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essierenden Angaben enthalten. Die Gebühr für diese Wettertelegramme, deren Text nicht mehr als
20 Wörter enthalten darf, wird den Bestimmungsschissen in Schuld gestellt.
2. Die Zeitsignale und die Wettertelegramme werden unmittelbar nacheinander übermittelt;
die Gesamtdauer ihrer Beförderung darf zehn Minuten nicht übersteigen. Grundsätzlich haben während
dieser Ubermittelung alle Funkentelegraphenstationen, deren Zeichengebung die Aufnahme dieser Signale
und Telegramme stören kann, Stillschweigen zu beobachten, damit allen Stationen, die es wünschen,
der Empfang der Telegramme und Signale ermöglicht wird. Ausnahmen sind in Fällen von Seenot
und für Staatstelegramme zulässig.
XIX. Abrechunng.
a) Allgemeines.
Z 48. 1. Die Küsten- und Bordgebühren werden in die durch die Ausführungs-Ubereinkunft
zum Internationalen Telegraphenvertrage vorgesehenen Abrechnungen nicht aufgenommen.
Die Rechnungen über diese Gebühren werden zwischen den Verwaltungen der beteiligten Länder
unmittelbar ausgeglichen. Sie werden von den Verwaltungen, denen die Küstenstationen unterstehen,
aufgestellt, und den beteiligten Verwaltungen übersandt. Wenn der Betrieb der RKüstenstationen von
der Verwaltung des Landes unabhängig ist, so kann der Betriebsunternehmer dieser Stationen, soweit
es sich um die Abrechnung handelt, an die Stelle der Verwaltung des Landes treten.
2. Für die Beförderung auf den Telegraphenlinien wird das Funkentelegramm hinsichtlich der
Abrechnung nach den Bestimmungen der Ausführungs-llbereinkunft zum Internationalen Telegraphen=
vertrage behandelt.
#3#. Für die Funkentelegramme von Schiffen schreibt die Verwaltung, der die Küstenstation
untersteht, der Verwaltuug, der die Ursprungsbordstation untersteht, die Küsten= und gewöhnlichen
Telegrammgebühren, die gesamten für bezahlte Antworten erhobenen Gebühren, die für die Ver-
gleichung erhobenen Rüsten= und gewöhnlichen Telegrammgebühren, die Gebühren für die Bestellung
durch Eilboten (im Falle der Erhebung dieser Gebühren vom Absender) oder durch die Post und die
für weitere Abschriften (I1) erhobenen Gebühren zur Last. Die Verwaltung, der die Küstenstation
untersteht, vergütet gegebenenfalls im Wege der gewöhnlichen Telegrammabrechnung und durch Ver-
mittlung der Verwaltungen, welche an der Beförderung der Funkentelegramme teilgenommen haben, der Ver-
waltung, der die Bestimmungsanstalt untersteht, die gesamten Gebühren für bezahlte Antworten. Hinsichtlich
der gewöhnlichen Telegrammgebühren und der Gebühren für die Bestellung durch Eilboten oder durch die
Post sowie für weitere Abschriften wird gemäß der Ausführungs-Ubereinkunft zum Internationalen Tele-
graphenvertrage verfahren, wobei die Küstenstation als Ursprungstelegraphenanstalt angesehen wird.
Für Funkentelegramme, die nach einem anderen Lande als demjenigen, welchem die Küsten-
station angehört, gerichtet sind, gelten als nach den vorstehenden Vorschriften zu verrechnende Tele-
grammgebühren diejenigen, welche sich aus den Tabellen A und B zur Ausführungs-Ubereinkunft zum
Internationalen Telegraphenvertrag oder aus besonderen Abkommen ergeben, die zwischen den Ver-
waltungen benachbarter Länder abgeschlossen und durch diese Verwaltungen veröffentlicht worden sind,
nicht aber etwa die Gebühren, die gemäß den besonderen Bestimmungen der Artikel XXIII, 1 und
XXVII, 1 der genannten Ausführungs-Ubereinkunft erhoben werden könnten.
Für die Funkentelegramme und gebührenpflichtigen Dienstnotizen nach Schiffen werden die
Küsten= und Bordgebühren unmittelbar der Verwaltung, der die Ursprungsanstalt untersteht, von der-
jenigen, welcher die Küstenstation untersteht, zur Last geschrieben. Indessen werden die gesamten Gebühren
für bezahlte Antworten zutreffendenfalls von Land zu Land im Wege der gewöhnlichen Telegramm-
abrechnung vergütet bis zu der Verwaltung, der die Küstenstation untersteht. Hinsichtlich der gewöhn-
lichen Telegrammgebühren und der Gebühren für die Bestellung durch die Post und für weitere Ab-
schriften wird gemäß der Ausführungs-lbereinkunft zum Internationalen Telegraphenvertrage ver-
fahren. Die Verwaltung, der die Küstenstation untersteht, vergütet derjenigen, der das Bestimmungs-
schiff untersteht, die Bordgebühr, zutreffendenfalls die Gebühren für die vermittelnden Bordstationen,
die gesamten Gebühren für bezahlte Antworten, die Bordgebühr für Vergleichung sowie die Gebühren für
die Anfertigung weiterer Abschriften und für die Bestellung durch die Post.
Die gebührenpflichtigen Dienstnotizen und die bezahlten Antworten selbst werden in den funken-
telegraphischen Abrechnungen in jeder Hinsicht wie die übrigen Funkentelegramme behandelt.
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