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II. Vergällung, Vergällungsstoffe und Verwendung des vergällten Salzes.
86.
(1) Das gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 zur abgabenfreien Verwendung bestimmte Salz ist in
der Regel vor der Verabfolgung unter amtlicher llberwachung durch Vermischung mit geeigneten
Stoffen zur Verwendung als Nahrungs= und Genußmittel für Menschen untauglich zu machen
(zu vergällen).
(2) Die zur Vergällung zugelassenen Mittel sind nach der Buchstabenfolge in Anlage 1
zusammengestellt.
(3s) Die Vergällungsmittel dürfen nur in reiner Beschaffenheit und, nachdem sie von
den Aufsichtsbeamten geprüft und als geeignet erkannt worden sind, zur Vergällung verwendet
werden.
(() Die Zollverwaltung ist befugt, die Herstellung und den Bezug der Vergällungsmittel
unter amtliche Uberwachung zu nehmen oder sie auf Kosten der Beteiligten selbst anzuschaffen.
(6) Es ist verboten, aus vergälltem Salze das Vergällungsmittel ganz oder teilweise aus-
zuscheiden oder dem vergällten Salze Stoffe beizufügen, durch welche die Wirksamkeit des Ver-
gällungsmittels in Beziehung auf Geschmack, Geruch oder Farbe vermindert wird.
() Von der Vergällung kann abgesehen werden, wenn die Verwendung des Salzes zu
einem Zwecke, für den Abgabenfreiheit gewährt wird, unter amtlicher Uberwachung derart erfolgt,
daß ein Mißbrauch ausgeschlossen ist.
8 6.
Die Vergällung ist entweder vollständig oder unvollständig.
87.
u) Als vollständig vergällt ist solches Salz anzusehen, das durch die Vergällung zum
menschlichen Genuß untauglich wird und bei dem das Vergällungsmittel seine Wirksamkeit auch
durch längeres Lagern nicht verliert.
(2) Vollständig vergälltes Salz darf von jedermann zu wirtschaftlichen und technischen
Zwecken verwendet werden.
(s) Die vollständige Vergällung soll in der Regel auf inländischen Salzwerken unter Auf-
sicht der Salzsteuerämter und der bei ihnen angestellten Aufsichtsbeamten stattfinden. Im Falle
des Bedürfnisses kann die Direktivbehörde die Vergällung des Salzes unter amtlicher Aufsicht
auch bei den Grenzzollämtern, den Empfangsämtern im Innern oder in den Räumen des Emp-
fängers zulassen.
() Vollständig vergälltes Salz darf in Salzwerken auf Vorrat bereitet werden.
(5) Den Salzwerken sind im Sinne dieser Bestimmungen Fabriken gleichzustellen, in denen
Salz als Nebenerzeugnis gewonnen wird.
8 8.
Begriff der
Bergällung.
Anlage 1.
Arten der
Bergällung.
Vollständige
Vergällung.
()Zur vollständigen Vergällung dienen nachstehende Stoffe (allgemeine Vergällungsmittel), Allgemeine
welche dem zu vergällenden Salze in den dabei angegebenen Mengen auf je 1 dz zuzusetzen sind: Verzälnnas-
a) für Siedesalz:
0, kg Eisenoxyd und 0,„5 kg Wermutpulver,
1 kg Ruß,
1 kg Seifenpulver,
1 kg Tran,
0, kg Tran und 0,25 kg Eisenoxyd,
0,5 kg Tran und O)25 kg Kienruß;
b) für Steinsalz:
0,25 kg Eisenorxyd und 0,2% kg Wermutpulver,
1 kg Ruß,
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ittel.