Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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8  111.
Ziffer  2  lautet:

„2.  Bei  einer  allgemeinen  Mobilmachung  haben  sich  alle  Personen  des  Beurlaubtenstandes,
  die  sich  im  europäischen  Ausland  oder  in  einem  Küstenlande  des  Mittelländischen
oder  Schwarzen  Meeres  befinden,  unverzüglich  nach  Deutschland  zurückzubegeben.

Alle  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  die  sich  in  außereuropäischen  und  nicht  zu

den  Küstenländern  des  Mittelländischen  oder  Schwarzen  Meeres  gehörenden  Ländern

befinden,  haben  sich,  soweit  sie  nicht  von  der  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung  befreit

sind,  unverzüglich  bei  dem  nächsten  militärischen  Befehlshaber  (z.  B.  Seebefehlshaber,
Schutztruppenkommandeur)  oder  beim  Gouverneur  einer  Kolonie,  in  der  sich  keine  Schutztruppe

  befindet,  zu  melden.  Ist  ein  solcher  nicht  ohne  weiteres  zu  erreichen,  so  haben  sie

schleunigst  beim  nächsten  deutschen  Berufskonsul  Auskunft  einzuholen.  Erhalten  sie  auf

diesem  Wege  keine  Befehle,  so  haben  sie  sich  unverzüglich  nach  Deutschland  zurückzubegeben.“

Ziffer  3  Abs.  1  bis  3  lautet:

„3.  Im  Frieden  können  Offiziere,  Beamte  und  Mannschaften  der  Reserve,  der  Ersatzreserve
und  der  Landwehr  (Seewehr)  ersten  Aufgebots,  die  in  ein  Schutzgebiet  oder  ins  Ausland
gehen  wollen  oder  sich  dort  aufhalten,  unter  Befreiung  von  den  gewöhnlichen  Dienstpflichten,
  soweit  diese  nicht  aus  dem  Aufenthalt  in  einem  Schutzgebiet  erwachsen,  mit  der
Verpflichtung  zur  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung“)  auf  zwei  Jahre  beurlaubt
werden.  "

R.M.G.  §  59  Abf.  1.
Der  Urlaub  wird  erteilt  an  Offiziere  und  Beamte  durch  den  Brigadekommandeur
oder  Landwehr-Inspekteur,  an  Mannschaften  durch  den  Bezirkskommandeur.“

Als  Anmerkung  “)  zu  Ziffer  3  ist  aufzunehmen:

*?""“)  Unter  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung  ist  auch  die  Gestellung  außerhalb  des  Reichsgebiets,
d.  h.  in  einem  Schutzgebtet  oder  im  Ausland  an  Bord  eines  Kriegsschiffs  usw.  zu  verstehen  (vgl.  5§  111,  2).7

Ziffer  4  Abs.  1  und  2  lauten:

„A1.  Weist  ein  nach  Ziffer  3  Beurlaubter  durch  Bescheinigung  des  Gouverneurs  oder  des  Konsuls
nach,  daß  er  sich  in  dem  Schutzgebiet  oder  im  Ausland  eine  feste*')  Stellung  als  Kaufmann,
Gewerbetreibender  usw.  erworben  hat,  so  kann  der  Urlaub  bis  zur  Entlassung  aus  dem
Militärverhältnisse  verlängert  werden.  Dies  gilt  jedoch  für  den  in  einem  europäischen
Lande  oder  in  einem  Küstenlande  des  Mittelländischen  oder  Schwarzen  Meeres  lebenden
Beurlaubten  nur  dann,  wenn  die  feste  Stellung  bei  Erfüllung  der  gewöhnlichen  Dienstpflichten
  gefährdet  sein  würde.

Haben  beurlaubte  Mannschaften  die  feste  Stellung  in  einem  außereuropäischen  und
nicht  zu  den  Küstenländern  des  Mittelländischen  oder  Schwarzen  Mceres  gehörenden  Lande
erworben,  so  können  sie  auch  von  der  Verpflichtung  zur  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung
  befreit  werden.  (Vgl.  Anmerkung  “)  zu  §  111,  3.)“

R.M.G.  5&  59  Abs.  2  und  3.
Der  bisherige  Abs.  2  der  Ziffer  4  ist  zu  streichen.
In  der  Anmerkung  ’')  zu  Ziffer  4  sind  die  Worte  „Konsulatsbescheinigung“  und  „bescheinigt“
durch  „Bescheinigung“  und  „nachgewiesen“  zu  ersetzen.

Abs.  3  der  Ziffer  4  lautet:

„Mannschaften  der  Landwehr  (Secwehr)  zweiten  Aufgebots,  die  durch  Bescheinigung
eines  Gouverneurs  oder  Konsuls  nachweisen,  daß  sie  in  einem  außereuropäischen  Lande
eine  ihren  Lebensunterhalt  sichernde  Stellung  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender  usw.
erworben  haben""),  kann  der  ihnen  erteilte  Urlaub  bis  zur  Entlassung  aus  dem  Militärverhältnis
  unter  gleichzeitiger  Entbindung  von  der  Pflicht  zur  Rückkehr  im  Falle  einer
Mobilmachung  (vgl.  Anmerkung  *")  zu  §  111,  3)  verlängert  werden.  Für  diese  Mannschaften
  gilt  die  Beschränkung  bezüglich  der  Küstenländer  des  Mittelländischen  und  Schwarzen
Meeres  nicht.“  ·

(3).v.ll.F-cbruarlsssArtikelII§4,-lund§20.