Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art.  55.
Größe  des  Ruhegehalts.

Die  Größe  des  Ruhegehalts  wird:

a)  durch  den  jährlichen  Durchschnitts-Ertrag  des  von  dem  Schullehrer  in  den  letten

fünf  Jahren  genossenen  reinen  Dienstgehalts  (Art.  34  u.  36),  und

b)  durch  die  Zahl  der  von  dem  Schullehrer  seit  Zurücklegung  seines  fünfundzwan'

zigsten  Lebensjahrs  in  öffentlichen  Schulen  zugebrachten  Dienstjahre  bestimmt.

In  den  Dienstgehalt  des  Schullehrers  werden  der  Genuß  der  Dienstwohnung
oder  der  dafür  ausgesetzte  Hauszins  und  persduliche  Gehaltszulagen  desselben  nicht  eingerechnet.


Bei  den  Dienstjahren  bleibt  die  von  einem  entlassen  gewesenen  Schullehrer  vor
seiner  Entlassung  zurückgelegte  Dienstzeit  unberücksichrigt.  «

Art.  56.
Fortsetzung.

Nach  Vollendung  des  neunten  Dienstjahrs  und  bis  zum  Eintritt  in  das  elste
besteht  der  jaͤhrliche  Ruhegehalt  bis  zum  Betrage  eines  Dienstgehalts  von  zweihundert
Gulden  aus  fünfzig  Procenten  dieses  Betrags,  und  wenn  der  Dienstgehalt  diesen  Betrag
  übersteigt,  aus  zwanzig  Procenten  dieses  weiteren  Betrags.

Mit  jedem  weiteren  Dienstjahre  steigt  der  Ruhegehalt  um  ein  Procent  des  Dienst'
gehalts.

Der  Ruhegehalt  darf  jedoch  die  Summe  von  zweihundert  und  fünfzig  Gulden  nicht
übersteigen.

Art.  57.
Verminderung  des  Ruhegehalts  wegen  Bekleidung  eines  dffentlichen  Amtes.

So  lange  ein  in  Ruhestand  versehter  Schulmeister  einen  mit  einem  Einkommen
verbundenen  sonstigen  öffentlichen  Dienst  versieht,  wird  ihm  die  Hälfte  des  Betrags
dleses  Einkommens  an  dem  Ruhegehalt  in  Abzug  gebracht.

#rt.  ö8.
Abzug  wegen  Aufenthalts  im  Auslande.

Den  bleibenden  Aufenthalt  im  Auslande  kann  ein  in  dem  Ruhestand  befindlicher
Schullehrer  nur  mit  höherer  Genehmigung  nehmen.  Im  Falle  der  Erlaubniß  kom“