Object: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Restes jener Forderung, mit 1342 rthlr. 
7 gr. 8 pf. als einer nothwendigen Schuld 
ermächtigt. 
Auch der getreue Landtag wird sich von 
den Rechts= und Builligkeits-Gründen über- 
zeugen, welche für die Abtragung dieser 
Schuld sprechen, wie er solches hinsichtlich 
der obenerwähnten ersten Zahlung nach sei- 
ner Erklárungsschrift vom löten December 
1818. bereits gethan hat. 
Das Staats-Ministerium. 
Bepylage T. 4. 
Unterthänigste Erklärungsschrift 
vom 15ten April 1821. 
auf das höchste Decret 
vom Zten März 182 I., 
die Forderung der Tuch-Fabrikan= 
lken Gebrüder Berger zu Neustadt 
a. d. O. betreffend. 
Durch das höchste Decret vom S8ten 
März dieses Jahres wurde der getreue Land- 
tag davon in Kenntniß geseht, daß das 
Großherzogliche Landschaffts= Collegium zur 
vorschußweisen. Auszahlung von 1342 rthlr. 
7 gr. 8 pf. als Rest der Forderung der 
Tuch-Fabrikanten, Gebrüder Berger zu Neu- 
stadt a/O. für an die Krone Sachsen vor- 
mals gelieferte Tücher angewiesen worden 
ey. 
Indem der getreue Landtag seine Ein- 
willigung hierzu ertheilt, richtet er nur ehr- 
furchtsvoll seinen Antrag darauf, daß die 
ausgezahlte Summe nicht in Rechnungs- 
Ausgabe gestellt, sondern unter die Vor- 
schüsse ausgenommen werde. 2c. 
Der getreue Landtag. 
  
369 
Beyltage U. 4. 
Unterthänigster Vortrag 
vom roten April 1821. 
Die unterthänigste Bitte um ein 
die fortwährende Ausgleichung in 
Kriegszeiten bezweckendes Regula- 
tiv betreffend. 
Die vielen zum Theil sehr dringenden 
Gesuche, welche bey dem getreuen Landtage 
seit dem Jahre 1817. bis jetzt eingiengen, 
um Entschäádigung der in den Kriegs-Jah- 
ren geleisteten Spanndienste, Lieferungen und 
getragenen Einquartirung ließen ihm von 
Neuem das Bedauerliche erkennen, daß die 
Kräfte des Landes es nicht vermochten, ge- 
gebener Versicherungen ungeachtet, die zu lei- 
stenden Entschädigungen wirklich eintreten zu 
lassen, und daß im Frieden nicht darauf ge- 
dacht worden, Grundsäte über fortwährende 
Auögleichung der Kriegslasten festzustellen. 
J. K: H. wünschen gewiß mit ihm, daß 
ein solcher, das Vertrauen der Staatsbehör= 
den mindernder, Zustand nie wieder eintreten 
möge, und er trägt daher, mit Beziehung 
auf die unterthänigste Erklärungsschrift vom 
äten Rärz 1877., wiederholt ehrfurchtsvoll 
darauf an: durch die geeignete Staatsbehör= 
de Grundsätze über Militr-Spannung, Ein- 
quartierung und Lieferung, darlegen, ein 
Regulativ darüber, wie solche Leistungen im- 
mer fortwährend ausgeglichen werden können, 
entwerfen, und dem getreuen Landtage zu 
seiner verfassungsmäßigen Erklárung gnädigst 
mittheilen zu lassen. 
Ein Vorspann-Regulativ wurde bereits 
in den Jahren 18r4. und 1815. bearbeitet, 
und, besage der unterthänigsten Erklárungs- 
schriften vom Zosten April 1874. und 2Zten 
May 4815., durch die vormalige landschafft- 
liche Deputation aller drey Kreise der alten 
bande begutachtet, nicht minder gab dieselbe
	        
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