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1. In der Anlage l) der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen ist hinter § 28 folgender
§5 28e einzufügen:
„§& 28e.
Zum Einstellen von Teerfarbstoffen auf bestimmte Farbstärken kann fein gemahlener oder gries-
förmiger inländischer Zucker nach Vergällung steuerfrei abgelassen werden.
Zur Vergällung dürfen auf 100 Teile Zucker folgende Stoffe verwendet werden:
1. a) 10 Vewichtsteile entwässertes Natriumsulfat
oder
b) 0/ Oewichtsteile Pyridinbasen
oder
)O Gewichtsteil Tieröl,
zu à bis c unter gleichzeitigem Zusatz von O0,1 Gewichtsteil eines unverdünnten beliebigen
roten, grünen, blauen oder violetten oder von 1 Gewichtsteil eines unverdünnten be-
liebigen gelben oder braunen Farbstoffs; ferner
2. a) 1 Gewichtsteil unverdünntes Methylenblau (Tetramethylthioninchlorid)
oder
b) 1 Gewichtsteil unverdünntes Methylenviolett (asym. Dimethylsafraninchlorid).
Die unter 1 genannten Vergällungsmittel müssen die in der Anlage D 1 geforderten Eigen-
schaften besitzen. Bei der Vergällung mit den unter 2. genannten Stoffen genügt in der Regel eine
Vergleichung mit einwandfreien Mustern, in Zweifelsfällen ist die Untersuchung durch einen Sachver-
ständigen herbeizuführen."
2. Im § 29 ist statt „§§ 26 bis 28 d“ zu setzen: „§8 26 bis 286e“.
fa 3. Am Schlusse der Anlage D 1 der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen ist folgender Zusatz
anzufügen:
„Anleitung zur Untersuchung von entwässertem Natriumsulfat
(schwefelsaurem Natrium).
Entwässertes Natriumsulfat besteht in porösen, bröckligen, grauen oder gelblichweißen Stücken
oder in weißem Pulver und schmilzt beim Erhitzen im einseitig geschlossenen Glasröhrchen nicht, ver-
flüchtigt sich auch nicht bei stärkerem Erhitzen. Es ist in Wasser löslich, die wässerige Lösung gibt auf
Zusatz einer Lösung von Bariumnitrat einen weißen Niederschlag, der sich beim Hinzufügen von ver-
dünnter Salzsäure oder Salpetersäure nicht wieder löst.
Zur Zuckervergällung ist Natriumsulfalt in fein gemahlenem Zustand zu verwenden.
Anleitung zur Untersuchung von Pyridinbasen.
1. Farbe. Die Farbe der Pyridinbasen soll nicht dunkler sein als die einer frisch bereiteten
Jodlösung, welche 2 cem Zehntel-Normal-Jodlösung in 1 Liter destillierten Wassers gelöst enthält.
Zur Prüfung sind 2 Glasröhren von 150 mm Länge und 15 mm lichter Weite zu verwenden,
welche auf beiden Seiten durch runde Glasplatten verschlossen werden. Die Glasplatten werden durch
Schraubenkapseln festgehalten, welche in der Mitte eine Offnung von 12 mm Durchmesser haben. Beim
Verschließen der mit den Flüssigkeiten gefüllten Röhren dürfen Luftblasen unter der oberen Glasplatte
nicht zurückbleiben.
Maßgebend für die Beurteilung sind nur die Farbentöne, welche die Flüssigkeiten zeigen,
re men sie durch die Glasplatten gegen das in der Längsachse der Röhren einfallende Licht
etrachtet.
2. Verhalten gegen Kadmiumchlorid. 10 cem Pyridinbasen sind mit Wasser zu 1 Liter
zu verdünnen. Werden alsdann 10 com dieser Pyridinbasenlösung mit 5 cem einer Lösung von 5 g
wasserfreien geschmolzenen Kadmiumchlorids in 100 cem Wasser versetzt und kräftig geschüttelt, so soll
innerhalb 10 Minuten eine reichliche kristallinische Ausscheidung eintreten. Als reichlich ist diese in