238 Hamburg.
8 231). Die Wahlen geschehen mittels Stimmzettel, welche außer-
halb der Wahlstelle mit den Namen der Personen, denen der Wähler
seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Verviel-
fältigung zu versehen sind.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit
keinem Kennzeichen versehen sein. Das für die Stimmzettel verwandte
Papier soll mittelstarkes Schreibpapier sein.
Jeder Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit amtlichem
Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben darf,
abzugeben. Die Umschläge sollen sämtlich von gleicher Größe und Farbe
und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein.
Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Um-
schlage oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Um-
schlage abgegeben sind, desgleichen Stimmzettel, welche nicht von weißem
Papier oder welche mit einem Kennzeichen versehen sind, sind ungültig.
Ein Merkmal auf dem Stimmzettel gilt nur dann als Kennzeichen
im Sinne des Gesetzes, wenn es offenbar in der Absicht angebracht ist,
den Wähler kenntlich zu machen.
2. Die Umschläge, in welchen die Wähler die Stimmzettel ab-
zugeben haben, werden den Wählern an der Wahlstelle durch ein Mit-
glied der Wahlkommission ausgehändigt.
Bei den allgemeinen Wahlen im Stadtgebiet wird jedem Wähler
außer dem zur Aufnahme des Stimmzettels bestimmten Umschlage
in einem weiteren Umschlage, welcher verschlossen und mit dem Namen
des Wählers und seiner Nummer in der Wählerliste versehen ist, eine
Gruppenmarke verabfolgt. Durch die Gruppenmarke, welche von dem
Wähler durch Aufkleben auf den von ihm abzugebenden Stimmzettel
zu verwenden ist, wird nachgewiesen, ob der mit der Marke versehene
Stimmzettel von einem Wähler der ersten oder der zweiten Gruppe
abgegeben ist. Auf die für die Wähler der ersten Gruppe bestimmten
Marken ist die Zahl 1, auf die für die Wähler der zweiten Gruppe be-
stimmten Marken die Zahl 2 aufgedruckt. Die Marken der beiden Gruppen
sollen durch die Farbe deutlich voneinander unterschieden werden.
Die für die einzelnen Wähler bestimmten Gruppenmarken werden
den Wahlkommissionen vor Beginn der Wahlhandlung von der Zentral-
wahlkommission in den zuvor von dieser verschlossenen und mit der er-
forderlichen Aufschrift versehenen Umschlägen, geordnet nach der Reihen-
folge der Wählerliste, übergeben. Die Wahlkommission hat sich zu über-
zeugen, daß die Zahl und die Aufschrift der Umschläge mit der Wähler-
liste übereinstimmt.
Zum Zwecke der Vornahme der Wahlhandlung ist die Wahl-
stelle wie folgt herzurichten. Der Tisch, an dem die Wahlkommission
Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er von allen Seiten zugängig ist.
Auf diesen Tisch wird ein leerer Zettelbehälter zum Hineinlegen der
Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich die
Wahlkommission zu überzeugen, daß der Zettelbehälter leer ist. Durch
1) Zu # 23 ogl. Anmerkung zu § 10.