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die Räume für den eigenen Brennstoffbedarf der Versammlungsräume und der zugehörigen
Amtswohnungen und Diensträume (vergl. auch § 20).
3. Dient das Gebäude, in dem sich ein kirchlicher Versammlungsraum befindet, in
erheblicherem Umfange auch noch anderen Zwecken, so müssen für den Versammlungsraum
besondere Zugänge angelegt werden, die von den anderen Räumen durch feuersichere Wände
und Türen zu trennen sind.
8 3. 1. Die lichte Breite sämtlicher Türen, Zugänge, Korridore, Flure und Gänge
muß für je 120 auf sie angewiesene Personen 1m, sie soll aber in der Regel bei Korri-
doren und Fluren nicht unter 2 m, bei Durchfahrten nicht unter 3 m betragen. Bei
Ermittelung der maßgebenden Personenzahl ist davon auszugehen, daß in der Regel auf
1 qm Grundfläche der Kirche oder des Versammlungsraums 3 Personen Platz finden.
Liegt ein Fall für die Leerung besonders günstig, so kann die lichte Breite der Türen usw.
so bemessen werden, als ob nur 2 Personen auf 1 qm Grundfläche Platz fänden. Soweit
feststehende Sitzreihen vorhanden sind, können der Berechnung der maßgebenden Personen-
zahl die Vorschriften in § 18 Ziffer 1 bis 3 zugrunde gelegt werden.
2. Stufen sind in Vorräumen, in Korridoren und Gängen nicht statthaft.
8 4. 1. Die Breite der Treppen bemißt sich ebenfalls nach dem Verhältnis von 1 m
für je 120 auf den betreffenden Treppenlauf angewiesene Personen. Treppen von weniger
als 1 m Breite sind unzulässig.
2. In der Regel sollen mindestens zwei voneinander unabhängige Ausgänge und
(bei Stockwerken) Treppen vorhanden sein. Für Versammlungsräume, die weniger als
300 Personen fassen, kann eine Treppe genügender Breite als ausreichend erachtet werden.
3. Emporentreppen dürfen nur dann unmittelbar in den Hauptraum ausmünden,
wenn das gesamte Fassungsvermögen der Anlage unter 300 Personen bleibt. In der
Regel sind für solche Treppen besondere Flure oder Vorräume anzulegen und deren Aus-
gänge nach Lage und Entfernung voneinander derart anzuordnen, daß bei gleichzeitiger
Entleerung von Hauptraum und Emporen Gegenströmungen nicht entstehen können.
) Bauliche Ausführung.
8 5. 1. Umfassungs= und Scheidemauern, Treppenhäuser sowie die Wände der Flure
und Durchfahrten sind feuersicher herzustellen.
2. Das äußere Deckmaterial der Dächer muß gegen Ubertragung des Feuers von
außen her sicheren Schutz gewähren.
3. Tragende eiserne Bauteile sind glutsicher zu ummanteln.