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klasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisen-
rente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei dem Berliner Pfandbrief-
amte Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invaliden=
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwart-
schaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist.
Berlin, den 24. April 1913.
U.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
7. Allgemeine Verwaltungssachen.
Bekanntmachung,
betreffend die Geschäftsordnung für das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte. Vom 20. April 1913. ·
Auf Grund des § 100 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. De-
zember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) bestimme ich nach Anhören des Verwaltungsrats der Reichs-
versicherungsanstalt für Angestellte folgendes:
Geschäftsordnung
für
das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte.
E 1.
Das Direktorium leitet unter Aufsicht des Reichskanzlers die Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte.
82.
Der Präsident leitet und beaufsichtigt den gesamten Dienst. Ihm steht die Abordnung von
Beauftragten des Direktoriums zu.
83.
Der Präsident verpflichtet die Mitglieder des Direktoriums und die Beamten. Er führt den
Vorsitz in den Sitzungen des Direktoriums.
84.
Der Präsident verfügt in den Personalsachen sowie in den Angelegenheiten, die das Haus-
halts- und Kassenwesen hinsichtlich der persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten der Reichsver-
sicherungsanstalt, die Verwaltung des Dienstgebäudes und seiner Einrichtungen, die Bibliothek und
ähnliche Gegenstände betreffen (Präsidialsachen).