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finden sich zwei rechteckige Felder mit der dunklen Wertziffer auf hellem Grunde. Dazwischen
ist das Wort „MAKK, hell auf dunklem Grunde, angebracht. Darunter folgt in der ganzen
Breite der Marke ein leicht guillochiertes Feld, an das sich als untere Begrenzung das Wort
„GRUNDSTUCKSSTEMPEL“, dunkel auf hellem Grunde, anschließt.
168.
AUber Abgabebeträge von mehr als 1000 Mark werden Stempelbogen ausgefertigt. Die
Ausfertigung ist schriftlich bei einer zuständigen Steuerstelle zu beantragen. Der Antrag hat den
Wertbetrag in Buchstaben zu enthalten.
()Die Stempelbogen tragen den Vordruck:
Nr s
Gültig über 170 Pf. Stempel
buchstäblich:
Ort, Tag, Monat,
Jahr in Zuchstaben
Ausga besteile
i Unterschriften
4
(3) Die Bogengröße des Stempelpapiers beträgt 21: 33 em (Reichsformat). Auf der ersten
Seite des Bogens befindet sich links oben ein runder Stempel von 32 mm Durchmesser mit
einem nach links blickenden, mit Kaiserkrone und Eichenlaub geschmückten Germaniakopf in
Seitenansicht auf dunklem Grunde. Darüber stehen die Worte „DEUTSCHES REICH’“ und
darunter das Wort „CRUNDST'IICKSSTEMNMPEL“ Stempel und Schrift sind in Buchdruck in
schwarzer Farbe auf bräunlich guillochiertem Untergrunde gedruckt. Unter diesem ist ein Trocken-
stempel in runder Form mit 305 mm Durchmesser angebracht, den Reichsadler mit Perlrand auf
weißem Grunde darstellend. Rechts von beiden Stempeln befindet sich der Vordruck auf bräunlich
guillochiertem Grunde.
(4) Nach Einzahlung des Wertbetrags ist der Vordruck vom ersten Kassenbeamten auszufüllen
und gegenzuzeichnen und, nach Eintragung der Nummer des Kontrollbuchs gemäß § 232, vom
Amtsvorstand unter Beidrückung des Amtsstempels zu unterzeichnen.
(5) Die Ubersendung des Stempelbogens geschieht auf Kosten des Antragstellers. Wird die
Ausfertigung bei einer unzuständigen Steuerstelle beantragt, so hat diese den Antrag an die
nächste zuständige Steuerstelle zur Erledigung weiterzugeben.
§ 169.
u) Die Stempelzeichen sind zur Urschrift zu verwenden. Auf jeder Ausfertigung oder
Abschrift der Urkunde ist von der zur Entwertung der Stempelzeichen verpflichteten Stelle durch
eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen, welcher Stempelbetrag zur Ulrschrift verwendet ist.
(2) Läßt sich, der erforderliche Stempelbetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde berechnen,
so ist mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu verbinden.
124
b) Stempel-
bogen.
3. Allgemeine
Borschriften
für die Ver-
wendung von
Stempel-=
zeichen.