Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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g 203. 
u) Werden von einem ausländischen Versicherer, der im Inland weder einen Wohnsitz noch 7. Ber- 
einen zur Entgegennahme von whnen bevollmächtigten Vertreter hat, Versicherungen über- sicherungen 
nommen, welche im Inland befindliche Gegenstände betreffen oder mit Personen abgeschlossen vischen Ber. 
sind, die im Inland ihren Sitz, ihre geschäftliche Niederlassung, ihren Wohnsitz oder dauernden schcherern. 
Aufenthalt haben, so hat der Versicherungsnehmer jede Zahlung des Versicherungsentgelts (Prä- 
mien, Beiträge, Vor= oder Nachschüsse, Umlagen) bei derjenigen Steuerstelle, in deren Bezirk er 
seinen Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat oder 
in deren Bezirk die versicherten Gegenstände sich befinden, innerhalb einer Frist von 14 Tagen 
nach jeder Leistung des Versicherungsentgelts schriftlich anzumelden. 
(2) Die Anmeldung ist unter Verwendung des Vordrucks Muster 37 in doppelter Ausferti- Muft 
gung einzureichen. Die Vordrucke können von der Steuerstelle unentgeltlich bezogen werden. 537 
8 204. 
(1) Die Steuerstelle prüft alsdann die Anmeldung, stellt den Steuerbetrag fest und ver- 
einnahmt ihn. 
(2) Von der Anmeldung ist die eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche zu 
nehmen, die andere — mit Empfangsbekenntnis und Angabe der Buchungsnummer versehen — 
zurückzugeben. 
8 205. 
(1) Ergibt im Falle des 8203 die erste Anmeldung, daß der Versicherungsnehmer auf 
Grund des Versicherungsvertrags noch fernere Zahlungen zu leisten hat, so hat die Steuerstelle 
die Anmeldung der späteren Zahlungen durch eine Liste zu überwachen. 
(2) Die Liste muß die Nummer des Anmeldungsbuchs, unter der die erste Anmeldung ein- 
getragen ist, den Namen und Wohnort des Anmeldenden und den Zeitpunkt der wiederkehrenden 
Zahlungen enthalten. In ihr sind die späteren Anmeldungen unter Verweisung auf die Nummer 
des Anmeldungsbuchs zu vermerken. 
(3) Werden die späteren Zahlungen nicht rechtzeitig angemeldet, so ist der Steuerpflichtige 
zur Anmeldung aufzufordern. Bei Anderung seines Sitzes, seiner geschäftlichen Niederlassung, seines 
Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts ist die alsdann zuständige Steuerstelle zu benachrichtigen. 
8 206. 
Wird infolge vorzeitigen Aufhörens der Versicherung oder infolge Herabminderung der 8. Erstattung. 
Versicherungssumme oder des Versicherungsentgelts dieses ganz oder zum Teil zurückgezahlt, so 
ist auf Antrag die Abgabe insoweit zu erstatten, als sie nicht zu erheben gewesen wäre, wenn 
der Eintritt der vorbezeichneten Umstände von vornherein festgestanden hätte. 
8 207. 
u) Über Anträge auf Erstattung (5 206) entscheidet vorbehaltlich anderweiter Bestimmung 
der Landesregierung die Direktivbehörde. Dem Antrag ist nur zu entsprechen, wenn er innerhalb 
eines Jahres angebracht worden ist, nachdem der Antragsteller von den Tatsachen Kenntnis er- 
halten hat, auf die der Erstattungsantrag gestützt wird. Zur Begründung sind das Ver- 
sicherungsstempelbuch (Muster 34), die an dessen Stelle tretenden Geschäftsbücher usw. (§ 200) 
oder die Anmeldung (Muster 37) beizufügen. Kann ihre Vorlegung nach Ablauf der im § 102 
des Gesetzes vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist nicht mehr bewirkt werden, so ist die Entrich- 
tung des Stempels auf andere Art nachzuweisen. 
(2) Die Erstattung ist im Versicherungsstempelbuch oder auf der Anmeldung zu vermerken. 
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
8 208. 
)Für die Anmeldung der gemäß § 106 des Gesetzes abgabepflichtigen Zahlungen eines 9. Sonder- 
Versicherungsentgelts für Versicherungen in der Zeit vom 1. April 1913 bis zum Inkrafttreten zunordnung 
des Gesetzes haben die Versicherer oder deren Bevollmächtigte den Vordruck für das Versicherungs- W“ G “i 
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