Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LIII. Band. (53)

538.

Die  genauere  Vertheilung  der  Unterrichtsfächer  und  Lehrpensa  erfolgt  nach  Berathung
in  der  Lehrerconferenz  durch  den  Rector.

Hiebei  ist  in  erster  Anie  die  Qualification  der  Lehrer  maßgebend;  besondere  Würrsche
derselben  werden  berücksichtigt,  wenn  sie  mit  den  Interessen  der  Anstalt  im  Einklange  stehen.

Der  Rector  hat  die  einzelnen  Curse  während  der  Unterrichtsstunden  hin  und  wieder  zu
besuchen  und  auf  ein  planmäßiges  Ineinandergreifen  des  Unterrichts  in  den  einzelnen  Fächern
hinzuwirken.

Er  hat  über  die  in  der  Stadt  nicht  einheimischen  Schüler  strenge  Aufsicht  zu  führen  und
darauf  zu  sehen,  daß  dieselben  nur  in  solchen  Häusern  wohnen  und  Kost  nehmen,  die  er  dazu
für  geeignet  erklärt  hat.

Der  Rector  beruft  und  leitet  die  Lehrerconferenz  nach  den  in  F.  41  enthaltenen  Bestimmungen.


Ihm  obliegt  die  feierliche  Eröffnung  und  Schließung  des  Schuljahres,  ferner  die  Leitung
der  Absolutorialprüfung,  insoweit  letztere  nicht  einem  k.  Ministeriolcommissär  übertragen  ist.

Der  Rector  ist  befugt,  einem  Lehrer  Urlaub  bis  zu  3  Tagen  zu  erthellen;  handelt  es
sich  um  Urlaub  auf  längere  Zeit,  so  ist  die  Genehmigung  der  k.  Kreisregierung  einzuholen.

K.  40.

An  jedem  Realgymnasium  wird  für  die  einzelnen  Unterrichtsfächer  die  nöthige  Zahl  von
Gymnasialprofessoren  und  Studienlehrern  angestellt.

Die  Gesammtzahl  der  wöchentlichen  Lehrstunden,  zu  deren  Uebernahme  die  Lehrer  angewiesen
  werden  können,  beträgt  für  einen  Gymnasialprosessor  20,  für  einen  Studienlehrer  22,
für  die  Professoren  und  Lehrer  des  Zeichnens  jedoch  26  Stunden.

Für  den  Unterricht  in  der  Religion,  im  Turnen,  in  der  Stenographie  und  wenn  usthig
im  Gesang  werden,  insoweit  für  diese  Fächer  nicht  anderweitige  Vorsorge  getroffen  ist,  besondere
Lehrer  in  der  Eigenschaft  von  Hilfslehrern  aufgestellt.

Ueberdies  werden  den  Realgymnasien  nach  Bedürfniß  Assistenten  beigegeben.

Jeder  Lehrer  ist  gehalten,  in  Nothfällen,  z.  B.  bei  Erkrankung  eines  Collegen,  vorübergehende
  Aushilfe  zu  leisten.

Ertheilung  von  Privatunterricht  wird  dem  Lehrer  nur  insoweit  gestattet,  als  hiedurch  nicht
das  Interesse  der  Anstalt  Nachtheil  erleldet.  Kein  Lehrer  darf  an  Schüler  des  Curses,  in
welchem  er  unterrichtet,  oder  an  Schüler  des  nächst  niederen  Curses  Privatunterricht  ertheilen;