Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Regierungssachen,  Gesandtschaften  u.  dgl.  gebraucht  werden  sollen“.
Er  findet,  dass  man  auf  den  Universitäten  sich  allenfalls  für  den  Gerichtsdienst
  vorbereiten  könne;  „aber  einen  Vorgeschmack  zu  geben,
wie  die  Sachen  in  einem  Geheimen  Raths-,  Regierungs-,  Kammer-  oder
anderen  solchen  Collegio,  bey  Land-  oder  kayserlichen  Commissionen,
Conferenzien  u.  dgl.  tractiret  werden,  sei  unter  500  Professoribus
nicht  einer  im  Stande“.  Als  ein  Beispiel,  wie  Moser  sich  den  Unterricht
  auf  der  Academie  dachte,  dient  folgende  Bemerkung:  „Herr
Prof.  Acuenwauı  liset  über  die  Notitz  derer  Europäisch-  und  Teutschen
Staaten.  Lernet  aber  einer  seiner  Zuhörer  bei  ihm  von  dem  personellen
  Charakter.  derer  Regenten,  von  den  fürnehmsten  Ministers  und
deren  verschiedenen  Departements,  auch  deren  personellen  Charakter
etc.  so  vil,  dass,  wann  er  an  einen  solchen  Hof  käme,  daran  zu
negotiiren,  er  sich  gleich  an  das  rechte  Ort  zu  adressiren  wüsste
und  einen  Vorgeschmack  davon  hätte,  wie  er  den  Minister,  mit  dem
er  es  zu  thun  hat,  z.  E.  den  Reichs-Vice-Kanzler,  Reichs-Hof-Raths-Präsidenten,
  Hr.  v.  BARTENsSTEIın  anzusehen  und  zu  tractiren  habe?
Vix  eredo.“  Moser  glaubt  übrigens,  dass  eine  Anstalt,  wie  er  sie
vorschlage,  besser  an  einen  Ort  passe,  wo  eine  Canzlei  oder  Hof  ist,
z.  E.  nach  Hannover,  als  nach  Göttingen,  dass  aber  die  Errichtung
einer  besonderen  staatswissenschaftlichen  Facultät  den  Ruhm  der
Universität  sehr  befördern  würde.

Es  ergab  sich  aus  dieser  Discussion,  dass  PÜTTER  und  AcHEnwauı
nicht  in  der  Lage  waren,  Moser’s  Vorschläge  zu  verwirklichen,  und
dass  dazu  ein  Mann  erforderlich  gewesen  wäre,  „der  schon  in  einer
Canzley  gesessen  habe  und  noch  Lust  und  Fähigkeit  besitze,  auf  Universitäten
  einen  Docenten  in  lauter  practischen  Sachen  abzugeben‘.
Auch  Münchnausen  erklärte  den  Vorschlag  Moser’s  „für  wenig  practicable
  in  dem  universo,“  forderte  aber  gleichwohl  PÜTTEr  auf,  von
Michaelis  1749  an  ein  collegium  practicum  in  Ansehung  des  juris
publici  unter  Zugrundelegung  von  Regensburger  Relationen  zu  halten.
In  der  That  kündigte  Pürter  im  Lectionscatalog  für  das  Wintersemester
  1749/50  an,  er  werde  nicht  nur  den  Reichsprocess  vortragen,
sondern  damit  alia  praxeos  juris  publici  capita  im  Anschluss  an  die
von  ihm  eben  ausgegebene  „Vorbereitung  zu  einem  collegio  practico
juris  publici“  verbinden.  Es  werde  vom  Ceremoniell,  von  Gesandtschaften,
  Archiven,  Deductionen  u.  dgl.  handeln,  zur  Erläuterung  auserlesene
  Muster  von  Staatsschreiben,  Berichten,  Instructionen  anführen,
von  den  vornehmsten,  zumal  neueren  causis  illustribus  Begriff  und