Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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3. 
Der Zusageschein wird in der Regel nur dann erteilt, wenn die Fabrikanlage am Sitze einer 
Zollstelle sich befindet. Die Erteilung erfolgt widerruflich und unter der Bedingung, daß der Unter— 
nehmer sich verhandlungsmäßig den nachfolgenden Bestimmungen unterwirft'). 
4. 
Der Unternehmer ist verpflichtet: 
a) nach näherer Anordnung der Direktivbehörde die Lagerräume für den Rohstoff und das 
fertige Pulver sowie die Herstellungsräume (Dörranlage, Mahlwerk usw.) verschlußfähig 
und derart übersichtlich herzustellen, daß eine sichernde Aufsicht über den Betrieb geübt 
werden kann, auch die erwähnten Räume in diesem durch Zeichnung und Beschreibung 
festzustellenden Zustand zu erhalten; 
b) einen nach dem Ermessen der Zollbehörde geeigneten Raum zum Aufenthalte für die 
Zollbeamten und zur Verrichtung ihrer Arbeiten sowie die erforderlichen Einrichtungs- 
gegenstände und Wiegevorrichtungen zu gewähren und zu unterhalten und die hierdurch 
sowie durch die amtliche Uberwachung der Anlage erwachsenden Kosten in dem von der 
dlh hörde festzusetzenden Betrage zu tragen und auf Erfordern dafür Sicherheit zu 
estellen. 
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Die Aufbewahrungsräume für den Rohstoff und das fertige Pulver stehen ununterbrochen, 
die Herstellungsräume während der Zeit, in welcher nicht gearbeitet wird, unter amtlichem Verschlusse 
durch Kunstschlösser. Solange Wermutkraut oder Wermutpulver in den Aufbewahrungsräumen sich 
befindet, dürfen in diesen, und solange die Herstellung solchen Pulvers betrieben wird, auch in den 
übrigen Räumen der Anlage keine anderen Stoffe als das von der Zollbehörde zugelassene Wermut- 
kraut und die Erzeugnisse daraus sich befinden. 
6. 
Der Unternehmer hat der Zollstelle, zu deren Bezirke die Anlage gehört, bezüglich jeder zur 
Verarbeitung bestimmten Post Wermutkraut anzumelden: 
a) die Zeit des Bezugs, Namen und Wohnort des Lieferers; 
b) Zahl und Zeichen der Packstücke und deren Gewicht; 
c) die Zeit des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Verarbeitung; sofern 
eine Post nicht auf einmal zur Verarbeitung gelangt, ist auch das Gewicht der Teilpost 
anzugeben. 
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Bevor Wermutkraut in die Gewerbsräume aufgenommen werden darf, muß es einer sorg- 
fältigen amtlichen Prüfung unterworfen werden; die Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt aller Pack- 
stücke und ist nach Maßgabe der von der Direktivbehörde zu erteilenden Anleitung darauf zu richten, 
daß die Ware in nicht zerkleinertem, echtem, unverdorbenem, insbesondere nicht entöltem Wermutkraut 
ohne Beimischung anderer Stoffe (Pflanzen, Erde usw.) besteht und in jeder Beziehung zur Herstellung 
eines wirksamen Vergällungsmittels geeignet ist. Soweit tunlich, hat ein Oberbeamter an der Prüfung 
teilzunehmen. Der Befund ist auf der Anmeldung zu bescheinigen und das Kraut von der Prüfung 
ab unter amtlichem Verschlusse zu halten. 
*) Verzeichnis der Fabriken, in denen Wermutpulver zur Vergällung von Salz hergestellt wird: 
Fabrik des Noeller zu Ilversgehofen bei Erfurt, 
Fabrik des Dr. Schmalz zu Schönebeck bei Magdeburg, 
Fabrik des Joh. Gg. Mohr & Co. zu Oberursel bei Lomburg v. d. H. im Hauptamtsbezirke Biebrich, 
Fabrik des Scheuch zu Ahl bei Steinau im Bezirke des Hauptsteneramts zu Hanau, 
Fabrik des Ernst W. Arnoldi in Gotha, 
Saline zu Dürrenberg, für den eigenen Bedarf und für die Salzwerke zu Erfurt und Artern, 
JFabrik des Karl Berckmüller zu Dresden, 
JFabrik des Ötto Friedrich zu Dresden. 
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