Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  5.  83

behaupteten  Mängel  stattgegeben  ist.  Vorbehalte  bei  der  Abnahme  des  Gutes  sind  nur  wirk—
sam,  wenn  sie  unter  Zustimmmung  der  Eisenbahn  gemacht  sind.

(4)  Wenn  von  mehreren  im  Frachtbriefe  verzeichneten  Gegenständen  einer  Sendung  bei
der  Ablieferung  einzelne  fehlen,  so  kann  sie  der  Empfänger  in  der  Empfangsbescheinigung

als  fehlend  aufführen.
§  98.

Verjährung  der  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  wegen  Verlustes,  Minderung  oder  Beschädigung
des  Gutes  oder  wegen  Überschreitung  der  Lieferfrist.

(1)  Die  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  wegen  Verlustes,  Minderung  oder  Beschädigung
des  Gutes  oder  wegen  Uberschreitung  der  Lieferfrist  verjähren  in  einem  Jahre.

(2)  Die  Verjährung  beginnt  bei  Beschädigung  oder  Minderung  mit  dem  Ablaufe  des
Tages,  an  dem  abgeliefert  ist,  bei  Verlust  oder  bei  Uberschreitung  der  Lieferfrist  mit  dem
Ablaufe  der  Lieferfrist.

(3)  Die  Verjährung  wird  durch  die  schriftliche  Anmeldung  des  Anspruchs  bei  der  Eisenbahn
  gehemmt.  Ergeht  auf  die  Anmeldung  ein  abschlägiger  Bescheid,  so  läuft  die  Verjährungsfrist
  von  dem  Tage  ab  weiter,  an  dem  die  Eisenbahn  ihre  Entscheidung  dem  Anmeldenden
  schriftlich  bekannt  macht  und  ihm  die  der  Anmeldung  etwa  angeschlossenen  Beweisstücke
  zurückstellt.  Weitere  Gesuche,  die  an  die  Eisenbahn  oder  an  die  vorgesetzten  Behörden
gerichtet  werden,  hemmen  die  Verjährung  nicht.

(4)  Wegen  der  Unterbrechung  der  Verjährung  bewendet  es  bei  den  allgemeinen
gesetzlichen  Vorschriften.

(5)  Die  im  Abs.  (1)  bezeichneten  Ansprüche  können  nach  der  Vollendung  der  Verjährung
  nur  aufgerechnet  werden,  wenn  vorher  der  Verlust,  die  Minderung,  die  Beschädigung
oder  die  Uberschreitung  der  Lieferfrist  der  Eisenbahn  angezeigt  oder  die  Anzeige  an  sie  abgesendet
  worden  ist.  Der  Anzeige  an  die  Eisenbahn  steht  es  gleich,  wenn  gerichtliche  Beweisaufnahme
  zur  Sicherung  des  Beweises  beantragt  oder  wenn  in  einem  zwischen  dem
Absender  und  dem  Empfänger  oder  einem  späteren  Erwerber  des  Gutes  wegen  des  Verlustes,
der  Minderung,  der  Beschädigung  oder  der  Fristüberschreitung  anhängigen  Rechtsstreite  der
Eisenbahn  der  Streit  verkündet  wird.

(5)  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  Eisenbahn
den  Verlust,  die  Minderung,  die  Beschädigung  oder  die  Fristüberschreitung  vorsätzlich  herbeigeführt
  hat.  Sie  finden  ferner  keine  Anwendung  auf  Rückgriffsansprüche  der  Eisenbahnen

untereinander  (8  100).
§  99.

Geltendmachung  der  Rechte  aus  dem  Frachtvertrage.

(1)  Zur  Geltendmachung  der  Rechte  aus  dem  Frachtvertrage  gegenüber  der  Eisenbahn  ist
nur  der  befugt,  dem  das  Verfügungsrecht  über  das  Gut  zusteht  (vergleiche  aber  88  60  und  70).