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b) auf allen Schiffen als Aushilfe, sofern diese Schiffe wenigstens einen Telegraphisten
an Bord haben, der ein Zeugnis erster Klasse besitzt. Jedoch muß auf den Schiffen,
welche zu der ersten im § 21 bezeichneten Kategorie gehören, der Dienst durch mindestens
zwei Telegraphisten wahrgenommen werden, die Zeugnisse erster Klasse besitzen.
Bei den Bordstationen dürfen die Ubermittelungen nur durch einen Telegraphisten erfolgen,
der entweder das Zeugnis erster oder dasjenige zweiter Klasse besitzt, ausgenommen in dringenden
Fällen, wo es unmöglich wäre, diese Bestimmung zu befolgen.
3. Außerdem stellt das Zeugnis fest, daß der Telegraphist auf das Telegraphengeheimnis ver-
pflichtet worden ist.
4. Es kann auf die gurückziehung des Zeugnisses erkannt werden, wenn bei Verstößen gegen die
vorliegende Anweisung die Schuld nach dem Ergebnisse der Untersuchung auf den Telegraphisten fällt.
Wenn festgestellt wird, daß der Verstoß auf den Zustand der Apparate oder auf dem
Telegraphisten gegebene Weisungen zurückzuführen ist, so wird in Ansehung der dem Schiffe erteilten
Genehmigung ebenso verfahren.
Wiederholte Zuwiderhandlungen desselben Schiffes können zur Folge haben, daß die Küsten-
stationen ermächtigt werden, die von diesem Schiffe ausgehenden Nachrichten nicht mehr anzunehmen.
5. Das Zeugnis kann auch dann zurückgezogen werden, wenn durch einen Beauftragten der
Reichs-Telegraphenverwaltung festgestellt wird, daß der Telegraphist nicht mehr im Besitze der vor-
geschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten ist. Im letzteren Falle wird dem Telegraphisten ein neues
Zeugnis ausgestellt, nachdem er sich mit Erfolg einer neuen Prüfung unterzogen hat.
6. Die Küstenstationen sind verpflichtet, die vorschriftsmäßige Handhabung des Betriebs durch
die Bordstationen zu überwachen und Verstöße ihrer vorgesetzten Behörde zu melden.
7. Der Funkentelegraphendienst der Bordstation untersteht der Oberaufsicht des Schiffsführers,
der als Vorsteher der Bordstation zur Einsichtnahme sämtlicher Telegramme befugt ist, sofern er
von der Reichs-Telegraphenverwaltung oder bei den ständig im Auslande beschäftigten Schiffen von
einem deutschen (General-, Vize-) Konsulat auf das Telegraphengeheimnis verpflichtet worden ist.
XI. BZienststunden der Stationen.
a) Küstenstationen.
21. 1. Bei den Küstenstationen besteht möglichst ununterbrochener Tages= und Nachtdienst.
Näheres ergibt das Internationale Verzeichnis der Funkentelegraphenstationen.
2. Küstenstationen mit beschränktem Dienste dürfen erst schließen, nachdem sie alle vorliegenden
Funkentelegramme an die Schiffe innerhalb ihrer Reichweite befördert und alle von solchen Schiffen
angemeldeten Funkentelegramme abgenommen haben. Diese Bestimmung gilt auch, wenn Schiffe ihre
Gegenwart vor der wirklichen Beendigung der Arbeit ankündigen.
b) Bordstationen.
Die Bordstationen werden in drei Kategorien eingeteilt:
1. Stationen mit ununterbrochenem Dienste;
2. Stationen mit beschränkter Dienstdauer;
3. Stationen ohne feste Dienststunden.
Während der Fahrt müssen in Hörbereitschaft bleiben:
1. die Stationen der ersten Kategorie dauernd;
2. diejenigen der zweiten Kategorie während der Dienststunden und außerhalb dieser
Stunden während der ersten 10 Minuten jeder Stunde.
Die Stationen der dritten Kategorie sind zu keinem regelmäßigen Hördienste verpflichtet.
Welcher Kategorie das Schiff hinsichtlich seiner Verpflichtung zum Hördienste zugeteilt ist geht
aus dem Ausweis über die erteilte Genehmigung der Bordstation hervor. «
XII. Abfassung und Aufgabe der Funkentelegramme.
§ 22. 1. Die Funkentelegramme erhalten als erstes Wort im Kopfe den Dienstvermerk „Radio-
2. Bei der Ubermittelung der Funkentelegramme von einem Schiffe in See wird im Kopfe
Tag und Stunde der Auflieferung bei der Bordstation angegeben.