Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Bekanntmachung. 
Dem Kaiserlichen Konsulat in Honolulu ist in Gemäßheit der Bestimmungen im vorletzten Absatz des 
§ 33 Ziffer 10 der Deutschen Wehrordnung die Befugnis übertragen worden, die in seinem Bezirke lebenden 
militärpflichtigen Deutschen bis zum 25. September des dritten Militärpflichtjahrs zurückzustellen (vergl. 
Anlage 5 zu § 33 der Deutschen Wehrordnung. Zentralblatt für das Deutsche Reich 1906 S. 1306 ff.). 
Berlin, den 20. Mai 1914. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
  
5. Versicherungs wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. Mai 1914 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2 
der Reichsversicherungsordnung beschlossen: 
Die § 1234, § 1235 Nr. 1, §5 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit 
Wirkung vom 1. Januar 1912 ab für 
A. 1. die an dem katholischen Lyzeum (St. Hedwigsschule) in Neiße lebenslänglich an- 
gestellten Lehrerinnen, 
2. die an dem evangelischen Lyzeum in Neiße lebenslänglich angestellten Lehrerinnen, 
wenn ihnen die im § 1234 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind oder sie ledig- 
lich für ihren Beruf ausgebildet werden; 
B. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei dem katholischen 
Lyzeum (St. Hedwigsschule) oder dem evangelischen Lyzeum in Neiße Ruhegeld, Warte- 
geld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der 
ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge 
(§5 1234) gewährleistet ist. 
Berlin, den 18. Juni 1914. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Amtsdauer der gegenwärtigen Vertreter der Arbeitgeber und der 
Versicherten bei den Organen der Krankenkassen. Vom 26. Juni 1914. 
Auf Grund des Artikel 4 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung hat der 
Bundesrat bestimmt: 
Die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. November 1912 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich 1912 S. 817), betreffend die Amtsdauer der gegenwärtigen Vertreter der Arbeitgeber 
und der Versicherten bei den Organen der Krankenkassen, unter Nr. 2 gesetzte Frist bis zum Ablauf 
des 30. Juni 1914 wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 1914 verlängert. 
Berlin, den 26. Juni 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
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