Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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finden sich zwei rechteckige Felder mit der dunklen Wertziffer auf hellem Grunde. Dazwischen 
ist das Wort „MAKK, hell auf dunklem Grunde, angebracht. Darunter folgt in der ganzen 
Breite der Marke ein leicht guillochiertes Feld, an das sich als untere Begrenzung das Wort 
„GRUNDSTUCKSSTEMPEL“, dunkel auf hellem Grunde, anschließt. 
168. 
AUber Abgabebeträge von mehr als 1000 Mark werden Stempelbogen ausgefertigt. Die 
Ausfertigung ist schriftlich bei einer zuständigen Steuerstelle zu beantragen. Der Antrag hat den 
Wertbetrag in Buchstaben zu enthalten. 
()Die Stempelbogen tragen den Vordruck: 
Nr s 
Gültig über 170 Pf. Stempel 
buchstäblich: 
Ort, Tag, Monat, 
Jahr in Zuchstaben 
Ausga besteile 
i Unterschriften 
4 
(3) Die Bogengröße des Stempelpapiers beträgt 21: 33 em (Reichsformat). Auf der ersten 
Seite des Bogens befindet sich links oben ein runder Stempel von 32 mm Durchmesser mit 
einem nach links blickenden, mit Kaiserkrone und Eichenlaub geschmückten Germaniakopf in 
Seitenansicht auf dunklem Grunde. Darüber stehen die Worte „DEUTSCHES REICH’“ und 
darunter das Wort „CRUNDST'IICKSSTEMNMPEL“ Stempel und Schrift sind in Buchdruck in 
schwarzer Farbe auf bräunlich guillochiertem Untergrunde gedruckt. Unter diesem ist ein Trocken- 
stempel in runder Form mit 305 mm Durchmesser angebracht, den Reichsadler mit Perlrand auf 
weißem Grunde darstellend. Rechts von beiden Stempeln befindet sich der Vordruck auf bräunlich 
guillochiertem Grunde. 
(4) Nach Einzahlung des Wertbetrags ist der Vordruck vom ersten Kassenbeamten auszufüllen 
und gegenzuzeichnen und, nach Eintragung der Nummer des Kontrollbuchs gemäß § 232, vom 
Amtsvorstand unter Beidrückung des Amtsstempels zu unterzeichnen. 
(5) Die Ubersendung des Stempelbogens geschieht auf Kosten des Antragstellers. Wird die 
Ausfertigung bei einer unzuständigen Steuerstelle beantragt, so hat diese den Antrag an die 
nächste zuständige Steuerstelle zur Erledigung weiterzugeben. 
§ 169. 
u) Die Stempelzeichen sind zur Urschrift zu verwenden. Auf jeder Ausfertigung oder 
Abschrift der Urkunde ist von der zur Entwertung der Stempelzeichen verpflichteten Stelle durch 
eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen, welcher Stempelbetrag zur Ulrschrift verwendet ist. 
(2) Läßt sich, der erforderliche Stempelbetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde berechnen, 
so ist mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu verbinden. 
124 
b) Stempel- 
bogen. 
3. Allgemeine 
Borschriften 
für die Ver- 
wendung von 
Stempel-= 
zeichen.
	        
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