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Bentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Ju betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen.
XLIII. Jahrgang. Berlin, Zreitag o den 26. März 1915. l Nr. 13.
Frb Fet Vefreiung von der Bersicherungepflicht nach § 1242 ar. 1, 2 der —
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Versicherungswesen.
VBekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs-
versicherungsordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Hrikung vom 4. März 1915 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2
der N sicherungsordnn ng beschlossen:
Die 8 1234, 8 1235 Nr. 1, 88 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung
gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1012 ab für
1. Personen, die in Betrieben oder im Dienste anderer als der unter § 1234 bezeich-
neten öffentlichen Verbände oder von Körperschaften beschäftigt sind,
a) wenn ihnen mindestens die im § 1234 bezeichneten Anwartschaften gewähr-
leistet sind oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, und wem
ihre Befreiung von dem Arbeitgeber beantragt ist,
b) wenn ferner für diese Personen die Arbeitgeber der Pensionskasse für Beamte
deutscher Privateisenbahnen a ngsschosfen sind, oder ihnen für diese Personen
der Beitritt zu der genannten Kasse noch gestattet wird;
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei den in Nr. 1 bezeichneten
Verbänden oder Körperschaften Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest-
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und
daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 1234) gewährleistet ist, wenn
a) ihre Befreiung von den Arbeitgebern beantragt ist
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