Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 6. Mai 1915 beschlossen, daß mit dem 1. Juli 1915 die 
nachstehenden Anderungen in den für die Verzollung maßgebenden Bestimmungen des Taratarifs ein- 
  
zutreten haben: 
  
  
  
  
  
Num- Tarasätze 
Lau-mer Benennung Art in Hundertteilen 
sende des der der des Rohgewichts Tarazuschlagssätze 
Nr.Boll- Gegenstände Umschließung —— . .— 
tarifs bisher künftig 
1 2 8 4 b 6 
1 65% TeeeKisten aus drei dünnen, 
nach der Richtung ihrer 
Holzfasern quer aufein- 
andergeleimten Holz- 
lagen mit Blei ausge- 
legt und an den Kanten 
mit dünnem Eisenblech- 
beschlage 16 14 
2292 Bleichlaugen Tarazuschlags- 
satz: beim Ein- 
gang in Fahr- 
zeugen, die 
zum Versand 
von Bileich- 
" laugen ohne 
# Umschließung 
eingerichtet 
„ sind, 20. 
3 29 In dem Abschnitt „andere Umschließungen“ bei den Tarasätzen erhält der 19. Absatz 
(einfache aus Haargeflecht und Leinen usw.) nachstehende Fassung: 
einfache aus Haargeflecht (auch gewebeartig hergestelltem) und Leinen, auch mit 
Stricken und Tauen verschnürt, 3, 
der darauf folgende (20.) Absatz erhält die Fassung: 
einfache aus Jutegeflecht (auch gewerbeartig hergestelltem) und Leinen, 3. 
4 52 Die Bestimmung über die Tarasätze für Kisten aus Holz aller Art von mehr als 14 kg 
mit Rosinen erhält folgenden Wortlaut: 
ohne Leinenumschließung, aus rohem Tanmenholz, bei denen Höhe und Breite 
zusammen ungefähr das Maß der Länge betragen, 11, andere 15, mit Leinen- 
umschließung 11, 
5 128 Die Bestimmung über die Tarasätze erhält folgende Fassung: 
Kisten 13, 4 
Fässer: im Rohgewichte bis 400 kg mit premier jus 16, sonst 13. 
6 763|Bei den Tarasätzen für Kisten ist vor „sonst 40“ einzuschalten: 
  
  
ungefaßte, gepreßte, geschliffene, teilweise belegte Lichtspiegel (Lichtreflekloren) für 
Kraftwagenlaternen usw. aus gegossenem Glase 24, 
Berlin, den 19. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel.
	        
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