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von den neuen Bogen nur verhältnismäßig für die Zeit zu erheben, für die die neuen Bogen
über die Laufzeit der alten Bogen hinaus Geltung haben.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn die neuen Bogen im Zusammen-
hange mit einer Erneuerung der Wertpapierurkunden ausgegeben werden und diese nach § 14
Abs. 2 des Gesetzes steuerfrei sind. Sind die neuen Wertpapierurkunden zum Teil steuerpflichtig,
so ermäßigt sich die im Satz 1 bezeichnete Abgabe zu einem entsprechenden Bruchteil.
(s) Wird die völlige oder teilweise Befreiung von der Stempelabgabe in Anspruch genommen,
so ist nach § 34 zu verfahren.
8 42.
(1) Umfassen die vor dem 1. August 1909 zu einem Wertpapier ausgegebenen Gewinnanteil-
schein= oder Zinsbogen zusammen einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren, so ist die
Stempelabgabe von den nächsten nach dem 31. Juli 1909 zur Erneuerung ausgegebenen Bogen
entsprechend zu kürzen und die Erhebung des hiernach verbleibenden Steuerbetrags bis nach
Ablauf der zehn Jahre auszusetzen.
(2) Für Renten- und Schuldverschreibungen, welche bei ihrer ersten Ausgabe mit Zinsbogen
für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum versehen worden sind, weil sie nach den bestehenden
geschäftlichen Einrichtungen des Ausstellers nur nach und nach in Verkehr gesetzt werden können,
tritt die in Abs. 1 bezeichnete Kürzung der Stempelabgabe auch dann ein, wenn die erste Aus-
gabe nach dem 31. Juli 1909 erfolgt ist. Der verbleibende Steuerbetrag ist vor Ausgabe der
zur Erneuerung der alten Bogen ausgefertigten neuen Bogen zu entrichten. Die gleiche Ver-
günstigung greift Platz, wenn bei den zur Deckung eines mehrjährigen Bedarfs ausgenommenen
Gemeindeanleihen die Teilschuldverschreibungen nur in Höhe des gerade bestehenden Geldbedarfs
nach und nach in Verkehr gesetzt werden.
G) Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung des Abs. 2 beim Aussteller vorliegt,
trifft die oberste Landesfinanzbehörde. Die Vergünstigung des Abs. 2 tritt nur ein, wenn sich
der Aussteller der Renten= und Schuldverschreibungen den von dieser zu erlassenden Uber-
wachungsvorschriften unterwirft.
8 43.
Für Zinsbogen, welche infolge Ablaufs der für die Anleihe vorgesehenen Tilgungsfrist
nur mit Zinsscheinen für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum haben versehen werden können,
ist die Stempelabgabe nach dem Verhältnis der wirklichen Geltungsdauer der Bogen zu einem
zehnjährigen Geltungszeitraume zu ermäßigen.
8 44.
Die zu versteuernden Gewinnanteilschein- und Zinsbogen sind einer zur Abstempelung
von inländischen Wertpapieren befugten Steuerstelle (§ 1) mit einer doppelt ausgefertigten An-
meldung nach Muster 9 vorzulegen.
8 45.
Auf die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgabe sind die Bestimmungen des
§ 22 anzuwenden. Der der Steuerberechnung zugrunde zu legende Nennwert von Renten—
verschreibungen ist nach Maßgabe der Vorschrift in Spalte 4 Abs. 3 der Tarifnummer 2 zu
ermitteln.
8 46.
Die Urkunden sind mittels Maschine durch Aufdrücken des in § 83 beschriebenen Reichs-
stempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ auf der Vorderseite des Erneuerungsscheins, oder
sofern ein solcher nicht ausgegeben ist, auf der Vorderseite des zuletzt fällig werdenden Gewinn-=
anteilscheins oder Zinsscheins jedes Bogens abzustempeln. Die Vorschrift im § 26 Abs. 4 ist
soweit möglich, entsprechend anzuwenden.
§ 47.
u) Auf Antrag und auf Kosten des Anmelders können die Gewinnanteilschein= und Zins-
bogen gemäß § 27 durch die Reichsdruckerei abgestempelt werden.