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4. Justi zwesen.
An Stelle der im Zentralblatt 1906 S. 1083 veröffentlichten Nachweisung derjenigen Behörden und
Personen, die im Geschäftsbereiche der Königlich Preußischen Militärverwaltung bei der Pfändung des
Diensteinkommens von Offizieren') und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen
dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebühr-
nisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung
berufen sind, den Reichs-(Militär-) Fiskus als Drittschuldner im Sinne der 89§ 829ff. der Zivilprozeß-
ordnung zu vertreten, tritt vom 1. März 1914 ab folgende
Lau-
fende
Nr.
Uachmeisung.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
II.
A. Betreffs der altiven Dffiziere und Beamten:
den Regimentskommandeuren, den Komman-
deuren der selbständigen (nicht regimentierten)
Bataillone, dem Kommandeur der Infanterie-
Schießschule, dem Präses der Gewehr-Prüfungs-
kommission, dem Kommandeur der Mirntär-
Turnanstalt, den Kommandeuren der Kriegs-
schulen, der Kadettenanstalten, der Oberfeuer-
werkerschule, der Unteroffizierschulen, der Unter-
offiziervorschulen und der Militär-Knaben-Er-
zichungsanstalt, dem Chef des Militär-Reit-Ju--
stituts, den Kommandeuren der Offizier-Reit-
schulen in Paderborn und Soltau, des Lehr-
Regiments der Feldartillerie-Schießschule, des
Lehr-Regiments der Fußartillerie-Schießschule,
dem Präses der verkehrstechnischen Prüfungs-
kommission, dem Direktor der Militär-Eisenbahn,
dem Chef der Versuchsbatterie der Artillerie-
Prüfungskommission, dem Kommandeur der
Kriegstelegraphenschule, den Verkehrsoffizieren
vom Platz in den Festungen, dem Veterinär-In-
spekteur, dem Direktor der Militär-Veterinär-
Akademie, den Inspekteuren der Landwehr-In-
spektionen sowie den Kommandeuren der Land-
wehrbezirke und den Vorständen der Beklei-
dungsämter.
der Militärintendantur des betreffenden Armec-
korps (Korpsintendantur) und der Intendantur
des Militär-Verkehrswesens.
Bei Pfändung des Diensteinkommens
der ihnen unterstellten, Gehalt emp-
fangenden Offiziere und Beamten ein-
schließlich der aggregierten Offiziere,
jedoch mit Ausnahme der Offiziere bei
den Pionier-Bataillonen und der
au la suite der Truppentceile stehenden
Offigiere.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
1. der Regimentskommandeurec, der
Kommandeure der Trains, der Kom-
mandeure der selbständigen (nicht
regimentierten) Bataillonc — aus-
schließlich der Pionier-Batail-
lonei) —, der Infanterie-Schieß-
schule, der Unteroffizierschulen, der
Unteroffiziervorschulen, der Militär-
Knaben-Erziehungsanstalt, der Offi=
zier-Reitschulen in Paderborn und
Bei
Pfändung des
Diensteinkommens der
#n la Suite der Truppen-
teile stehenden Offiziere
— soweit diese nicht
unter II bis IV ge-
hören — sowie aller
Ingenieur= und Pio=
nier-Offiziere hat die
Zustellung an das
Kriegsmimsteriumssehe
lfd. Nr. U) zu erfolgen.
1) Betreffs der Komman-
deurec der Pionier-Ba-
taillonc siche lfd. Nr. V.
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) und Veterinäroffiziere einbegriffen.