Full text : Deutsches Kriegszustandsrecht.

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Die  Suspension  der  erwähnten  Artikel  oder
eines  derselben  ist  nur  für  den  Bezirk  zulässig,
der  in  Belagerungszustand  erklärt  ist,  und  nur
für  die  Dauer  des  Belagerungszustandes.

 

Inhaltsübersicht.

I.  Fakultative  Natur  der  Befug-  2.  Exklusivität  der  Suspennisse
  aus  §  5.  Die  Hänelsche  sionsbefugnis.  Ihre  Be-Formel.
  d#  GErund  Wn  deutung.

5  un  rt.)  111  .
II.  K#bsenu  der  Suspensionsbefug-  b)  In  elnzelnen.
nis.  Zeitpunkt  der  Suspen-  1.  BrBu.  Art.  ö.
sionsverhängung.  2.  Pr  BU.  Art.  6  (insbeson-III.
  Zeitlicher  und  örtlicher  Umfang  dere  die  Frage  des  Briefder
  Guspenftonsbefugnis.  geheimnisses).
IV.  Form  der  Suspensionsverhän-  8.  PrBuU.  Art.  7.
uns.  4.  Vr##U.  Art.  27  (insbe-V.
  Der  sachliche  Umfang  der  Sus-  ondere  die  Frage  der
pensionsverhängung.  ensur).
a)  Allgemeines.  5.  Art.  28.
1.  Reichsrecht  und  Landes-  S.  Art.  209,  30.
recht.  7.  Art.  36  PrB  U.

 

I.  Fakultative  Natur  der  Befugnisse  aus
§  5.  Die  Hänelsche  Formel.  Die  Grundidee
des  §  5  und  Art.  111  Pr  Vu.  ·

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Übergang  der  vollziehenden  Gewalt  auf  den  bzw.  die
Militärbefehlshaber  eine  obligatorische  Rechtswirkung
beigelegt,  so  kommt  der  nie  von  selbst  eintretenden  Suspensionsbefugnis
  des  §  5  nur  fakultative  Bedeutung
zu.  Sie  ist,  wie  Hänel  S.  437  treffend  hervorhebt,  zunächst
  „Zusatzmaßregel“,  eben  weil  sie  nicht  „unmittelbare
  gesetzliche  Wirkung  des  Belagerungszustandes
*  sondern  „nur  kraft  besonderer  Erklärung  eintritt“,
e  ist  ferner  Schärfungsmaßregel,  „welche  durch
eine  besondere  Gestaltung  des  allgemeinen,  den  Belagerungszustand
  begründenden  Tatbestandes  gerechtfertigt
wird“  (aaO.  S.  438),  sie  ist  ferner  „Nichtgesamtmaßregel“,
  weil  zweckmäßiges  Ermessen  bestimme,  ob  nur
einzelne,  aee  oder  alle  genannten  Verfassungsartikel
der  Suspension  unterliegen.

Die  Grundidee,  die  zu  §  5  die  Veranlassung  gegeben
hat,  ist,  daß  in  Zeiten  der  Gefährdung  des  Staates  die