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oder bei früherer Eröffnung des Betriebs spätestens gleichzeitig mit der Abfindungsanmeldung
(8 277) einzureichen.
5 224.
) In die Anmeldung der Räume sind die Räume aufzunehmen, in denen der Er- 2. Anmeldung
zwitung von Branntwein dienende Betriebshandlungen vorgenommen werden (Brennerei= der Räume.
räume).
(2) Bei größeren Brennereien kann der Oberkontrolleur anordnen, daß auch die mit den
Brennereiräumen in unmittelbarer Verbindung stehenden Räume anzumelden sind und daß
über die angemeldeten Räume ein Grundriß in doppelter Ausfertigung einzureichen ist, der
die Stellung der Brennereigeräte nachweist.
(„) Der Besitzer einer mehlige Stoffe verarbeitenden Brennerei hat in der Räume- und
Geräteanmeldung die Stelle anzugeben, an der sich die zu den einzelnen Einmaischungen
angemeldeten Rohstoffe befinden sollen (§ 284 a), und die Stelle durch eine Tafel mit
dauerhafter Inschrift oder sonst in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Diese Stelle muß
von dem Orte, an dem die Rohstoffe sonst lagern, vollständig getrennt sein, aber möglichst
in der Nähe der für das Dämpfen oder Einmaischen der Stoffe bestimmten Geräte liegen.
Nach näherer Weisung des Oberkontrolleurs ist in der Brennerei eine geeichte Wiege-
vorrichtung zum Nachwiegen der für die Einmaischung bestimmten Stoffe bereitzuhalten.
Der dritte Titel erhält unter Wegfall der Abteilungen A und B (88 243 bis 267
und des § 281 (vgl. § 279al) folgende Fassung:
Dritter Abschnitt.
Betriebsbestimmungen.
§ 243.
) Die Einmaischungen sowie das Abbrennen der Maische oder des Materials dürfen 4. All-
a) in den Monaten Oktober bis einschließlich März nicht vor 6 Uhr morgens, gemeines.
b) in den übrigen Monaten nicht vor 4 Uhr morgens I. Maisch-
beginnen und müssen bis 10 Uhr abends beendet sein. An Sonntagen und den gesetzlichen i d e
Festtagen darf mit dem Abbrennen früher begonnen werden. "
(2) Das Hauptamt kann die Frist nach Bedürfnis anderweit festsetzen.
(3z) Vor Beginn der Frist darf Maische oder Material in das Brenngerät nicht über-
geführt werden.
(4) Als Beginn der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, in dem das Getreide oder die
Kartoffeln mit Malz zur Zuckerbildung vermischt werden; als Ende der Einmaischung der
Zeitpunkt, in dem das Gärmittel zugesetzt ist.
(6ö) Die Maischstoffe dürfen außerhalb der Maischfrist gedämpft oder eingeteigt und
in die Vormaischgeräte übergeführt werden.
§ 243a.
(1) Besitzer von Brennereien, die aus mehligen Stoffen jährlich durchschnittlich (§ 276b) 11. Maisch-
mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugen, haben mit der im § 223 Abs. 1 vorgeschriebenen brennereien.
Anzeige eine allgemeine Betriebserklärung nach dem Vorbild in Anlage 30 doppelt einzu- erriebs-
reichen, die eine Beschreibung 4 46
a) der Maischbereitung und des Maischabtriebs sowie des etwaigen Feinbrandes gemeines.
(§§ 290 bis 292) und gegebenenfalls
b) des Verfahrens zur Gewinnung von Hefe (altes oder Wiener Verfahren, Änlage 30
Würze= oder Lüftungs-Verfahren) —
enthalten muß, im übrigen aber nach Bedarf anders gefaßt werden kann.
(2) In der Beschreibung der Maischbereitung und des Maischabtriebs ist über die zu
verarbeitenden Rohstoffe, über die Vorbereitung der Einmaischung, über die Zubereitung,
Aufbewahrung und Behandlung der Maische und über die Dauer der Gärung Auskunt
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