Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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lichen  Blätter  (§.  11.))  die  erste  Einrückung  muß  mindestens  drei  Monate  vor
dem  bestimmten  Zahlungstermine  stattfinden.  Die  Einlösung  der  ausgeloosten
Obligationen  geschieht  am  1.  Juli  jeden  Jahres,)  die  Einlösung  der  gekündigten
Obligationen  kann  sowohl  am  2.  Januar,  als  am  1.  Juli  jeden  Jahres  stattfinden.
  Die  Rückzahlung  erfolgt  in  beiden  Fällen  nach  dem  Nennwerthe  gegen
Auslieferung  der  Obligationen  an  deren  Präsentanten.  Die  im  Wege  des  Tilgungsverfahrens
  eingelösten  Obligationen  werden  unter  Beobachtung  der  oben
wegen  der  Ausloosung  vorgeschriebenen  Form  verbrannt.  Diejenigen,  welche  im
Wege  der  Kündigung  oder  der  Rückforderung  (§.  9.)  eingelöst  werden,  kann  die
Gesellschaft  wieder  ausgeben.  Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem  betreffenden
  Eisenbahn-Kommissariate  alljährlich  Nachweis  geführt.

*)2

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  amortisirt  werden,
so  wird  ein  gerichtliches  Aufgebot  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
erlassen.  Für  dergestalt  amortisirte,  sowie  auch  für  zenissene  oder  sonst  unbrauchbar
  gewordene,  an  die  Gesellschaft  zurückgelieferte  und  gänzlich  zu  kassirende
Obligationen  werden  neue  dergleichen  ausgefertigt.

d.  8.

Die  Nummern  der  zur  Zurückzahlung  fälligen,  nicht  sur  Einlösung  vorczeigten
  Obligationen  werden  während  der  nächsten  drei  Jahre  nach  dem  Zahungstermine
  jährlich  einmal  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft  Behufs  der
Empfangnahme  der  Zahlung  öffentlich  aufgerufen.  Die  Obligationen)  welche
nicht  innerhalb  zehn  Jahren  nach  dem  letzten  öffentlichen  Mfruse  zur  Einlösung
vorgezeigt  werden,  sind  werthlos,  und  ist  dies  von  dem  Direktorium  unter  Angabe
  der  werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  sentich  zu  erklären.  Die
Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen  mehr.

S.  9.

Außer  dem  im  F.  6.  gedachten  Falle  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  zurückzufordern:


a)  wenn  fällige  Zinskupons,  ungeachtet  solche  zur  Einlösung  präsentirt  worden,
  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleiben;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  den  zum  Unternehmen  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  gehörigen  Eisenbahnen  mit  Dampfwagen
  oder  mit  anderen,  dieselben  ersetzenden  Maschinen  durch  Schuld
der  Gesellschaft  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

c)  wenn  die  im  J.  6.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  innegehalten
  wird.

In  den  Fällen  zu  a.  und  b.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo
einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden;  in  dem  Falle  zu  c.  ist  dagegen
eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.

M.  7304.)  Das