Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr.  5256.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juli  1860.,  betreffend  die  Genehmigung  eines
Nachtrages  zu  dem  Statut  der  Ritterschaftlichen  Privatbank  in  Pommern.

A-  Ihren  Bericht  vom  4.  Juli  d.  J.  will  Ich  der  Ritterschaftlichen  Privatbank
  in  Pommern  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  Noten  unter  den
in  den  Statuten  und  deren  in  der  Generalversammlung  vom  25.  April  d.  J.
beschlossenen  Nachtrag  enthaltenen  Bedingungen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  (Gesetz-Sammlung  1833.  S.  78.)  auf  weitere  zehn  Jahre,
bis  zum  1.  Jannar  1870.,  erkheilen,  und  den  erwähnten  hierbei  zurückfolgenden
Statutnachtrag  genehmigen.  Oer  letztere  ist  mit  diesem  Meinem  Erlaß  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Baden--Baden,  den  20.  Juli  1860.
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.

v.  d.  Heyyt.  Simons.  Flür  den  Finanzminister:
v.  Pommmer  Esche.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
den  Justizminister  und  den  Finanzminister.

Nachtrag

zu  den

Statuten  für  die  Ritterschaftliche  Privatbank  in  Pommern
vom  24.  August  1849.

 

Zu  K.  2.

D.  K.  2.  der  Statuten  vom  24.  August  1849.  wird  aufgehoben.  An  dessen
Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

Gegründet  ist  die  Bank  im  Jahre  1833.  auf  ein  baar  eingeschossenes
  Aktienkapikal  von  Einer  Million  Thaler  Preußisch  Kurant  mit  der
Berechtigung,  dasselbe  bis  auf  zwei  Millionen  Thaler  zu  erhöhen.  Bis

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