480 N. V. O.
478 N.V.O.
5* 481 Abf. 3
N. V.O.
486 RN. V.O.
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Soweit die in der Liste (§ 473 der Reichsversicherungsordnung) aufgeführten Has-
gewerbtrelbenden Mitglieder der Kasse sind, werden ihnen die für sie gezahlten Zuschüsse gu-
geschrieben.
8 80c.
Der Hausgewerbtreibende hat für seine eigene Person die Beiträge allein zu trager
Für seine hausgewerblich Beschäftigten hat er ein Drittel, die Beschäftigten selbst haben zue
Drittel der Beiträge zu leisten.
Der Hausgewerbtreibende hat die Beiträge für sich und seine hausgewerblich Beschäftrn
nach den allgemeinen Vorschriften über die Beiträge auf eigene Kosten einzuzahlen. E hen
seinen Beschäftigten bei der Lohnzahlung ihre Beitragsteile vom Barlohn abziehen.
Sind Hausgewerbtreibende dauernd nur für denselben Auftraggeber beschäftigt, i r
er, wenn sie zustimmen, auch ihre Beiträge einzahlen. Er kann dann die Beiträge vom das
gewerbtreibenden in der gleichen Weise einziehen wie ein Arbeitgeber den Beitragsteil von
sicherten. Die Zahlung des Entgelts steht dabei der Lohnzahlung gleich.
§ 80 d.
Als Grundlohn dient der Ortslohn.
Die Beiträge betragen bis auf weitres vom Hundert des Ortslohns.
Über die Verwendung von Zuschussen, die für Nichtversicherte gezahlt werden oder die aus anderen Gm
keinem Versicherten gutgeschricben werden können, zu vergleichen § 478 Abs. 2, über die Verwendung von libere
zu vergleichen § 478 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung. E
Streitigkeiten zwischen der Kasse und den Hausgewerbtreibenden über die Gutschrift werden nah:
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung entschieden.
Zus 80e. Daß der Hausgewerbtreibende für seine eigene Person die Beiträge allein zu tragen b
sich aus § 469, § 480 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und dem Umstand, daß er keinen Arbeitgeber hat, der#“
einen Teil der Beiträge zu entrichten hätte, sondern nur Auftraggeber, die unabhängig von den Beiträgen besel
Zuschüsse zu zahlen haben. #
Der Gemeindeverband kann durch Statut, das der Zustimmung des Oberversicherungsamts (Beschlußlaur
bedarf, die hausgewerblichen Versicherungspflichtigen von der Beitragspflicht befreien und selbst die Kosten überne#“
soweit die Zuschüsse der Auftraggeber sie nicht decken. In diesem Falle gilt § 80e Abs. 1 und Abs. 2 Saßz 1 nicht. à
kann mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde bestimmt werden, daß die Kasse diesen Versicherungsvflickt,
nur Krankenpflege ohne Krankengeld und ein Sterbegeld im Betrage von höchstens 30 zu gewähren hat ((M%.
Reichsversicherungsordnung). Für Bezirke, in denen die Hausgewerbtreibenden außerstande sind, Beiträge zut-
muß der Gemeindeverband auf Anordnung der Landesregierung dic oben bezeichneten Kosten übernehmen.
diesem Falle gilt § 80e Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht, die hausgewerblichen Versicherten erhalten dann nur Kra“
pflege ohne Krankengeld und Sterbegeld im Höchstbetrage von 30 4K (§ 400 der Reichsversicherungsordnung).
Zu s 80e Abs. 3. Es handelt sich hier nur um die Beiträge für die Hausgewerbtreibenden selbst, nicht
um die Beiträge der von ihnen Beschäftigten. Die Begründung zum Entwurfe der Reichsversicherungsordnung —
bemerkt hierzu: Diese Vorschrift „hat den häufig vorkommenden Fall im Auge, daß jemand als Erwerbstätigen..
schließlich das Hausgewerbe betreibt, und daß er nach ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung dauernd, da -un
entweder auf eine längere, im voraus bestimmte Zeit oder doch schon seit geraumer Zeit und voraussichtlich 55
weitercs, stets nur für einen und denselben Auftraggeber tätig ist. Hier gewinnt sein Verhältnis zu dem lebteren, nt
stens nach der für die Versicherung in Betracht kommenden Seite hin, einen Charakter, der einem regelrechten verten ,
rungspflichtigen Arbeitsverhältnisse sehr ähnlich sieht. Daher kann es hier unbedenklich zugelassen werden, daß ,
beiderseitigen Cinverständnisse der Auftraggeber die volle Beitragseinzahlung selbst übernimmt. Nur darf dabeider ein
liche Gedanke des Entwurfs insoweit nicht durchbrochen werden, als der Zuschuß des Auftraggebers auch hietan
Stelle der Beitragshälfte des Arbeitgebers treten muß und als in dem Zuschuß zugleich der Anteil des Auftron“.
für das hausgewerbliche Hilfspersonal steckt. In dem Verhältnis des Hilfspersonals wird durch eine solche Abn-
nichts geändert.“
Zu 8 80e Abs. 3 Sat 3. Die Beitragsteile des Hausgewerbtreibenden können hiernach vom Entt#“
vom Lohne abgezogen werden.
Zu §80 I. Über die Bemessung der Höhe der Beiträge zu vergleichen § A81 Abs. 1 und 2 der Neicheben
rungsordnung. Die Begründung zum Entwurfe der Reichsversicherungsordnung (Seite 242) bemerkt hicriu-. 9
* 481 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung zunächst vorgeschriebene Bemessung der Beiträge wird voraussichtn «-
reichen. „Da die Schwankungen in der Höhe der Zuschüsse durch entsprechende Schwankungen in der Höhe des *mkv
geldes ausgeglichen werden, so ist es jedenfalls anzunehmen, daß die vorläufige Bemessung im großen und gauze“
Nichtige treffen wird, und die Satzungen wegen der Höhe der Beiträge nicht allzubald geändert werden müssen.
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