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1. Eichprüfung.
Die Eichprüfung dieses Schiffes wurde durch
erforderlich. Sie wurde
am z ausgeführt und ergab:
1. Bauliche Anderungen seit der Eichung, die auf deren Ergebnis Einfluß haben:
Fehlen *) : O. . 4 :„ 2
2. Das Vorhandensein-) der Tiefgangsanzeiger in einem solchen Umfang, daß sie für die weitere
Untersuchung benutzt werden konnten.
Nach § 10 Abs. 2 war daher Lur- 5% Neueichung erforderlich.
3.“*) Die Leerebene (Schwimmebene) lag auf nachstehenden durch die Tiefgangsanzeiger angezeigten
Tiefgängen:
rechts m rechts m. rechts m
vorn links 1 Mitte links m hinten links m
Im Durchschnitt . . . — m
6
Der Leertiefgang im Durchschnitt ist im Eichschein angegeben mit m
Der Leertiefgang ist daher grober., geworden im Durchschnitt . m
*) Nach § 10 Abs. 4 wurde daher der Nachweis der Tragfähigkeit, die Grundmaße der Eichung
und die Tragfähigkeit bis zur oberen Eichebene im Eichprotokoll geändert und ein neuer Eichschein
ausgefertigt.
*) Ein Antrag des Schiffseigners oder Schiffers auf Anderung des Nachweises usw. sowie
auf Neuausfertigung des Eichscheins (§ 10 Absf. 5) lag vor.
das Eichprotokoll geändert') ein?)
Es wurde daher das Ergebnis der Eichprüfung im Eichschein vermerkt') und kein") neuer Eichschein
ausgefertigt.
4. Es wurde duur. Antrag auf Höherlegung der oberen Eichebene gestellt, die so
wesentlich war, daß aus diesem Grunde "ine W- Neueichung erforderlich wurde.
, den * 19
(Siegel) Schiffseichbehörde.
(Unterschrift.)
*) Nicht zutreffendes ist zu durchstreichen.