Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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10. Werden Hausgewerbtreibende durch eine Zwischenperson, wie Ausgeber, Faktor, 
Zwischenmeister im Auftrag eines Gewerbtreibenden (Auftraggebers) beschäftigt, so tritt die 
Zwischenperson an die Stelle des Auftraggebers. Insbesondere liegt ihr die Pflicht zur Ein 
reichung der Liste (Nr. 4) und zur Einzahlung der Zuschüsse (Nr. 9) ob. Beteiligt sich die 
Zwischenperson selbst an der hausgewerblichen Arbeit, so hat sie sich auch selbst in die Liste als 
Hausgewerbtreibender aufzunehmen, auch hat sie den Zuschuß einzuzahlen, soweit er sich nach 
dem Entgelt bemißt, der auf die von ihr selbst geleistete Arbeit entfällt. Der Auftraggeber hat 
ihr die ausgelegten Zuschüsse zu erstatten (§ 491 der Reichsversicherungsordnung). Neben der 
Zwischenperson bleibt der Auftraggeber gegenüber der Kasse für die Zuschüsse haftbar. Der 
Auftraggeber hat unverzüglich seiner Kasse (Nr. 4) mitzuteilen, daß die Pflichten des Auftrag- 
gebers durch eine Zwischenperson erfüllt werden und hierbei deren Namen, Stand und Wohnort 
anzugeben. 
Auch in anderen Fällen kann das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Gewerb- 
treibende (Auftraggeber) seinen Betriebsitz hat, auf Antrag des Gewerbtreibenden, dessen Pflichten 
ganz oder zum Teil einer Zwischenperson mit deren Zustimmung widerruflich übertragen. 
Bei Streit zwischen Auftraggeber und Zwischenperson entscheidet das Versicherungsamt, 
in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Betriebsitz hat, endgültig. 
11. Zuschüsse, die der Auftraggeber bei der zuständigen Kasse seines Betriebsitzes (Nr. 4) 
eingezahlt hat, sind von dieser an die Kasse, für die sie eingezahlt sind, am Schlusse jedes 
Kalendervierteljahrs abzuführen oder zwischen den Kassen zu verrechnen. 
Die Kassen können andere Zeiträume vereinbaren. 
12. Die Kasse des Hausgewerbtreibenden ist verpflichtet, diesem auf Verlangen die Höhe 
der ihm gutgeschriebenen Zuschüsse mitzuteilen. 
II. 
13. Soweit für die Versicherung von Hausgewerbtreibenden nach § 488 der Reichs- 
versicherungsordnung eine statutarische Bestimmung maßgebend bleibt, gelten die übrigen Vor- 
schriften der Reichsversicherungsordnung über Hausgewerbe und Artikel 29 des Einführungs- 
gesetzes sowie die vorstehenden Bestimmungen nicht. 
Zuschüsse, die für einen solchen Hausgewerbtreibenden von anderen als den im § 488 
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Auftraggebern bei den für diese Auftraggeber 
zuständigen Kassen (Nr. 4) eingezahlt werden, sind am Schlusse jedes Kalendervierteljahrs an die 
für die Versicherung der Hausgewerbtreibenden gesetzlich zuständige Kasse (Nr. 2) und von dieser 
an die nach der statutarischen Bestimmung zuständige Kasse abzuführen. Die nach der statuta- 
rischen Bestimmung zuständige Kasse hat die Zuschüsse unverzüglich dem Hausgewerbtreibenden 
auszuzahlen oder auf rückständige Beitragszahlungen zu verrechnen. Die für den Auftraggeber 
zuständige Kasse (Nr. 4) kann die Zuschüsse auch unmittelbar an die nach der statutarischen Be- 
stimmung zuständige Kasse abführen, wenn ihr diese bekannt ist. 
III. 
#1. In welche Kasse hausgewerbliche Versicherungspflichtige gehören, die gleichzeitig in 
verschiedenen versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen stehen, richtet sich nach ihrer über- 
wiegenden Beschäftigung. Im Zweifel entscheidet das Arbeitsverhältnis, in das sie zuerst ein- 
getreten sind (§ 309 Abs. 1, 2 der Reichsversicherungsordnung). 
Berlin, den 5. Dezember 1913. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
  
Zu 1 Nr. 10. Auch in anderen Fällen kann das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Gewerbtreibende 
(Auftraggeber) seinen Betriebsitz hat, auf Antrag des Gewerbtreibenden dessen Pflichten ganz oder zum Teil einer 
Zwischenperson mit deren Zustimmung widerruflich übertragen. 
Bei Streit zwischen Auftraggeber und Zwischenperson entscheidet das Versicherungsamt, in dessen Bezirk 
der Auftraggeber seinen Betriebsitz hat, endgültig. 
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