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Die Suspension der erwähnten Artikel oder
eines derselben ist nur für den Bezirk zulässig,
der in Belagerungszustand erklärt ist, und nur
für die Dauer des Belagerungszustandes.
Inhaltsübersicht.
I. Fakultative Natur der Befug- 2. Exklusivität der Suspennisse
aus § 5. Die Hänelsche sionsbefugnis. Ihre Be-Formel.
d# GErund Wn deutung.
5 un rt.) 111 .
II. K#bsenu der Suspensionsbefug- b) In elnzelnen.
nis. Zeitpunkt der Suspen- 1. BrBu. Art. ö.
sionsverhängung. 2. Pr BU. Art. 6 (insbeson-III.
Zeitlicher und örtlicher Umfang dere die Frage des Briefder
Guspenftonsbefugnis. geheimnisses).
IV. Form der Suspensionsverhän- 8. PrBuU. Art. 7.
uns. 4. Vr##U. Art. 27 (insbe-V.
Der sachliche Umfang der Sus- ondere die Frage der
pensionsverhängung. ensur).
a) Allgemeines. 5. Art. 28.
1. Reichsrecht und Landes- S. Art. 209, 30.
recht. 7. Art. 36 PrB U.
I. Fakultative Natur der Befugnisse aus
§ 5. Die Hänelsche Formel. Die Grundidee
des § 5 und Art. 111 Pr Vu. ·
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Übergang der vollziehenden Gewalt auf den bzw. die
Militärbefehlshaber eine obligatorische Rechtswirkung
beigelegt, so kommt der nie von selbst eintretenden Suspensionsbefugnis
des § 5 nur fakultative Bedeutung
zu. Sie ist, wie Hänel S. 437 treffend hervorhebt, zunächst
„Zusatzmaßregel“, eben weil sie nicht „unmittelbare
gesetzliche Wirkung des Belagerungszustandes
* sondern „nur kraft besonderer Erklärung eintritt“,
e ist ferner Schärfungsmaßregel, „welche durch
eine besondere Gestaltung des allgemeinen, den Belagerungszustand
begründenden Tatbestandes gerechtfertigt
wird“ (aaO. S. 438), sie ist ferner „Nichtgesamtmaßregel“,
weil zweckmäßiges Ermessen bestimme, ob nur
einzelne, aee oder alle genannten Verfassungsartikel
der Suspension unterliegen.
Die Grundidee, die zu § 5 die Veranlassung gegeben
hat, ist, daß in Zeiten der Gefährdung des Staates die