Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

178  §  96.  Von  dem  Gemeindevermögen.

III.  Abteilung.

Von  dem  Gemeinde-  und  Stiftungsvermögen,  den  Gemeindebedürfnissen
  und  den  Mitteln  zu  deren  Befriedigung.

(Art.  26  bis  69  der  Gem.-Ordn.)
(Das  gesamte  gemeindliche  Finanzrecht.)

I.  Kbschnitt.

8  96.
Von  dem  Gemeindevermögen.
(Art.  26—37  der  Gem.-Ordn.)

Unter  dem  Gemeindevermögen  des  ersten  Abschnittes  der
dritten  Abteilung,  Art.  26—37  der  Gem.-Ordn.  ist  im  Gegensatze
zum  3.  Abschnitt  (Gemeindeschulden)  das  aktive  (wirkliche)  Gemeindevermögen
  verstanden.  1

Es  trifft  demgemäß  dieser  Abschnitt  auch  Bestimmungen  über
die  Art  und  Weise  der  Benützung  dieses  gemeindlichen  Aktivvermögens,
sowie  über  die  Veräußerung  seiner  einzelnen  Bestandteile.

(Ueber  die  Geschichte  des  Gemeindevermögens  s.  v.  Kahr
S.  238  ff.)

Schon  das  bayer.  Landrecht  von  1756  spricht  aus,  daß  das
unverteilte  Gemeindegut  (die  sogen.  Almende  oder  das  Almendgut)
wirkliches  Gemeindevermögen  —  und  nicht  Vermögen  der  nutzungsberechtigten
  Gemeindeglieder  —  ist,  so  daß  also  die  Nutzungsrechte
der  berechtigten  Gemeindegenossen  —  Rechte  an  einer  fremden  Sache
(lra  in  re  aliena)  sind.  Der  gleiche  Grundsatz  findet  sich  auch  bereits
im  Gemeinde-Edikte  von  1808,  ferner  in  demjenigen  vom  17.  Mai
1818  bezw.  1.  Juli  1834  (vergl.  §§  24  und  25  dieses  Edikts,
Web.  1,  559  f.).

Ganz  den  nämlichen  Standpunkt  vertritt  die  Gem.-Ordn.  von
1869  und  zwar  für  das  ganze  rechtsrheinische  Bayern,  also  nicht  blos
für  die  Gebietsteile,  in  welchen  das  bayer.  Landrecht  gilt.  Eine
juristische  Persönlichkeit  innerhalb  der  politischen  (oder  einer
Orts-)  Gemeinde,  welcher  als  solcher  bezw.  deren  Angehörigen  als
solchen  bestimmte  Eigentumsrechte  an  bestimmten  Grundkomplexen
oder  einzelnen  Grundstücken  gegenüber  der  Gemeinde  zustehen,  d.  h.

sorgen,  daß  sie  von  den  für  sie  wichtigen  Vorgängen  in  der  Gemeinde,  so  z.  B.
von  den  Bekanntmachungen  der  Gemeindebehörden  2c.  rechtzeitig  Kenntnis  erlangen.
  (Weber,  Gem.-Ordn.  Anm,  zu  Art.  25  und  die  dort  angeführte  Min.-E.
vom  21.  Juli  1875.)

Unterläßt  dies  ein  solcher,  so  kann  er  sich  nicht  auf  Unkenntnis  berufen,
um  dadurch  den  Folgen  seiner  Versäumnisse  zu  entgehen.  Noch  viel  weniger  aber
kann  eine  solche  Unkenntnis  als  genügende  Entschuldigung  im  Sinne  von  Art.  29
des  Pol.-Str.-Ges.-B.  angesehen  werden  2c.  —