Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

b. Besondere 
Vorschriften 
für einzelne 
prüfungs- 
pflichtige 
Stellen. 
I. Ermittelung 
der zu prüfen- 
den Stellen. 
— 862 — 
§ 217. 
)Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Prüfung durch die Landesbeamten nicht. 
Die Beachtung des Stempelgesetzes wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung des Reichs- 
bankdirektoriums überwacht. 
(2) Die Entrichtung des Personenfahrkartenstempels und des Frachturkundenstempels im 
Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebe des Reichs und der Bundesstaaten wird durch Beamte 
dieser Betriebe nachgeprüft. Wegen der im Ausland ausgegebenen Fahrkarten hat die in § 114 
Abs. 1 bezeichnete inländische Eisenbahnverwaltung die Prüfung zu übernehmen. Die allgemeinen 
Anordnungen über das Prüfungsverfahren werden nach Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs- 
schatzamts) von den Landesregierungen, im Bereiche der Reichs-Eisenbahnen vom Reichsamt für 
die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen erlassen. Uber die Behandlung grundsätzlicher Fragen 
des Stempelrechts, die noch nicht allgemein entschieden sind, haben die Verkehrsverwaltungen vor 
weiterer dienstlicher Anweisung die Entscheidung der zuständigen Landesfinanzverwaltung einzu- 
holen. In den hiernach erlassenen Anweisungen ist auf das Einverständnis der Steuerverwaltung 
Bezug zu nehmen. 
(3) Die ordentlichen Prüfungsbeamten haben sich mindestens einmal im Laufe von drei 
Jahren bei den in ihrem Bezirke befindlichen Direktionen der in Abs. 2 bezeichneten Verwaltungen 
und bei deren Abrechnungsstellen von der Handhabung der den Personenfahrkarten= und Fracht- 
urkundenstempel betreffenden Vorschriften, insbesondere von der Berechnungsweise und den etwa 
dabei eingetretenen Anderungen zu überzeugen. Zu diesem Zwecke sind ihnen die ergangenen 
Tarife und sonstigen Vorschriften sowie die Akten, Bücher (Register) und Schriftstücke ber bezeich- 
neten Stellen, soweit erforderlich, zugänglich zu machen. Hat eine Prüfung stattgefunden, so ist 
in dem Jahresberichte deren Ergebnis mitzuteilen. 
8 218. 
) Bei privaten Verkehrsanstalten ist die Entrichtung des Fahrkartenstempels, sofern die 
Anstalten zu dem für staatliche Betriebe vorgeschriebenen Abrechnungsverfahren zugelassen sind, 
durch die Prüfungsbeamten ausschließlich bei den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) nach- 
zuprüfen. Der Prüfungsbeamte ist befugt, die Prüfung am Sitze der Abrechnungsstelle auch 
dann vorzunehmen, wenn die Abrechnungsstelle außerhalb des Bundesstaats liegt, in dem das 
Unternehmen betrieben wird. Die Bundesstaaten können vereinbaren, daß die Abrechnungsstelle 
ausschließlich durch den Prüfungsbeamten desjenigen Bundesstaats geprüft wird, in welchem sie 
ihren Sitz hat. 
(2) Sind die Fahrkarten abzustempeln oder Stempelmarken zu verwenden, so geschieht die 
Prüfung bei den Fahrkartenausgabestellen, nötigenfalls auch im Anschluß an die von den Betriebs- 
überwachungsbeamten beim Zu= und Abgang der Reisenden ausgeübte Fahrkartenkontrolle; an 
Stelle dieser Prüfung kann mit Genehmigung der Direktivbehörde eine fortlaufende Uberwachung 
durch die Behörden treten, denen die Betriebsüberwachung obliegt. 
(3) Die Entrichtung des Frachturkundenstempels ist bei den Güterabfertigungsstellen der 
privaten Verkehrsanstalten, im Schiffsverkehr erforderlichenfalls auf dem Schiffe selbst nach- 
zuprüfen. 
8 218. 
(1) Die prüfungspflichtigen Stellen hat die Direktivbehörde ermitteln zu lassen und dem 
Prüfungsbeamten mitzuteilen. Sie kann die Ermittelung diesem selbst auftragen. 
() Über die im Geschäftsbezirke vorhandenen Stellen, die einer regelmäßigen Prüfung 
unterliegen, hat der Prüfungsbeamte ein Verzeichnis zu führen. Bei jeder Stelle ist darin vor- 
zutragen, binnen welcher Frist die Stempelprüfungen stattzufinden haben, und in einer für jedes 
Jahr anzulegenden besonderen Längsspalte fortlaufend zu vermerken, ob und wann eine Stempel- 
prüfung stattgefunden hat. Von Zu= und Abgängen im Stande der zu prüfenden Stellen ist in 
der Bemerkungsspalte der Zeitpunkt ihres Eintritts, bei weggefallenen Stellen außerdem kurz 
der Grund des Wegfalls anzugeben. In einem Anhang sind diejenigen Aktiengesellschaften des 
Bezirkes aufzuführen, welche Befreiung vom Gesellschaftsstempel genießen.
	        
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