasse ihre Ausgaben einschließlich der Beträge für die Rück-
lage nicht, so hat der Vorstand entweder die Minderung der Leistungen bis auf die Regel-
leistungen oder eine Erhöhung der Beiträge beim Ausschuß zu beantragen.
Il Ubersteigen die Einnahmen der Kasse die Ausgaben, so hat der Vorstand, falls die Rück-
lage das Doppelte ihres gesetzlichen Mindestbetrags erreicht hat, alsbald eine Ermäßigung der
Beiträge oder eine Erhöhung der Leistungen beim Ausschuß zu beantragen.
VII. Bekanntmachungen. Behändigung der Satzung.
8 78.
Alle Bekanntmachungen, welche die Kasse betreffen, insbesondere die Einladungen zu
Wahlen (und Ausschußsitzungen), die Bekanntmachungen über Anderung der Krankenordnung, der
Höhe der Beiträge und Leistungen, der Zusammensetzung des Vorstandes sowie der Melde- und.
Zahlstellen werden auf ortsübliche Weise in (Name des Blattes oder der Blätter)] erlassen.
§ 79.
Jedes Mitglied erhält unentgeltlich bei der ersten Beitragszahlung einen Abdruck der
Satzung, ebenso auf seinen Antrag jeder Arbeitgeber, der Kassenmitglieder beschäftigt. Auch von
späteren Anderungen der Satzung erhält jedes Mitglied und auf Antrag der Arbeitgeber einen
Abdruck. (Jedes Mitglied und jeder beteiligte Arbeitgeber erhält unentgeltlich bei der ersten
Beitragszahlung einen Abdruck der Satzung sowie bei späteren Anderungen der Satzung einen
Abdruck der Anderungen.) Jedes Mitglied erhält außerdem einen Abdruck der Krankenordnung.
VIII. Entscheidungen bei Streitigkeiten.
8 80.
Bei Streit über die Leistungen aus der Krankenversicherung entscheidet auf Antrag in
erster Instanz das Versicherungsamt (Spruchausschuß).
11 Gegen die Entscheidungen des Versicherungsamts ist binnen einem Monat nach der Zu-
stellung das Rechtsmittel der Berufung an das Oberversicherungsamt (Spruchkammer) zulässig.
I! Gegen die lUrteile der Spruchkammern ist Revision an das Reichsversicherungsamt in
Berlin (Landesversicherungsamt n ü) zulässig. Sie ist ausgeschlossen, wenn es sich
handelt um:
1. Die Höhe des Kranken-, Haus= oder Sterbegeldes;
Unterstützungsfälle, in denen der Kranke nicht oder weniger als acht Wochen
arbeitsunfähig war;
Wochenhilfe;
Familienhilfe;
Abfindung;
Kosten des Verfahrens.
33u § 77 Abs. 1. Bei neuerrichteten Kassen ist, solange drei Jahre noch nicht vergangen sind, der Durch-
schnitt der vergangenen kürzeren Zeit zu wählen.
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