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klasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisen-
rente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei dem Berliner Pfandbrief-
amte Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invaliden=
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwart-
schaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist.
Berlin, den 24. April 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
7. Allgemeine Verwaltungssachen.
Bekanntmachung,
betreffend die Geschäftsordnung für das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte. Vom 20. April 1913. ·
Auf Grund des § 100 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. De-
zember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) bestimme ich nach Anhören des Verwaltungsrats der Reichs-
versicherungsanstalt für Angestellte folgendes:
Geschäftsordnung
für
das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte.
§ 1.
Das Direktorium leitet unter Aufsicht des Reichskanzlers die Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte.
§ 2.
Der Präsident leitet und beaufsichtigt den gesamten Dienst. Ihm steht die Abordnung von
Beauftragten des Direktoriums zu.
§ 3.
Der Präsident verpflichtet die Mitglieder des Direktoriums und die Beamten. Er führt den
Vorsitz in den Sitzungen des Direktoriums.
§ 4.
Der Präsident verfügt in den Personalsachen sowie in den Angelegenheiten, die das Haus-
halts- und Kassenwesen hinsichtlich der persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten der Reichsver-
sicherungsanstalt, die Verwaltung des Dienstgebäudes und seiner Einrichtungen, die Bibliothek und
ähnliche Gegenstände betreffen (Präsidialsachen).