Restes jener Forderung, mit 1342 rthlr.
7 gr. 8 pf. als einer nothwendigen Schuld
ermächtigt.
Auch der getreue Landtag wird sich von
den Rechts= und Builligkeits-Gründen über-
zeugen, welche für die Abtragung dieser
Schuld sprechen, wie er solches hinsichtlich
der obenerwähnten ersten Zahlung nach sei-
ner Erklárungsschrift vom löten December
1818. bereits gethan hat.
Das Staats-Ministerium.
Bepylage T. 4.
Unterthänigste Erklärungsschrift
vom 15ten April 1821.
auf das höchste Decret
vom Zten März 182 I.,
die Forderung der Tuch-Fabrikan=
lken Gebrüder Berger zu Neustadt
a. d. O. betreffend.
Durch das höchste Decret vom S8ten
März dieses Jahres wurde der getreue Land-
tag davon in Kenntniß geseht, daß das
Großherzogliche Landschaffts= Collegium zur
vorschußweisen. Auszahlung von 1342 rthlr.
7 gr. 8 pf. als Rest der Forderung der
Tuch-Fabrikanten, Gebrüder Berger zu Neu-
stadt a/O. für an die Krone Sachsen vor-
mals gelieferte Tücher angewiesen worden
ey.
Indem der getreue Landtag seine Ein-
willigung hierzu ertheilt, richtet er nur ehr-
furchtsvoll seinen Antrag darauf, daß die
ausgezahlte Summe nicht in Rechnungs-
Ausgabe gestellt, sondern unter die Vor-
schüsse ausgenommen werde. 2c.
Der getreue Landtag.
369
Beyltage U. 4.
Unterthänigster Vortrag
vom roten April 1821.
Die unterthänigste Bitte um ein
die fortwährende Ausgleichung in
Kriegszeiten bezweckendes Regula-
tiv betreffend.
Die vielen zum Theil sehr dringenden
Gesuche, welche bey dem getreuen Landtage
seit dem Jahre 1817. bis jetzt eingiengen,
um Entschäádigung der in den Kriegs-Jah-
ren geleisteten Spanndienste, Lieferungen und
getragenen Einquartirung ließen ihm von
Neuem das Bedauerliche erkennen, daß die
Kräfte des Landes es nicht vermochten, ge-
gebener Versicherungen ungeachtet, die zu lei-
stenden Entschädigungen wirklich eintreten zu
lassen, und daß im Frieden nicht darauf ge-
dacht worden, Grundsäte über fortwährende
Auögleichung der Kriegslasten festzustellen.
J. K: H. wünschen gewiß mit ihm, daß
ein solcher, das Vertrauen der Staatsbehör=
den mindernder, Zustand nie wieder eintreten
möge, und er trägt daher, mit Beziehung
auf die unterthänigste Erklärungsschrift vom
äten Rärz 1877., wiederholt ehrfurchtsvoll
darauf an: durch die geeignete Staatsbehör=
de Grundsätze über Militr-Spannung, Ein-
quartierung und Lieferung, darlegen, ein
Regulativ darüber, wie solche Leistungen im-
mer fortwährend ausgeglichen werden können,
entwerfen, und dem getreuen Landtage zu
seiner verfassungsmäßigen Erklárung gnädigst
mittheilen zu lassen.
Ein Vorspann-Regulativ wurde bereits
in den Jahren 18r4. und 1815. bearbeitet,
und, besage der unterthänigsten Erklárungs-
schriften vom Zosten April 1874. und 2Zten
May 4815., durch die vormalige landschafft-
liche Deputation aller drey Kreise der alten
bande begutachtet, nicht minder gab dieselbe