— 221 —
Auf Grund der vom Bundesrat erteilten Ermächtigung hat der Senat der Freien und Hansestadt
Hamburg den Zeitpunkt für den Eintritt dieser Veränderung auf den 9. Februar 1914 festgesetzt und
den Lauf der Grenze um das neue Zollausschlußgebiet wie folgt bestimmt:
Von der Südostecke des Gebiets des Petroleumhafens aus folgt die Zollgrenze auf der Süd-
seite dieses Gebiets der dort aufgestellten hölzernen Zollplanke in der Richtung nach Westen und dem
an diese Planke anschließenden eisernen Zollgitter, das sich am Westende des Petroleumhafens nach
Norden wendet, bis es kurz vor Erreichung der am Elbufer entlang führenden Straße wieder nach
Osten abbiegt. Zwischen dieser öffentlichen Uferstraße und den Tankplätzen des Petroleumhafens läuft
die Zollgrenze dem Zollgitter folgend weiter nach Osten, bis zu dem Punkte, wo der Uferweg entlang
dem Ufer der Parkhafeneinfahrt nach Süden abbiegt. Von hier folgt die Zollgrenze der östlichen
Begrenzung der Tankplätze, überschreitet darauf den Uferweg und gelangt, indem sie ihn auf seiner
Ostseite begleitet, an die Ufermauer und dieser folgend an die Einfahrt zum Neuen Petroleumhafen.
In der Einfahrt selbst fällt die Zollgrenze mit der östlichen Kante der Pontons, die diese Einfahrt
abschließen, zusammen. Südlich der Einfahrt folgt die Grenze, bezeichnet durch eine Holzplanke, der
hier vorhandenen Ufermauer und erreicht dann nach Süden führend wieder ihren vorbezeichneten
Ausgangspunkt.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 19. Februar 1914 beschlossen:
A. Die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung liegen, soweit es sich um die Her-
stellung von Handstickereien im Ausland handelt, nur vor für die Zulassung eines zollfreien
Veredelungsverkehrs
1. mit inländischen Grundstoffen, die in Osterreich-Ungarn unter Verwendung von in-
ländischem, aus Gespinsten aller Art bestehendem Stickmaterial mit der Hand bestickt
werden, jedoch mit Beschränkung auf Kettenstich (einschließlich Schlingstich, Locker-
oder Schlauderstich, Languettenstich), allein oder in Verbindung mit buntem Plattstich;
2. mit inländischen Grundstoffen, die auf der Insel Madeira, den Azoren und den
Kanarischen Inseln unter Verwendung von inländischem, aus Gespinsten aller Art
bestehendem Stickmaterial mit der Hand bestickt werden, soweit die Stickereien in
Feston= oder Bindlochstich, auch in unwesentlicher Verbindung mit dem gewöhnlichen
Plattstich oder mit Ajourstickerei, ausgeführt werden und es sich nicht um Monogramm-
stickerei handelt;
3. mit inländischen Grundstoffen, aus denen auf Teneriffa und auf den übrigen Kana-
rischen Inseln eigentliche Teneriffastickereien hergestellt werden;
4. mit inländschen Satin= oder Plüschstoffen, die in Japan mit Bundstickerei bestickt
werden.
DB#. 1. Bei dem Veredelungsverkehr unter 1 ist es gestattet, gleichzeitig mit dem Besticken
inländische Zutaten wie Perlen, Kantillen, Spitzen-- und Steckereieffekte, Posamentier-
waren und dergleichen aufnähen und inländische Spachtelfäden einziehen zu lassen;
bei Stickereien, die aus buntem Plattstich und Kettenstich bestehen, darf die letztere
Stichart nicht in nur unwesentlichem Umfang vorhanden sein.
2. Bei dem Veredelungsverkehr unter A 2 ist ein unwesentliches, für den Zweck unerläß=
liches Zusammennähen einzelner Teile zulässig, ferner unter der Bedingung der
Wiederausfuhr der im Veredelungsverkehre zurückkommenden Erzeugnisse auch die
weitere Verarbeitung zu fertiger Damenleibwäsche.
3. Bei dem Veredelungsverkehr unter A ist die gleichzeitige Verarbeitung zu Putzwaren,
wie Decken, Läufern, Eisdeckchen und dergleichen zulässig; ferner dürfen die Grund-
stoffe vor dem Besticken zu Frauenkleidern zugeschnitten, auch gesäumt werden, jedoch
unter Beschränkung aller Näharbeit auf Handnäherei.
4. dei * Veredelungsverkehr unter A 4 ist auch die Anwendung von Maschinenstickerei
zulässig.
37