Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC.  45.

Zur  Entrichtung  der  Grundsteuer  sind  die  in  der  Mutterrolle  verzeichneten
Eigenthümer  verpflichtet.

Bei  Liegenschaften,  deren  Eigenthum  mehreren  gemeinschaftlich  zusteht,  ist
jeder  Miteigenkhmer  für  den  ganzen  auf  dem  Grundstücke  ruhenden  Steuerbetrag
verhaftet.  Demjenigen,  von  welchem  die  Steuer  eingezogen  wird,  verbleibt  das
Recht,  von  einem  jeden  der  übrigen  Miteigenthümer  den  auf  ihn  treffenden
Antheil  wieder  einzuziehen.

Bei  einem  in  Pacht  oder  Nießbrauch  stehenden  Grundstücke  ist  der  Staat
berechtigt,  sich  außer  an  den  Eizent  ümer  auch  an  den  Pähchter  oder  Nießbraucher
wegen  der  während  der  Pacht  oder  Nießbrauchszeit  fälligen  Grundsteuer  zu  halten.

g.  46.

Jede  Gemeinde  ist  verpflichtet,  zur  Einziehung  der  Grundsteuer  einen  Ortserheber
  zu  bestellen  und  zugleich  die  Hedingungen,  unter  welchen  die  Annahme
desselben  erfolgen  soll,  insbesondere  zu  bestimmen,  ob  und  in  welcher  Art  derselbe
für  seine  Mühewaltung  entschädigt  werden  und  ob,  eventuell  in  welcher  Höhe
er  eine  Kaution  bestellen  soll.

Falls  dieser  Verpflichtung  von  einer  Gemeinde  innerhalb  der  von  der
Bezirksregierung  zu  bestimmenden  Frist  nicht  genügt  wird,  ist  die  letztere  befugt,
die  jedesmal  fälligen  Grundsteuern  so  lange,  bis  der  Ortserheber  ordnungsmäßig
bestellt  worden  ist,  auf  Kosten  und  Gefad-  der  Gemeinde,  im  Wege  besonders
zu  ertheilenden  Auftrags  einziehen  zu  lassen.

Innerhalb  der  selbstständigen  Gutsbezirke  haben  die  Inhaber  der  letzteren
für  die  ordnungsmäßige  Erhebung  der  Grundsteuer  Sorge  zu  tragen.

Die  Bezirksregierung  hat  etwaigen  hierbei  hervortretenden  Unordnungen
durch  entsprechende  Maaßregeln  Abhülfe  zu  schaffen.

C.  47.

In  den  nach  F.  3.  zu  bildenden  besonderen  Grundsteuer-Erhebungsbezirken
ersolt  die  Einziehung  der  Grundsteuer  durch  Ortserheber,  welche  auf  Anordnung
der  Bezirksregierung  in  einem  Seitens  derselben  zu  bestimmenden  Termine  von
den  Grumdsteuerpflichtigen  des  Bezirks  durch  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.
Die  letzteren  haben  zugleich  über  die  Höhe  und  die  Art  der  von  dem  Elrheber
zu  bestellenden  Kaution  zu  bestimmen.

Falls  eine  Einigung  über  die  Wahl  des  Erhebers  nicht  erzielt  werden  kann,
erfolgt  die  Bestellung  des  Erhebers,  sowie  die  Bestimmung  über  die  ihm  zu

zdhne  Remuneration  und  die  von  ihm  zu  bestellende  Kaution  Seitens  des
mdrathes.

C.  48.

Innerhalb  desselben  Kreises  können  sich  zwei  oder  mehrere  Gemeinden
selbstständige  Guts=  und  Grundsteuer-Erhebungsbezirke  zur  Wahl  eines  gemeinsamen
  Ortserhebers  mit  Genehmigung  der  Bezirksregierung  vereinigen.

Jahrgang  1867.  (Nr.  6542.)  27  §.  49.