Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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G. Militär wesen. 
Berkanntmachung. 
Nachdem durch den Etat für das Jahr 1913 die Heuration bei allen Friedensrationssätzen 
vom 1. April und 1. Oktober 1913 ab um 1000 g erhöht worden ist (vgl. die Bekanntmachungen 
vom 25. Juni und 13. September 1913 — Zentralblatt S. 666 und 988 —), wird auf Grund des 
Artikel 1 § le der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Aus- 
führungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Kriegsleistungen, vom 14. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 142) zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß auch die Kriegsrationen um 1000 g Heu erhöht werden. 
Der Tagesfouragesatz (schwere Kriegsration) an Heu für die Pferde der im Falle eines Krieges 
auf Märschen und in Kantonierungen befindlichen Teile der bewaffneten Macht, einschließlich des Heeres- 
gefolges, wird demnach in Abänderung der Bekanntmachung vom 8. September 1897 (Zentralbloatt 
S. 274) künftig auf 3500 g und für schwere Pferde kaltblütigen Schlages auf 8500 festgesetzt. 
Den Zugpferden der Maschinengewehr-Kompagnien wird zu der erhöhten Heukriegsration noch 
eine Futterzulage von 1500 g Heu gewährt. 
Berlin, den 3. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
  
7. Statistik. 
  
Berkunntmachung, 
betreffend Statistik der Seeschiffahrt vom 6. März 1914. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Februar 1914 beschlossen, die Anlage D der 
Bestimmungen über die Statistik der Seeschiffahrt vom 27. Juni 1907 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 371) unter II, wie folgt, zu ändern: 
1. Hinter Montenegro wird Albanien als besonderes Verkehrsgebiet ausgenommen. 
2. Bei dem Verkehrsgebiet „Europäische Türkei“ sind die Worte „einschließlich Creta“ zu streichen. 
3. Der bisherige Verkehrsbezirk „Tripolis“ erhält die Bezeichnung „Libyen“ („Tripolis und 
Barka Bengasi]"). 
Berlin, den 6. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquidres. 
  
8. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 1913 beschlossen, daß von dem zur Errichtung 
eines Zollausschlußgebiets bestimmten hamburgischen Gelände westlich vom Köhlbrand auf Waltershof 
zunächst nur der Neue Petroleunhafen mit den angrenzenden Landflächen vom Zollgebiete mit der 
Maßgabe ausgeschlossen wird, daß 
a) Detailgeschäfte in dem Zollausschlußgebiete grundsätzlich ausgeschlossen bleiben, 
b) Wohnungen dortselbst nur insoweit vorhanden sein dürfen, als es sich um Beamte oder 
um solche Personen handelt, deren ständige Anwesenheit im Zollausschlußgebiete durch die 
Art ihrer Beschäftigung erfordert wird, 
I) private industrielle Betriebe in diesem Gebiet außer für den Bau und die Ausbesserung 
von Schiffen nicht zuzulassen sind.
	        
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