Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

h) Behand- 
lung der 
Material- 
bestände am 
Schlusse des 
Betriebs- 
jahrs. 
i) Rückliefe- 
rung der 
Material- 
anmeldung. 
k) Aus- 
nahmen. 
IV. Eemitte- 
lung des 
Betriebs- 
umfanges. 
B. Ab- 
findungẽ- 
anmeldung. 
1. Ein- 
reichungsfrist. 
Muhter 
Muhet 8 
— 392 — 
ziaherlalemmeldung A abzuschreiben und auf der Verwendungsanzeige einen Vermerk zu 
machen. 
G) Trifft zur angezeigten Stunde kein Beamter in der Brennerei ein, so ist der 
Brennereibesitzer berechtigt, die angemeldete Verwendung oder Vernichtung des Materials 
vorzunehmen. Der Brennereibesitzer hat alsdann selbst die Stoffmenge in der Material- 
anmeldung abzuschreiben und der Hebestelle die Abschreibung mitzuteilen. 
) Die anderweit verwendete oder die vernichtete Materialmenge ist in der Aus- 
fertigung B der Anmeldung von der Hebestelle abzuschreiben. 
*§ 275. 
i) Werden die Materialvorräte bis zum Schlusse des Betriebsjahrs nicht sämtlich 
abgeschrieben, so ist amtlich festzustellen, ob der nicht abgeschriebene Teil noch vorhanden 
ist. Zutreffendenfalls ist über den Bestand eine neue Materialanmeldung für das neue 
Betriebsjahr doppelt einzureichen und in der erledigten Anmeldung vom Beamten ein ent- 
sprechender Vermerk zu machen. 
(i) Weicht der Istbestand vom Sollbestand um mehr als ein Zehntel des Sollbestandes 
ab, so ist eine Verhandlung aufzunehmen und dem Hauptamt zur Entscheidung darüber 
vorzulegen, ob das Strafverfahren eingeleitet werden soll. 
–l 276. 
Nach Abschreibung der gesamten in der Anmeldung nachgewiesenen Vorräte, im 
Falle des § 275 nach der dort vorgeschriebenen Bestandsaufnahme, ist die Ausfertigung A 
der Anmeldung vom Brennereibesitzer binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern. 
8 276a. 
(1) Die Direktivbehörde kann auch kleinere Brennereien der Materialüberwachung 
unterwerfen. 
(2) . Das Hauptamt kann Besitzern von Brennereien, die Wein verarbeiten, gestatten, 
der Hebestelle den zum Abtrieb bestimmten Wein nur mittels der Abfindungsanmeldung 
(5 277) anzumelden. 
g 276b. 
(1) Soweit für die Anwendung von Bestimmungen der jährliche Betriebsumfang in 
Betracht kommt, ist dieser nach der Alkoholmenge zu bemessen, die in der Brennerei während 
der drei vorhergegangenen Betriebsjahre durchschnittlich erzeugt ist. Die durchschnittliche 
Alkoholmenge wird gefunden, indem die Gesamtalkoholmenge durch 3 geteilt wird. 
(2) Bei Brennereien, die in mehr als einem der drei vorhergegangenen Betriebsjahre 
geruht haben, ist der Betriebsumfang schätzungsweise zu ermitteln. Ebenso ist zu verfahren, 
sobald die Betriebseinrichtung einer Brennerei wesentlich geändert wird. 
§ 277. 
) Spätestens drei Tage, für Hefenbrennereien spätestens einen Tag vor der Er- 
öffnung des Betriebs (§ 223 Abs. 3) ist der Hebestelle eine Abfindungsanmeldung doppelt 
einzureichen. Für den Betrieb mit mehligen Stoffen dient das Muster 37, für den Betrieb 
mit nichtmehligen Stoffen das Muster 38 zum Vorbild. Soll der Betrieb nach Ablauf 
des angemeldeten Zeitraums fortgesetzt oder wieder aufgenommen werden, so ist eine neue 
Abfindungsanmeldung in gleicher Weise abzugeben. 
(2) Die Direktivbehörde kann gestatten, daß die Abfindungsanmeldung nur in einer 
Ausfertigung, das Hauptamt, daß sie spätestens am Tage vor der Betriebseröffnung ein- 
gereicht wird, sofern der Steuerbetrag der Anmeldung über 100 Mark nicht hinausgeht. 
Die Hebestelle darf über eine verspätete Einreichung der Abfindungsanmeldung hinweg- 
sehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn des Betriebs in der Brennerei ausgelegt 
werden kann. Sie hat die Anmeldung des Betriebs alsdann dem Aufsichtsbeamten un- 
gesäumt mitzuteilen.
	        
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