Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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4. Justi zwesen. 
An Stelle der im Zentralblatt 1906 S. 1083 veröffentlichten Nachweisung derjenigen Behörden und 
Personen, die im Geschäftsbereiche der Königlich Preußischen Militärverwaltung bei der Pfändung des 
Diensteinkommens von Offizieren') und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen 
dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebühr- 
nisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung 
berufen sind, den Reichs-(Militär-) Fiskus als Drittschuldner im Sinne der 89§ 829ff. der Zivilprozeß- 
ordnung zu vertreten, tritt vom 1. März 1914 ab folgende 
  
Lau- 
fende 
Nr. 
Uachmeisung. 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
II. 
  
A. Betreffs der altiven Dffiziere und Beamten: 
den Regimentskommandeuren, den Komman- 
deuren der selbständigen (nicht regimentierten) 
Bataillone, dem Kommandeur der Infanterie- 
Schießschule, dem Präses der Gewehr-Prüfungs- 
kommission, dem Kommandeur der Mirntär- 
Turnanstalt, den Kommandeuren der Kriegs- 
schulen, der Kadettenanstalten, der Oberfeuer- 
werkerschule, der Unteroffizierschulen, der Unter- 
offiziervorschulen und der Militär-Knaben-Er- 
zichungsanstalt, dem Chef des Militär-Reit-Ju-- 
stituts, den Kommandeuren der Offizier-Reit- 
schulen in Paderborn und Soltau, des Lehr- 
Regiments der Feldartillerie-Schießschule, des 
Lehr-Regiments der Fußartillerie-Schießschule, 
dem Präses der verkehrstechnischen Prüfungs- 
kommission, dem Direktor der Militär-Eisenbahn, 
dem Chef der Versuchsbatterie der Artillerie- 
Prüfungskommission, dem Kommandeur der 
Kriegstelegraphenschule, den Verkehrsoffizieren 
vom Platz in den Festungen, dem Veterinär-In- 
spekteur, dem Direktor der Militär-Veterinär- 
Akademie, den Inspekteuren der Landwehr-In- 
spektionen sowie den Kommandeuren der Land- 
wehrbezirke und den Vorständen der Beklei- 
dungsämter. 
der Militärintendantur des betreffenden Armec- 
korps (Korpsintendantur) und der Intendantur 
des Militär-Verkehrswesens. 
  
Bei Pfändung des Diensteinkommens 
der ihnen unterstellten, Gehalt emp- 
fangenden Offiziere und Beamten ein- 
schließlich der aggregierten Offiziere, 
jedoch mit Ausnahme der Offiziere bei 
den Pionier-Bataillonen und der 
au la suite der Truppentceile stehenden 
Offigiere. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
1. der Regimentskommandeurec, der 
Kommandeure der Trains, der Kom- 
mandeure der selbständigen (nicht 
regimentierten) Bataillonc — aus- 
schließlich der Pionier-Batail- 
lonei) —, der Infanterie-Schieß- 
schule, der Unteroffizierschulen, der 
Unteroffiziervorschulen, der Militär- 
Knaben-Erziehungsanstalt, der Offi= 
zier-Reitschulen in Paderborn und 
  
Bei 
  
Pfändung des 
Diensteinkommens der 
#n la Suite der Truppen- 
teile stehenden Offiziere 
— soweit diese nicht 
unter II bis IV ge- 
hören — sowie aller 
Ingenieur= und Pio= 
nier-Offiziere hat die 
Zustellung an das 
Kriegsmimsteriumssehe 
lfd. Nr. U) zu erfolgen. 
1) Betreffs der Komman- 
deurec der Pionier-Ba- 
taillonc siche lfd. Nr. V. 
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch 
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) und Veterinäroffiziere einbegriffen.
	        
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