Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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klasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisen- 
rente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei dem Berliner Pfandbrief- 
amte Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwart- 
schaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 24. April 1913. 
 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
7. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Geschäftsordnung für das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für 
Angestellte. Vom 20. April 1913. · 
Auf Grund des § 100 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. De- 
zember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) bestimme ich nach Anhören des Verwaltungsrats der Reichs- 
versicherungsanstalt für Angestellte folgendes: 
Geschäftsordnung 
für 
das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. 
§ 1. 
Das Direktorium leitet unter Aufsicht des Reichskanzlers die Reichsversicherungsanstalt für 
Angestellte. 
§  2. 
Der Präsident leitet und beaufsichtigt den gesamten Dienst. Ihm steht die Abordnung von 
Beauftragten des Direktoriums zu. 
§  3. 
Der Präsident verpflichtet die Mitglieder des Direktoriums und die Beamten. Er führt den 
Vorsitz in den Sitzungen des Direktoriums. 
§  4. 
Der Präsident verfügt in den Personalsachen sowie in den Angelegenheiten, die das Haus- 
halts- und Kassenwesen hinsichtlich der persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten der Reichsver- 
sicherungsanstalt, die Verwaltung des Dienstgebäudes und seiner Einrichtungen, die Bibliothek und 
ähnliche Gegenstände betreffen (Präsidialsachen).